Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 63/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-08
Aktenzeichen: 1 Ta 63/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0408.1TA63.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ArbGG, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO, § 127 ZPO, § 567 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 20. Dezember 2010, 9 Ca 1712/09, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 20.12.2010 - 9 Ca 1712/09 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung
des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied -
hat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die
Klägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine
Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat
das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.12.2010, dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22.12.2010, den
Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
aufgehoben.
4 Mit einem am 24.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
hat die Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde
eingelegt. Nachdem sie ihr Rechtsmittel trotz Aufforderung nicht
begründet hat, hat das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78
ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch
sonst zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden,
da das Fristende, der 22.01.2011, auf einen Samstag fiel und die
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78
ArbGG, §§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222
Abs. 2 ZPO erst am Montag, den 24.01.2011 endete.
6 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen
Erfolg.
7 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2
i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
8 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer
Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich
nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen ändern.
9 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf
Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Da
die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht
nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die
Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
10 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
11 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO
war vorliegend nicht veranlasst.