Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Sa 638/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-26
Aktenzeichen: 7 Sa 638/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7SA638.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 619a BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 282 BGB, § 241 Abs 2 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Durch ein Verbot, ein dienstlich genutztes Firmenfahrzeug nicht ohne zusätzliche Einweisung durch eine dritte Person im öffentlichen Straßenverkehr rückwärts zu bewegen, auch beim Ausparken,(Rn.43)
wird der Haftungsmaßstab bei fahrlässig verursachten Schäden nicht verändert.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 6. Oktober 2010, 4 Ca 852/10, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mainz vom 06.10.2010, Az: 4 Ca 852/10, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen
widerklagend von der erstinstanzlich verklagten Arbeitsgeberin
geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Vom 01.10.2009 bis
28.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten, die einen mobilen
Kranken- und Altenpflegedienst betreibt, als Krankenpflegerin
beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 1.865,00 EUR. Nach § 19 des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 verfallen alle sich
aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, die nicht binnen
einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber dem
Vertragspartner oder gerichtlich binnen einer Frist von weiteren
drei Monaten geltend gemacht werden.
2 Die Beklagte zahlte der Klägerin weder Gehalt für Februar 2010
noch Überstundenvergütung für Dezember 2009 bis Februar 2010.
Gegenüber der Gesamtforderung hat sie die Aufrechnung mit
Schadenersatzansprüchen erklärt.
3 Die Klägerin war verpflichtet einen im Eigentum der Beklagten
stehenden Pkw zur Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit zu
nutzen.
4 Die Beklagte stellte ein Dienstvorschrift auf, in der es unter
Ziffer 3.3 wörtlich heißt:
5 "3.3 Das Rückwärtsfahren mit Dienstkraftfahrzeugen wird
untersagt, sofern nicht eine weitere bekannte Person (z. B.
Beifahrer) außerhalb des Fahrzeuges für die sichere Einweisung der
Fahrt Sorge trägt.
6 Eine Ausnahme bildet das Einparken in eine Parkbucht ein, soweit
Rückwärts-fahren dabei dringend erforderlich ist und eine besondere
Sorgfalt des Fahrzeugsführers beachtet wird."
7 Bereits am 23.12.2009 fuhr die Klägerin mit einem Dienstfahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen: XX beim Ausparken rückwärts und
berührte einen dabei hinter ihr stehendes Fahrzeug. Am 11.01.2010
fuhr die Klägerin erneut mit dem Dienstfahrzeug der Beklagten mit
dem amtlichen Kennzeichen: XX rückwärts aus einem Parkplatz und
stieß dabei mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug
zusammen.
8 Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Unfall vom 23.12.2009 sei
weder an ihrem Fahrzeug noch am Pkw des Unfallgegners ein
Sachschaden entstanden. Beide Unfälle habe sie allenfalls leicht
fahrlässig verursacht. Am 11.01.2010 habe sie rückwärts aus einer
Parklücke ausgeparkt als ein auf der Gegenspur fahrendes Fahrzeug
seinerseits einem ausfahrenden Fahrzeug ausweichen musste, dabei
auf seine Gegenfahrbahn geriet und dort mit ihr zusammengestoßen
sei.
9 Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz des am 23.12.2009
entstandenen Schadens sei verfallen. Das Verbot des
Rückwärtsfahrens in der Modifikation der Dienstanweisung sei nicht
mit der Realität vereinbar, da die Dienstfahrzeuge in der Regel
ohne Beifahrer geführt würden und ein Rückwärtsfahren häufig nicht
vermeidbar sei.
10 Die Klägerin hat die Lohnansprüche eingeklagt, die Beklagte
Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt,
11 die Klägerin zur Zahlung von 3.764,63 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit an sie zu verurteilen.
12 Die Klägerin hat beantragt,
13 die Widerklage abzuweisen.
14 Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, die
Unfälle vom 23.12.2009 und 11.01.2010 seien von der Klägerin grob
fahrlässig verursacht worden. Sie habe nicht nur die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt missachtet, sondern zudem gegen die
Dienstanweisung verstoßen, wonach das Rückwärtsfahren bei einem
Parkvorgang verboten sei. Sie habe aus Parklücken ausgeparkt und
sich dabei nicht durch einen Blick nach hinten, sondern sich
lediglich über den Rückspiegel vergewissert, ob sich hinter ihr ein
anderes Fahrzeug befindet.
15 Die Ersatzansprüche habe sie erst nach Abschluss der Regulierung
durch ihren Haftpflichtversicherer im Juli 2010 beziffern und damit
geltend machen können.
16 Wegen der Einzelheit der Schadensberechnung wird auf den
Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2010 Bezug genommen. Die
Beklagte macht Schadensersatz wegen Höherstufung in Kasko- und
Haftpflichtversicherung, Selbstbeteiligung, Verwaltungskosten,
Wertminderung des Kfzs geltend.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2010 verwiesen. In diesem Urteil
hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche auf
Schadensersatz bestünden nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz
wegen des Unfalls vom 23.12.2009 sei verfallen, da die Beklagte
diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.
18 Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom
11.01.2010 sei ausgeschlossen, weil die Klägerin lediglich leicht
fahrlässig gehandelt habe. Weitere Schadensersatzansprüche, die
erstinstanzlich noch geltend gemacht wurden, bestünden ebenfalls
nicht.
19 Das Urteil wurde der Beklagten am 25.10.2010 zugestellt.
Hiergegen hat sie mit am 25.11.2010 eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
20 Die Begründung der Berufung befasst sich nur mit dem
Schadenersatzanspruch aufgrund des Unfalls vom 11.01.2010. Den
Schaden beziffert die Beklagte mit 2.099,84 EUR. Die Beklagte
greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und
rechtlichen Gründen an. Die Dienstanweisung sei verbindlich. Der
Klägerin sei das Rückwärtsfahren beim Einparken grundsätzlich
untersagt gewesen. Die Einfahrt in die Parkbucht habe rückwärts
erfolgen sollen, so dass die Wiedereingliederung in den
Straßenverkehr beim Ausparken in der Vorwärtsbewegung habe erfolgen
können. Da die Klägerin jedoch rückwärts ausgeparkt habe, habe sie
insofern wegen Missachtung der Dienstanweisung vorsätzlich
gehandelt. Zudem habe sie den Unfall grob fahrlässig
herbeigeführt.
21 Die Beklagte beantragt,
22 dass ihrer Widerklage abweisende erstinstanzliche Urteil
abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.099,84 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Beklagte weiter
beantragt,
24 das erstinstanzliche Urteil nicht nur abzuändern,
sondern auch zu ergänzen.
25 Die Klägerin beantragt,
26 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
27 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt ihren
Einwand der Verwirkung und führt weiter aus, die Dienstanweisung
sei eine von der Beklagten verwendete allgemeine
Geschäftsbedingung, die wegen Unklarheit unwirksam sei. Es sei
unmöglich ein Rückwärtsfahrverbot im Straßenverkehr einzuhalten.
Sie habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie
die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Weiter wird
verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom
26.01.2011.
Entscheidungsgründe
29 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie
ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520
ZPO).
30 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch
keinen Erfolg.
31 Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte
Antrag, das erstinstanzliche Urteil nicht abzuändern, sondern auch
zu ergänzen, konnte nicht erfolgreich sein, weil der Kammer nicht
ersichtlich ist, inwieweit eine Ergänzung des arbeitsgerichtlichen
Urteils in Betracht kam. Die Beklagte hat ihre Berufungsbegründung
ausschließlich auf Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis
vom 11.01.2010 gestützt, sie hat sich nicht gegen Abweisung der
Widerklage im Übrigen gewendet und auch nicht gegen die
Verurteilung zur Zahlung restlicher Arbeitsvergütung. Das
Arbeitsgericht hat über sämtliche geltend gemachten Ansprüche der
Klägerin und der Beklagten erstinstanzlich entschieden, so dass für
eine Ergänzung kein Raum mehr bleibt.
32 Das Arbeitsgericht hat die zulässige Widerklage zu Recht
abgewiesen. Schadensersatzansprüche nach § 611 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB
stehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu.
33 Ein Anspruch gegen die der Klägerin für den entstandenen Schaden
scheidet nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs aus.
34 Auf den von der Klägerin erhobenen Verwirkungseinwand kommt es
entscheidungserheblich nicht an.
35 Seit längerer Zeit ist es in der Rechtsprechung und Literatur
einhellig anerkannt, dass bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten
eine Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer greift. Die Klägerin
hat zwar die ihr obliegende Pflicht, das Eigentum der Beklagten
nicht zu beschädigen, verletzt, in dem sie einen Verkehrsunfall mit
Sachschaden des Pkws verursachte. Nach den Grundsätzen der
privilegierten Arbeitnehmerhaftung ist sie jedoch nicht
ersatzpflichtig.
36 Die Haftungseinschränkung gilt im vorliegenden Fall
uneingeschränkt. Die Klägerin gehört als Arbeitnehmerin der
Beklagten zum privilegierten Personenkreis. Der Schaden ist im
Vollzug einer betrieblichen Tätigkeit verursacht worden. Die
Klägerin musste den ihr zur Verfügung stehenden Dienstwagen zur
Erfüllung ihrer vertraglichen Tätigkeit benutzen. Bei der Ausübung
dieser Tätigkeit hat sie den Unfall verursacht.
37 Die Klägerin haftet nach den in der Rechtsprechung anerkannten
Privilegierungsgrundsätzen für den eingetretenen Schaden nur dann
voll, wenn sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist eine Schadensquotelung
vorzunehmen, bei leichtester Fahrlässigkeit tritt keine Haftung
ein. Für den Grad des Verschuldens ist der Anspruchsteller voll
umfänglich darlegungs- und beweispflichtig (§ 619 a BGB). Der
Arbeitgeber hat nicht nur die objektive Pflichtverletzung, sondern
auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu
beweisen. Mit dieser Sondervorschrift soll erreicht werden, dass
der Arbeitnehmer nicht der allgemeinen Beweislastumkehr
hinsichtlich des Vertretenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
unterliegt.
38 Der Bezugspunkt des Verschuldens ist nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sowohl auf
den Verstoß gegen eine Weisung des Arbeitnehmers als auch auf den
eintretenden Schaden auszudehnen. Das Verschulden muss sich nicht
nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch den Eintritt eines
Schadens beziehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01 =
BAGE 101, 107). Dies bedeutet, dass selbst ein grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verstoß gegen eine Dienstanweisung nicht ohne
weiteres dazu führt, dass die Klägerin im Falle der Beschädigung
des Eigentums der Beklagten nicht haftungsprivilegiert wäre.
39 Da die Beklagte für den Grad des Verschuldens darlegungs- und
beweisbelastet ist, reicht es nicht aus, dass sie sich lediglich
auf eine behauptete Missachtung einer verbindlichen Dienstanweisung
beruft. Dem unstreitigen bzw. dem streitigen Sachvortrag müsste zu
entnehmen sein, dass die Klägerin auch mit dem haftungsrelevanten
Maß des Verschuldens den Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren mit
einem anderen Fahrzeug verursacht hätte.
40 Die Beklagte hat einen entsprechenden Vortrag, aus dem sich die
Annahme einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen
Handlungsweise bei der Herbeiführung des Schadens ergeben könnte,
nicht geführt. Sie hat lediglich dargetan, die Klägerin habe nach
dem Unfall berichtet, sie habe beim Rückwärtsausparken ein Fahrzeug
vorbeifahren lassen, den Vorgang dann fortgesetzt und seit dabei
mit einem anderen Pkw zusammengestoßen, welcher von der Gegenspur
kommend auf dessen Seite einem ausparkenden Fahrzeug ausweichen
musste und dabei mit der Klägerin zusammenstieß.
41 Die Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe die doppelte
Rückschaupflicht nicht eingehalten und das Geschehen hinter ihr
lediglich über den Rückspiegel beobachtet, genügt den Anforderungen
an einen substantiierten Sachvortrag nicht. Aus dem Hergang des
Unfalls, bei dem die Klägerin rückwärts aus der Parklücke fuhr und
mit einem Fahrzeug kollidierte, welches auf der Gegenspur fahrend
auf die Spur, in die die Klägerin einbiegen wollte, auswich, ist
der Schluss auf grobe Fahrlässigkeit nicht möglich. Grob fahrlässig
handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders
hohen oder groben Maße verletzt. Wer in den fließenden Verkehr
einbiegt, muss dessen Vorrang beachten und auch unter Umständen mit
Verkehrsverstößen der im fließenden Verkehr Fahrenden rechnen.
Daher handelt die Klägerin zwar fahrlässig, aber nicht grob
fahrlässig, was bereits durch das Mitverschulden des Unfallgegners,
der auf die ihm an sich nicht zugewiesenen Gegenfahrbahn auswich
und dabei mit der Klägerin ein Zusammenstoß ausgeschlossen ist.
42 Ein vorsätzliches Handeln der Klägerin scheidet bei der
letztendlichen Schadensverursachung ebenfalls aus. Das Verhalten
der Klägerin ist mit leichtester Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
Zwar besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im
Einzelfall. Die Klägerin hat auf das Einfädeln im fließenden
Verkehr nach ihrer Darstellung geachtet, jedenfalls hat die
darlegungs- und beweisbelastete Beklagte anderweitiges nicht
vorgetragen, ihr kam völlig für sie überraschend ein Fahrzeug,
welches normalerweise nicht auf dieser Spur fahren durfte, deswegen
entgegen, weil dieses Fahrzeug ebenfalls einem sich in den
fließenden Verkehr einordneten Fahrzeug ausweichen musste. Nachdem
die Klägerin ein auf ihrer Fahrbahnseite (rechts) fahrendes
Fahrzeug vorbeigelassen hat, musste sie zwar auch damit rechnen,
dass ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug auf ihrer Fahrbahnseite aus
der anderen Richtung auch auf der linken Spur befuhr, damit ist ihr
Verhalten fahrlässig, weil vorhersehbar, die Kammer wertet diesen
Verstoß allerdings angesichts der Umstände des Einzelfalles als
leichteste Fahrlässigkeit.
43 An dieser Bewertung ändert die Dienstanweisung der Beklagten
nichts. Sie sieht zwar ein grundsätzliches Verbot des
Rückwärtsfahrens vor, wenn nicht eine weitere bekannte Person
außerhalb des Fahrzeugs für die sichere Einweisung der Fahrt Sorge
trägt. Die Dienstanweisung ist unklar ausgestaltet und zum anderen
ist es im Straßenverkehr unmöglich, sie jederzeit zu befolgen. Aus
der Anweisung geht nicht klar hervor, in welchen Fällen das
Rückwärtsfahren verboten sein soll. Für die von der Beklagten ins
Feld geführte Auslegung, es sei damit lediglich ein Gebot, mit dem
Dienstfahrzeug nur rückwärts einzuparken, um vorwärts wieder
auszuparken, konstituiert worden, bestehen angesichts des Wortlauts
keine Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Ausführungen im
arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 8 Abs. 2 werden auch durch
die Kammer geteilt. Eine Parkbucht, die quer zum Straßenverlauf
eingerichtet ist, dürfe nach dieser Vorschrift überhaupt nicht
benutzt werden, sofern jedenfalls kein Einweiser zur Verfügung
steht, weil bei Vorwärtseinparken ein Rückwärtsausparken
erforderlich sein wird. Das Rückwärtseinparken ist nicht gestattet,
weil es nicht dringend erforderlich ist. Die Beklagte verlangt
damit schlechterdings unmögliches von ihren Arbeitnehmern. Ein
Rückwärtsfahren bei Ein- oder Ausparken lässt sich in den
seltensten Fällen vermeiden würde die Arbeitnehmer, die zur
Verfolgung des Verbots nur geeignete Parkplätze nutzen dürften, in
erheblichem Maße in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht behindern und
zudem ihnen ein unangemessenes Risiko gegen die Dienstanweisung
verstoßen zu müssen, aufbürden.
44 Damit haftet die Klägerin nach den Grundsätzen des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht auf den Ersatz des
entstandenen Schadens.
45 Auch eine evtl. vorzunehmende Schadensquotelung selbst bei Grad
der leichtesten Fahrlässigkeit, würde eine Schadensquotelung
vollständig zu Lasten der Arbeitgeberin rechtfertigen, insbesondere
im Hinblick auf die Abdeckung des Schadens durch eine Versicherung
ist eine Quotelung nicht vorzunehmen.
46 Die Haftungsprivilegierung schlägt gleichfalls durch auf die
gesetzlichen Schadensersatzansprüche des § 823 Abs. 1 BGB.
47 III. Nach allem war die Berufung der Beklagten
mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für
eine Zulassung der Revision bestehen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG
nicht.