Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 74/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-17
Aktenzeichen: 1 Ta 74/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0517.1TA74.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 33 Abs 1 RVG, § 48 Abs 1 GKG 2004, § 23 Abs 1 RVG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Klage und nicht an der erbrachten Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Partei und/oder dem erzielten Prozessergebnis. Daher bestimmt der Nennwert einer bezifferten Zahlungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage.(Rn.10)
(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 18. Februar 2011, 3 Ca 2400/09, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 18.02.2011
– 3 Ca 2400/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren wendet sich der
beschwerdeführende Kläger gegen die Festsetzung eines Wertes des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines
Prozessbevollmächtigten.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2009 zu einer
monatlichen Vergütung von 2.400,00 Euro brutto beschäftigt. Mit
Klage vom 02.11.2009 forderte der Kläger Zahlung von Lohn in Höhe
von insgesamt 7.200 Euro brutto für die Monate August, September
und Oktober 2009 sowie die Rückzahlung einer Darlehensschuld in
Höhe von 3.000,- Euro. Mit Klage vom 15.01.2010 erweiterte er seine
Klage um die Anträge auf Zahlung von Lohn in Höhe von insgesamt
4.800,- Euro für die Monate November und Dezember 2009 sowie auf
Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober –
Dezember 2009. Die Klage auf Zahlung einer Darlehensschuld in Höhe
von 3.000,- Euro nahm er durch Erklärung gegenüber der
Geschäftsstelle am 26.05.2010 zurück. Mit Schriftsatz vom
07.06.2010 änderte der Kläger seine Klage abermals, wiederholte
seine bis dahin gestellten Klageanträge und modifizierte sie
insoweit, als er nun die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
Lohn in Höhe von 12.000,- Euro brutto abzüglich übergeleiteter
Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts durch die ARGE in
Höhe von 1.981,49 Euro netto sowie die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 1.981,49 Euro an die ARGE beantragte. Mit Beschluss
vom 11.06.2010 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten.
3 Mit Beschluss vom 17.12.2010 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Das
Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 28.12.2010 die
Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 S. 1 ZPO festgestellt.
4 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit
Beschluss vom 18.02.2011 auf 10.200,- Euro bis zum 14.01.2010, auf
15.000,- Euro ab dem 15.01.2010 und auf 12.000,- Euro ab dem
26.05.2010 festgesetzt.
5 Gegen diesen dem Kläger am 22.02.2011 zugestellten Beschluss hat
dieser mit einem am 07.03.2011 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines
Gegenstandswertes von 0 Euro und führt zur Begründung unter anderem
aus, dass angesichts des Totalverlusts seiner mit der Klage geltend
gemachten Forderung sein Prozessbevollmächtigter keine Leistung
erbracht habe, für die er Gebühren abrechnen dürfe.
6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit
der Begründung, der festgesetzte Wert entspreche der Bezifferung
der Klageanträge. Überdies sei die Addition des Gegenstandswerts
der beantragten Erteilung von Gehaltsabrechnungen zwar
versehentlich unterblieben, dies sei aber nicht zum Nachteil des
Klägers geschehen.
7 II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3
RVG statthaft, da der Rechtsstreit lediglich unterbrochen, aber
noch nicht beendet ist und damit Gerichtsgebühren gem. Anlage 1 GKG
noch nicht angefallen sind. Die form - und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist auch sonst zulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 Euro.
Dass der Antrag auf Wertfestsetzung entgegen § 33 Abs. 2 RVG vor
Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG gestellt wurde
und deshalb in diesem Zeitpunkt unzulässig war, berührt die
Zulässigkeit der Beschwerde nicht, da das zu bewertende Verfahren
jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt seit mehr als 3 Monaten
ruhte.
8 In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
9 Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zutreffend mit der Höhe der
bezifferten Zahlungsanträge bewertet und dabei jedenfalls keinen zu
hohen Wert angesetzt. Dass die Berücksichtigung des Wertes des
Antrags auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen unterblieb, beschwert
den Kläger nicht, da dies den Gegenstandswert erhöht hätte.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht zudem unter Beachtung des im
Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG geltenden
Verschlechterungsverbots (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl.
zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 Ta 171/09)
den Gegenstandswert auch in seiner Nichtabhilfe-Entscheidung nicht
erhöht.
10 Bei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG hat sich das
Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften von § 23 Abs. 1 RVG
i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu richten. Nach § 3 ZPO
richtet sich der Wert eines Rechtsstreites nach dem zu ermittelnden
Wert des Interesses des Klägers an der Durchsetzung seines
Klageziels. Es ist daher bezüglich des wirtschaftlichen Interesses
des Klägers unerheblich, ob die Klage und damit die Arbeit des
Prozessbevollmächtigten des Klägers prozessual und wirtschaftlich
Erfolg hat oder nicht.
11 Das Arbeitsgericht hat daher den Wert der Anträge des
Beschwerdeführers korrekt bemessen. Diese Werte entsprechen dem
wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinen bezifferten
Zahlungsanträgen, da er bei Erfolg seiner Klage einen Titel in
entsprechender Höhe zur Durchsetzung seiner Forderung gegenüber der
Beklagten erhalten hätte.
12 Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
13 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.