Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 22/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-29
Aktenzeichen: 1 Ta 22/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA22.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 49 RVG, § 33 Abs 3 S 1 RVG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Januar 2011, 12 Ca 1388/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
18.01.2011 - 12 Ca 1388/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
1 I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt
der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die
Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen
Tätigkeit.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2010 zu einem
monatlichen Gehalt von 1.100,- Euro als Verkäuferin beschäftigt.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte hat
dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.06.2010 ordentlich
zum 29.06.2010 gekündigt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit
den Anträgen, festzustellen, dass diese Kündigung das
Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und das Arbeitsverhältnis
fortbestand sowie, die Beklagte zur Ausstellung eines
qualifizierten Zwischenzeugnisses und zur schriftlichen
Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen zu
verurteilen.
3 Des Weiteren erhob die Klägerin am 22.07.2010 unter dem
Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 Klage auf Zahlung von Lohn in Höhe von
1.100,- Euro brutto für den Monat Juni 2010 sowie am 25.08.2010
unter dem Aktenzeichen 12 Ca 1849/10 Klage auf Zahlung von Lohn in
Höhe von 1.100,- Euro brutto für den Monat Juli 2010. Das
Arbeitsgericht hat alle drei Verfahren mit Beschluss vom 23.09.2010
verbunden und der Klägerin für das verbundene Verfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten bewilligt.
4 Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom
23.09.2010 beendet. In diesem haben die Parteien den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung von Gehalt in Höhe von 1.100,- Euro brutto für Juni 2010,
von 800,- Euro brutto für Juli 2010 und von 300,- Euro brutto für
August 2010. Zudem hat die Klägerin erklärt, einen Nachweis über
die wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 NachwG erhalten zu
haben.
5 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das
Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
18.01.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren bis zum
21.07.2010 auf 1.800,-- € und für das Verfahren ab dem
22.07.2010 auf 2.900,- Euro festgesetzt. Dabei hat das
Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag der Klägerin mit einem
Bruttomonatsgehalt, den Klageantrag auf Ausstellung eines
Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt und den
Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 2 NachwG mit 150,-
Euro bewertet. Für die Zeit ab dem 22.07.2010 hat das
Arbeitsgericht das Verfahren zusätzlich mit einem weiteren
Bruttomonatsgehalt bewertet mit der Begründung, die
Lohnzahlungsklage hinsichtlich des Gehaltes für Juli 2010 sei wegen
wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht
werterhöhend.
6 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
22.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte
mit einem am 23.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren
Gegenstandswert festzusetzen. Hierzu hat er geltend gemacht, der
Gegenstandswert belaufe sich auf 3.850,- Euro für das Verfahren vor
der Verbindung sowie auf 4.950,- Euro für das verbundene
Verfahren.
7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die
ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG
Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und hat sie dem Beschwerdegericht
zur Entscheidung vorgelegt.
8 In Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts
hat der Beschwerdeführer nunmehr geltend gemacht, für das
vorliegende Verfahren sei bis zur Verbindung ein Wert von 3.850,-
Euro, für die ursprünglich unter den Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 und
12 Ca 1849/10 geführten Verfahren bis zur Verbindung jeweils ein
Wert von 1.100,- Euro und für Verfahren und Vergleich nach
Verbindung ein Wert von 6.050,- Euro festzusetzen.
9 II. Die form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,- € nicht übersteigt.
10 Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine
Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Wert der
Beschwerde 200,- Euro übersteigt. Unter dem Wert des
Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die
Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei
Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 Ta 240/09). Es
sind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom
Arbeitsgericht festgesetzten Werts erhalten würde den Gebühren
gegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten
Festsetzung erhalten würde. Da der Klägerin vorliegend
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, ist zu
berücksichtigen, dass sich die Gebühren des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Beiordnung nach §§ 44 RVG ff. bis zu einem
Gegenstandswert von 3.000,- Euro aus der Anlage 2 zu § 13 RVG und
ab einem Gegenstandswert von über 3.000,- Euro aus § 49 RVG
ergeben. In solchen Fällen sind daher bei der Berechnung des Wertes
des Beschwerdegegenstands i.S.d. § 33 Abs. 3 RVG die reduzierten
Gebühren aus § 49 RVG maßgeblich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.
v. 05.05.2008 – 1 Ta 58/08).
11 Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere
Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre,
kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit derzeit
nicht im Raum steht.
12 Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die
Schwelle von 200,- Euro nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der
Beschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.950,- Euro
bzw. zuletzt in Höhe von 3.850,- Euro für das vorliegende Verfahren
vor Verbindung und von 6.050,- Euro für das vorliegende Verfahren
nach Verbindung und den Vergleich gefordert.
13 Das Arbeitsgericht hat zwei Verfahrensabschnitte gebildet und
diese unterschiedlich bewertet. Dies war vorliegend nicht
angebracht, weil jedes Verfahren bis zur Verbindung einen eigenen
Wert hatte aus dem Verfahrensgebühren berechnet werden können.
Während die beiden hinzuverbundenen Verfahren nach der Verbindung
in der Folgezeit gebührenmäßig nicht mehr eigenständig existierten,
so dass für sie der Wert festzusetzen war, den sie bis zur
Verbindung hatten, war das vorliegende Verfahren insgesamt mit dem
höheren Wert, den es zuletzt hatte zu bewerten. Der somit
fälschlich für den „1. Verfahrensabschnitt“
festgesetzte Wert von 1.800,- Euro ist daher ohne Bedeutung für die
Berechnung des Beschwerdegegenstands.
14 Der Begehr des Beschwerdeführers war deshalb für die Berechnung
des Wertes des Beschwerdegegenstands die Gegenstandswertfestsetzung
in Höhe von 2.900,- Euro gegenüberzustellen, weil er das gesamte
Verfahren nach der Verbindung mit diesem erhöhten Wert abrechnen
kann.
15 Für einen Verfahrenswert von 2.900,- Euro würde dem
Beschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von
189 Euro zustehen. Diese wäre mit dem Faktor 3, 5 zu
multiplizieren, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 des
Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, eine 1, 2
Terminsgebühr gem. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie eine
einfache Einigungsgebühr nach 1003 des Vergütungsverzeichnisses
erworben hat. Damit ergibt sich zuzüglich einer Auslagenpauschale
in Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,- Euro
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % insgesamt bei einem
Gegenstandswert von 2.900,- Euro ein Gebührenanspruch des
Beschwerdeführers in Höhe von 810,98 Euro. Der Beschwerdeführer hat
zunächst die Festsetzung eines Wertes von 4.950,- Euro, dann die
Festsetzung eines Wertes von 6.050,- Euro gefordert. Selbst wenn
man den zuletzt geltend gemachten Wert von 6.050,- Euro der
Berechnung zugrunde legt, übersteigt die Differenz zwischen dem
sich daraus ergebenden Gebührenanspruch und der Summe von 810,98
Euro nicht den erforderlichen Wert von 200,- Euro. Denn gem. § 49
RVG, der auf Streitwerte über 3.000,- Euro anzuwenden ist, beträgt
eine einfache Gebühr für einen Streitwert bis 7.000,- Euro 230,-
Euro. Dieser Betrag multipliziert mit dem Faktor 3, 5, addiert mit
20 Euro Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer ergibt einen
Betrag von 981,75 Euro. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf
170,77 Euro.
16 Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen.
17 Über die ebenfalls mit der Beschwerde geltend gemachte Forderung
des Beschwerdeführers, für das Verfahren 12 Ca 1594/10 und für das
Verfahren 12 Ca 1849/10 bis zur Verbindung je einen Wert von
1.100,- Euro festzusetzen konnte das Beschwerdegericht vorliegend
nicht entscheiden, da diese Wertfestsetzungen nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Vielmehr hat
das Arbeitsgericht die entsprechenden Wertfestsetzungen bislang
noch nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die Bezifferung der mit den
oben genannten Aktenzeichen geführten Leistungsklagen dürfte es
naheliegen, ihren jeweiligen Wert in Höhe der bezifferten Ansprüche
festzusetzen.
18 Die Beschwerdeführerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
19 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.