Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 250/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-27
Aktenzeichen: 1 Ta 250/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA250.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 3 GKG 2004, § 3 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum dann auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt. (Rn.11)
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Folgt auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 12. Oktober 2010, 7 Ca 645/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Kaiserslautern vom
12.10.2010 – 7 Ca 645/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der
Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der
anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 zu einer
Bruttomonatsvergütung von 2.831,94 Euro als Restaurantmanager
beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.04.2010 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise
ordentlich zum 30.09.2010. Diese Kündigung stützte die Beklagte auf
verhaltensbedingte Gründe und warf dem Kläger vor, er habe
wahrheitswidrig für Juli und Dezember 2009 sowie für Januar 2010
Nachtarbeitszeiten angegeben und für diese Nachtzuschläge erhalten,
obwohl er tatsächlich nicht voll oder gar nicht in den angegebenen
Nächten gearbeitet habe. Zudem habe er einer Mitarbeiterin der
Beklagten vorgeschlagen, eine in dem von ihm geleiteten Restaurant
aufgetretene Differenz in den Safe-Beständen durch eine fiktive
Reisekostenabrechnung gegenüber der Beklagten auszugleichen.
3 Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht
Kaiserslautern mit dem Antrag festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 16.04.2010 noch
durch andere Beendigungstatbestände beendet worden war, sondern
ungekündigt fortbestand. Mit Schreiben vom 30.06.2010 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich sowie
hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010. Diese Kündigung stützte die
Beklagte auf den Vorwurf, der Kläger habe nach der Kündigung vom
April 2010 den ihm überlassenen Dienstwagen entgegen ihrer
Aufforderung, diesen herauszugeben behalten und auf seiner Nutzung
bestanden. Der Kläger erweiterte auf diese zweite Kündigung hin
seine Klage um den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
auch durch diese Kündigung nicht beendet worden war sowie um den
Antrag, die Beklagte zu einer Zahlung von 6.475,- Euro netto zu
verurteilen. Die Beklagte beantragte daraufhin, das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Mit
Schriftsatz vom 10.08.2010 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise
ordentlich zum 31.12.2010. Der Kläger erweiterte daraufhin seine
Klage um den Antrag festzustellen, dass auch diese Kündigung das
Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte.
4 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 31.08.2010 durch
Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, auf eine
Freistellung des Klägers sowie Auszahlung von Lohn bis zu diesem
Zeitpunkt, auf Herausgabe des Dienstwagens durch den Kläger und auf
Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte.
5 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit
Beschluss vom 12.10.2010 auf 23.466,64 Euro für das Verfahren und
den Vergleich festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der
Summe von 5 Bruttomonatsgehältern des Klägers sowie 6.475,- Euro
für den Zahlungsantrag des Klägers aus der Klageerweiterung. Das
Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der
Kündigung vom 16.04.2010 mit 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers
sowie die Kündigungsschutzanträge gegen die weiteren Kündigungen
vom 30.06.2010 und vom 10.08.2010 mit je einem weiteren
Bruttomonatsgehalt bewertet.
6 Gegen diesen dem Kläger am 16.10.2010 zugestellten Beschluss hat
der Kläger mit einem am 20.10.2010 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines
um zwei Bruttomonatsgehälter, also 5.663,88 Euro niedrigeren
Gegenstandswertes und verweist zur Begründung auf eine Entscheidung
des BAG vom 06.12.1984, nach der auch bei mehreren, zeitlich
aufeinanderfolgenden Kündigungen eine Streitwerthöchstgrenze von
insgesamt 3 Bruttomonatsgehältern gelte.
7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung
des Beschwerdegerichts verwiesen.
8 II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist
nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht
erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
9 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
10 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend
mit insgesamt 5 Bruttomonatsgehältern des Klägers bewertet.
11 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei
mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander
haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem
zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen
worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer
des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei
Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist
grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem
durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei
Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren
Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes
durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser
Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen
Monatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
11.02.2010 - 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf
eine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung
möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit
identischem Kündigungssachverhalt und wurden beide Kündigungen in
einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung
mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die
weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09).
12 Im vorliegenden Fall war den beiden Kündigungen vom 30.06.2010
und vom 10.08.2010 neben der ersten Kündigung vom 16.04.2010 ein
eigener Wert von je einem Bruttomonatsgehalt zuzuerkennen. Die
Kündigungen hatten weder einen unmittelbaren Bezug zueinander, noch
stützten sie sich auf einen identischen Kündigungssachverhalt oder
erfolgten erkennbar ausschließlich zur Heilung etwaiger Formmängel
der vorangegangenen Kündigung. Sie sahen auch unterschiedliche
Beendigungstatbestände vor. Das Gericht hätte zudem hinsichtlich
der Wirksamkeit der drei Kündigungserklärungen aufgrund des
unterschiedlichen zugrundeliegenden Kündigungssachverhalts eine
jeweils gesonderte eigenständige Sachverhaltsprüfung vornehmen
müssen. Damit kam jedem Kündigungsschutzantrag ein eigener Wert
zu.
13 Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
14 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.