Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 274/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-11
Aktenzeichen: 1 Ta 274/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0111.1TA274.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus.(Rn.11)
Ein sog. "Titulierungsinteresse" ist bei Aufnahme der bloßen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht gegenstandswerterhöhend.(Rn.12)
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Nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kann die vergleichsweise Verlängerung einer Kündigungsfrist keinen Mehrwert begründen. Wenn der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage den Betrag eines Vierteljahresverdienstes nicht übersteigen darf, muss dies erst recht gelten, wenn die Kündigung lediglich durch die Verlängerung der Kündigungsfrist abgemildert wird.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 24. November 2010, 12 Ca 1736/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
24.11.2010 - 12 Ca 1736/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer
zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren
die Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren
Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit November 2004 zunächst
in Teilzeit und seit März 2010 im Rahmen eines
Vollzeitarbeitsverhältnisses zu einer Vergütung von zuletzt
2.150,-- € beschäftigt. Die Beklagte hat dieses
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2010 ordentlich zum
30.09.2010 gekündigt. In dem von der Klägerin angestrengten
Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien im Verhandlungstermin
vom 31.08.2010 folgenden Vergleich abgeschlossen:
3 "Vergleich:
4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen
bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß durch ordentliche
arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.07.2010 aus betriebsbedingten
Gründen am 31.12.2010 endet.
5 Die Klägerin wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitsleistung
unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind sich darüber einig,
dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub genommen hat und
Ansprüche auf Freizeitausgleich abgegolten sind.
6 Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes
qualifiziertes Zwischenzeugnis und auf dieser Grundlage bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis.
…"
7 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das
Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
24.11.2010 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Verfahren auf
6.450,-- € und für den Vergleich auf 7.310,-- €
festgesetzt. Einen Vergleichsmehrwert für die Zeugnisansprüche hat
das Arbeitsgericht abgelehnt mit dem Hinweis, diese seien zwischen
den Parteien unstreitig gewesen; die in der Ziffer 2 geregelte
Verlängerung der Kündigungsfrist und Freistellung der Klägerin sei
mit 10 Prozent einer Monatsvergütung der Klägerin für die Zeiten
der Freistellung zu bewerten, also für 4 Monate á 215,-- €.
Gegen diesen, am 06.12.2010 zugestellten, Beschluss haben die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einem am 20.12.2010 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit
dem Begehren, den Wert des Vergleiches für die Ziffer 3
(Zeugnisansprüche) um 2.150,-- € zu erhöhen und die Regelung
über die Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung bei
gleichzeitiger Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Anrechnung von
Zwischenverdienst um 5 Bruttomonatsentgelte zu erhöhen.
8 Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz der
Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
9 II. Die statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch
übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den
Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.
10 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend
gemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 7.310,-- €
festgesetzt.
11 Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert für
die Zeugnisregelung im Vergleich festgesetzt. Zwar setzt die
Veranschlagung eines Vergleichsmehrwertes nicht notwendiger Weise
einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden
Punkt voraus - dies hat das Arbeitsgericht hier auch nicht verlangt
-, jedoch entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des
Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nur
"für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den
der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis beseitigt wird…". Voraussetzung für
die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch
einen in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach zunächst,
dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen
Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über
ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der
Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom
21.03.2009 - 1 Ta 190/09).
12 Im vorliegendem Fall fehlt jeglicher Vortrag der
Beschwerdeführer zu einem zwischen den Parteien bestehenden Streit
über den Zeugnisanspruch der Klägerin. Der Zeugnisanspruch ist -
soweit ersichtlich - weder gerichtlich noch außergerichtlich
bestritten worden, noch befand sich die Beklagte im Zeitpunkt des
Abschlusses des Vergleiches mit der Erstellung eines Zeugnisses in
Verzug. Der Zeugnisanspruch wurde nur anlässlich der gerichtlichen
Auseinandersetzung schlicht mitgeregelt. Dies hat das
Arbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung
festgestellt, ohne dass die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen
eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren
und im Rahmen ihrer Anhörung durch das Arbeitsgericht Gegenteiliges
behauptet haben.
13 Der Gegenstandswert war auch nicht für die Ziffer 2 des
Vergleiches höher festzusetzen als es das Arbeitsgericht im
angefochtenen Beschluss angenommen hat. Ein Vergleichsmehrwert ist
nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Parteien in ihrem
Vergleich die Kündigungsfrist um 3 Monate entgegen dem
ursprünglichen Kündigungsschreiben einvernehmlich verlängert haben.
Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher
Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresverdienstes
nicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die
Kündigung lediglich abgemildert wird, indem - wie vorliegend - per
Vereinbarung die Kündigungsfrist verlängert wird (LAG
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschl. v.
13.08.2010 - 1 Ta 139/10). Deshalb werden Vergleichsvereinbarungen
über ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des
Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu dem ursprünglich mit der
Kündigung angestrebten Beendigungszeitpunkt und eine dadurch
erfolgte zeitlich begrenzte Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses
von der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst und sind damit
nicht streitwerterhöhend. Die Argumentation der Beschwerdeführer
über einen Vergleichsmehrwert für die im Vergleich geregelte
Freistellung betrifft in ihrem Kern letztlich den Umstand, dass das
Arbeitsverhältnis um 3 Monate verlängert wird, die Klägerin dadurch
einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten
erhält und die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes
unterbleibt. Gerade diese Rechtsfolge führt jedoch angesichts des
sozialen Schutzzweckes von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG zu keiner Erhöhung
des Vergleichsmehrwertes. Ein anderer Streitgegenstand ist
demgegenüber die Freistellung der Klägerin von ihrer
Arbeitsleistung. Die Parteien haben in ihrem am 31.08.2010
abgeschlossenen Vergleich geregelt, dass die Klägerin für die
restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses von ihrer Arbeitsleistung
freigestellt wird. Dies waren aber nur 4 Monate und nicht - wie die
Beschwerdeführer meinen - 5 Monate. Für diese 4 Monate hat das
Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend einen
Vergütungsbestandteil in Höhe von 10 Prozent eines Monatsentgelts
der Klägerin Streitwert erhöhend angesetzt. Dies entspricht
ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur Beschl. v.
17.10.2008 - 1 Ta 192/08; Beschl. v. 21.10.2008 - 1 Ta 176/08).
Dabei ist die Höhe des Wertes im Regelfall mit 10 Prozent des auf
den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu bemessen,
sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine Abweichung
vorliegen. Solche Gründe haben die Beschwerdeführer vorliegend
nicht dargetan.
14 Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren berechnet sich nach der Nr. 8614 der Anlage 1
zu § 3 Abs. 2 GKG.
15 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.