Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Ta 61/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: 3 Ta 61/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0406.3TA61.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7867,00 EUR
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Unter dem 15.03.2005 haben die Parteien den
aus Bl. 31 d.A. ersichtlichen "Werkvertrag" (folgend:
Vertrag vom 15.03.2005 oder Vertrag) abgeschlossen. Dort werden der
Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als
"Auftragnehmer" bezeichnet.
2 Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages vom 15.03.2005 wird
auf Bl. 31 d.A. verwiesen. Der Vertrag vom 15.03.2005 wird in der -
ebenfalls von den Parteien unter dem 15.03.2005 abgeschlossenen -
"Vertraglichen Vereinbarung wegen Sozialversicherung"
erwähnt. Auch hierauf (s. Bl. 29 d.A.) wird verwiesen. Nach
vorangegangener außergerichtlicher Korrespondenz (vgl. dazu u.a.
das Schreiben des Beklagten vom 04.09.2010, Bl. 40 d.A.) erhob der
Kläger die Klage vom 23.09.2010, die dem Beklagten am 28.09.2010
zugestellt wurde. Nach näherer Maßgabe der einzelnen Klageanträge
nebst entsprechender Klagebegründung begehrt der Kläger im
erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1892/10 -
3 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom
15.03.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht,
4 2. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis weder durch
mündliche Kündigung vom 26.07.2010 noch durch schriftliche
Kündigung vom 04.09.2010 aufgelöst worden ist,
5 3. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch
andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert
fortbesteht,
6 4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte
zu verurteilen, den Kläger als Leiter "Ein- und Verkauf"
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag
zu 2 weiter zu beschäftigten,
7 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR
netto (nebst Zinsen) zu zahlen,
8 6.1. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger Auskunft über den
Bilanzgewinn für das Jahr 2009 zu erteilen,
9 6.2. erforderlichenfalls: die Beklagte zu verurteilen, die
Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu
versichern,
10 7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes
Zwischenzeugnis zu erteilen und
11 8. hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge
abgewiesen werden - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein
endgültiges (qualifiziertes) Zeugnis zu erteilen.
12 Wegen der Formulierung der Klageanträge im Einzelnen wird auf
Bl. 16 f. d.A. (= S. 2 f. der Klageschrift) verwiesen. Der Kläger
behauptet, als Vertriebs-, Einkaufs- und Personalleiter für den
Beklagten tätig gewesen zu sein.
13 Mit dem Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca 1892/10 - entschied das
Arbeitsgericht, dass für das Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1892/10 -
der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die
Klageanträge zu 1 bis 4 sowie zu 7 und 8 eröffnet sei. Die Anträge
zu 5 und 6 trennte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 15.12.2010
ab und verwies diese an das Landgericht Mainz. Auf die sofortige
Beschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht dieser mit dem
Beschluss vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 - wie folgt ab:
14 Der Abtrennungsbeschluss im Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca
1892/10 - wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
ist im Verfahren - 10 Ca 1892/10 - für alle Anträge
eröffnet.
15 Gegen den am 10.02.2011 zugestellten Beschluss vom 02.02.2011 -
10 Ca 1892/10 - legte der Beklagte am 15.02.2011 mit dem
Schriftsatz vom 11.02.2011 sofortige Beschwerde
ein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der
Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl.
370 ff. d.A.) Bezug genommen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca
1892/10 - aufzugeben und so zu beschließen, wie im durch den
aufzuhebenden Beschluss aufgehobenen Beschluss des Arbeitsgerichts
Mainz vom 15.12.2010 - 10 Ca 1892/10 -.
18 Der Kläger beantragt,
19 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 -
zurückzuweisen.
20 Der Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom
02.02.2011 nach näherer Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom
18.02.2011 (Bl. 390 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der
Beschwerdeerwiderung war das Schreiben der FSW F., J., Sch. &
Partner Steuerberatungsgesellschaft vom 17.02.2011 (Bl. 400 f.
d.A.) beigefügt.
21 Mit dem Beschluss vom 02.03.2011 half das Arbeitsgericht der
sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht ab und legte diese dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung
des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auf die tatbestandlichen
Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.12.2010 - 10 Ca
1892/10 - (Bl. 127 ff. d.A.), vom 02.02.2011 - 10 Ca 1892/10 - (Bl.
363 ff. d.A.) und vom 02.03.2011 - 10 Ca 1892/10 - (Bl. 403 ff.
d.A.).
22 II. 1. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als
sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt
erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Beschwerdevorbringen des
Beklagten rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu
beurteilen als dies das Arbeitsgericht zuletzt getan hat.
23 2. Die Beschwerdekammer teilt die vom
Arbeitsgericht in den Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 02.03.2011
- jeweils 10 Ca 1892/10 - zur Rechtswegfrage vertretene Auffassung.
Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, mit denen das
Arbeitsgericht diese Auffassung begründet hat, macht sich die
Berufungskammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG
zu eigen. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren - 3 Ta 61/11 -
verfahrensgegenständlichen Klageanträge zu 5. und 6. des Verfahrens
- 10 Ca 1892/10 - ist der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person im
Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen, die die beklagte Partei
als "Arbeitgeber" in Anspruch nimmt. Das Arbeitsgericht
ist von dem zutreffenden Begriff der "arbeitnehmerähnlichen
Person" ausgegangen. (Auch) bei der Subsumtion sind dem
Arbeitsgericht keine Fehler unterlaufen.
24 a) Es ist anerkanntes Recht, dass eine
arbeitnehmerähnliche Person - ohne diesen Status zu verlieren -
durchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann.
Kennzeichnend für eine arbeitnehmerähnliche Person - wie den Kläger
- ist, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich
ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende
Existenzgrundlage darstellt. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht
mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Kläger den deutlich
überwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von dem Beklagten bezogen
hat. Dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in seiner
Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten lag, hat der Kläger in
tatsächlicher Hinsicht hinreichend dargetan. Hinreichend und ebenso
qualifiziert dargetan, hat der Kläger weiter, dass er auf die
Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den Beklagten zur Sicherung
seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG
11.04.1997 - 5 AZB 33/96 -). Soweit es um die Tatsachen geht,
aufgrund derer der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist,
gelten diese gemäß § 138 ZPO als unstreitig. Nach den Absätzen 1
und 2 der Vorschrift des § 138 ZPO hat sich jede Partei zu den vom
Gegner dargelegten Tatsachen einzulassen und zu erklären. Ein
einfaches Bestreiten ist einer Partei hiernach nicht ohne weiteres
gestattet. Unsubstantiiert bzw. mit Nichtwissen dürfen nur solche
Tatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei
noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Aus diesem
Grunde ist es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Höhe
der Zahlungen, die er in den letzten Jahren an Vergütung (oder
unter anderer Bezeichnung) an den Kläger geleistet hat, zu
bestreiten (s. dazu im Einzelnen die Angaben des T. H. im Schreiben
der F. Steuerberatungsgesellschaft vom 14.01.2011, dort S. 2 f.,
Anl. K 9 = Bl. 284 f. d.A.; vgl. dazu auch das weitere Schreiben
der F. Steuerberatungsgesellschaft vom 17.02.2011, Anl. K 41 = Bl.
400 f. d.A.). In rechtserheblicher Weise dürfen weiter die
Tatsachen nicht unsubstantiiert bestritten werden, die sich auf die
Gegenleistung des Klägers erstrecken, für die der Beklagte dem
Kläger unstreitig Vergütung bzw. "Werklohn" o.ä. gezahlt
hat. Es kann aufgrund der Lebenserfahrung nicht angenommen werden,
dass der Beklagte keine Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem
Umfang der Gegenleistung des Klägers hat, für die er, der Beklagte,
Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Das Vorbringen des Klägers
ist so zu verstehen, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit bei dem Beklagten als Auftraggeber gelegen hat und dass
die wirtschaftliche Existenz des Klägers weitgehend davon abhingen.
Dem Beklagten ist erstinstanzlich und im (weiteren)
Beschwerdeverfahren kein Vortrag gelungen, der als hinreichendes
Bestreiten dieser Darlegungen des Klägers gewertet werden
könnten.
25 b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter
entschieden, dass der Kläger in seiner Geschäftsbeziehung zu dem
Beklagten seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer
vergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Insoweit kann mit dem
Arbeitsgericht auf den vom Kläger vorgelegten E-Mail-Verkehr
verwiesen werden (insbesondere auf die mit dem Schriftsatz des
Klägers vom 19.01.2011 vorgelegten Anlagen K 15, K 21, K 22, K 23,
K 25, K 26, K 27, K 28, K 33, K 36 und K 38). Den daraus
ersichtlichen Formulierungen des Beklagten lässt sich entnehmen,
dass das Maß der Abhängigkeit des Klägers von dem Beklagten nach
der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht hat, wie dies im
allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt. (Auch) die vom
Kläger geleisteten Dienste sind nach ihrer sozialen bzw.
soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. In
diesem Zusammenhang kann es - wie vorliegend der Fall - ausreichend
sein, wenn die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen
ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbracht wird.
26 3. Damit bleibt die sofortige Beschwerde mit
der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge erfolglos.
27 Der Streitwert wurde mit einem Bruchteil des entsprechenden
Hauptsachestreitwertes (ausgehend von dem geschätzten Streitwert
der Anträge zu 5 und 6) festgesetzt.
28 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.