Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 229/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 1 Ta 229/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA229.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 Abs 3 S 1 RVG, § 49 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG unter Zugrundelegung der nach § 49 RVG reduzierten Erstattungsbeträge.(Rn.12)
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Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt.(Rn.8)
Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 11. Oktober 2010, 3 Ca 125/10, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen
den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
11.10.2010 - 3 Ca 1825/10 - werden als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Verfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1)
und der Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.
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Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht
gegeben.
Gründe
1 I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt
der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in dessen als auch im
eigenen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
2 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung
von Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.433,60 Euro erhoben. Das
Arbeitsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
bewilligt.
3 Die Parteien haben den Rechtsstreit durch den Abschluss eines
Vergleiches beendet. Darin vereinbarten sie neben einer Beendigung
des Arbeitsverhältnisses und einer Verpflichtung des Beklagten zur
Zahlung von 2.433,60 Euro sowie 200 Euro an den Kläger auch die
Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten
Zeugnisses für den Kläger.
4 Mit Beschluss vom 11.10.2010 hat das Arbeitsgericht den
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 2.808,- € festgesetzt.
Die Vereinbarung der Erteilung eines Zeugnisses hat das Gericht
dabei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.
5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
12.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte
mit einem am 15.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers
Beschwerdeeingelegt. Zur Begründung trägt er vor, für die Regelung
hinsichtlich des Zeugnisses sei ein Vergleichsmehrwert von einem
Bruttomonatsgehalt und damit für den Vergleich insgesamt ein Wert
von 4.832,10 Euro festzusetzen.
6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7 II. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu
- ist unzulässig, da er durch den angegriffenen
Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht
beschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG.
8 Wie jedes Rechtsmittel, so setzt auch die Beschwerde nach § 33
Abs. 3 RVG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h.
dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung
benachteiligt werden und Ziel seines Rechtsmittels soll es sein,
diese Benachteiligung zu beseitigen.
9 Vorliegend begehrt der Kläger die Festsetzung eines höheren
Gegenstandswerts. Ein höherer Gegenstandswert führt jedoch zu einer
Erhöhung des Vergütungsanspruches des Prozessbevollmächtigten des
Klägers gegen diesen. Mithin belastet die behauptete zu niedrige
Gegenstandswertsfestsetzung den Kläger nicht, sondern begünstigt
ihn sogar. Damit hat nur der Prozessbevollmächtigte selbst Anlass,
eine solche Beschwerde einzulegen. Der Kläger verfolgt mit seiner
Beschwerde keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Beschwer,
so dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl.
Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz. 9).
10 2. Auch die im eigenen Namen geführte Beschwerde des
Beschwerdeführers zu 2) (Prozessbevollmächtigter des Klägers) ist
nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie
nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlich, 200,- Euro übersteigt.
11 Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der
Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der
Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes
verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 -
1 Ta 183/09 m.w.N.).
12 Der Beschwerdeführer zu 2) begehrt die Festsetzung eines
Vergleichsmehrwertes von 2.024,10 Euro, mithin die Festsetzung
eines Vergleichswertes von 4.832,10 Euro. Da der Beschwerdeführer
zu 2) dem Kläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung beigeordnet war, erhält er auch nur die
reduzierten Gebühren aus § 49 RVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 05.05.2008 - 1 Ta 58/08). Der Wert des
Beschwerdegegenstands i.S. v. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist in diesem
Fall aus den unterschiedlichen, gegenüber den nach Anlage 2 zu § 13
Abs. 1 RVG ab einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,- Euro
verkürzten Erstattungsbeträgen aus § 49 RVG zu ermitteln. Bei einem
Gegenstandswert bis 3.000,- Euro bestimmt sich die anwaltliche
Gebühr einheitlich nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Vorliegend
beträgt die anwaltliche Gebühr für den festgesetzten
Gegenstandswert von 2.808,- Euro folglich 189 Euro. Bei dem vom
Beschwerdeführer zu 2) beantragten Gegenstandswert von 4.832,10
Euro beträgt die Gebühr gem. § 49 RVG 212 Euro.
13 Die Differenz der Kosten bei der für den Vergleich anfallenden
Einigungsgebühr übersteigt vorliegend nicht den
Mindestbeschwerdewert. Werden nicht anhängige Ansprüche in einem
Gerichtsverfahren mitverglichen, entsteht für den nichtanhängigen
Teilgegenstand des Vergleiches eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG, da die Ermäßigung in den Nummern 1003, 1004 VV RVG
nicht greift. Der Beschwerdeführer zu 2) erstrebt eine 1, 5
Einigungsgebühr aus dem nichtanhängigen, aber mitverglichenen
Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses für den Kläger. Die
Differenz zwischen der Einigungsgebühr, die für den vom
Arbeitsgericht festgesetzten Beschwerdewert anfällt und der
Einigungsgebühr, die für den vom Beschwerdeführer zu 2) begehrten
Gegenstandswert anfiele beträgt weniger als 200 Euro.
14 Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere
Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre,
kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit nicht
in Frage kommt.
15 Damit ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) als
unzulässig zu verwerfen.
16 3. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführerin zu 1) und der
Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner gem. den §§ 97 Abs. 1,
100 Abs. 1 ZPO zu tragen.
17 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.