Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Sa 534/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-26
Aktenzeichen: 7 Sa 534/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7SA534.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 535 BGB, § 65 ArbGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Hält das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet, wenn der beklagte Arbeitgeber gegen eine Forderung auf Arbeitsvergütung mit einer behaupteten Mietforderung wegen Überlassung eines Appartements aufrechnet, dann ist es dem Berufungsgericht wegen § 65 ArbGG grundsätzlich verwehrt, durch Vorbehaltsurteil über die Vergütungsforderung zu entscheiden und wegen der ausschließlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden Gegenforderung den Rechtsstreit zu verweisen.(Rn.32)
Orientierungssatz
Wirksamer Abschluss einer Werkmietwohnvertrages.(Rn.44)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 30. Juni 2010, 6 Ca 63/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010, Az.: 6 Ca
63/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung
von Lohnansprüchen.
2 Der Kläger ist seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten als
Oberarzt angestellt. Die Parteien haben einen schriftlichen
Arbeitsvertrag geschlossen, welcher unter anderem die Pflicht des
Klägers vorsieht, bei Diensten mit Rufbereitschaft innerhalb von 10
Minuten nach Benachrichtigung seine Arbeit im Klinikum aufzunehmen.
In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Das Arbeitsverhältnis
bestimmt sich nach den in der Gesellschaft oder in dem jeweiligen
Krankenhaus geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen
Fassung.“ § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und
Ärzte an den Kliniken der DRK Trägergesellschaft Süd-West
(TV-Ärzte/DRK Süd-West) enthält folgende Regelung:
3 „Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht
innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von
dem Arzt oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für
denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des
Anspruchs auch für spätere Leistungen aus.
…“
4 Mit Begründung des Arbeitsverhältnisses überließ die Beklagte
dem Kläger ein in ihrem Eigentum stehendes teilmöbliertes
Appartement in einem Personalwohnheim, in welchem der Kläger auch
seit dem 5.11.2007 wohnt. Im Gegenzug behielt die Beklagte
monatlich einen festen Betrag des Gehalts des Klägers als Miete ein
sowie einmalig eine Kaution. Die Gesamtaddition der bis
einschließlich Oktober 2009 einbehaltenen Beträge ergibt den vom
Kläger eingeklagten Betrag.
5 Die Beklagte überlässt auch anderen angestellten Ärzten
Appartements in dem Personalwohnheim, welche diese nutzen, um bei
Rufbereitschaft die vorgeschriebene Zeit für den Weg zur Klinik
einhalten zu können. Diesen Arbeitnehmern berechnet die Beklagte
keinen Mietzins.
6 Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht, auch der
Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen über die Nutzung des
überlassenen Appartements.
7 Der Kläger hat, nachdem ihm der bereits von der Beklagten
unterschriebene Arbeitsvertrag zugesandt worden war,
handschriftlich einen § 10 eingefügt mit folgendem Wortlaut:
8 „Klarstellend weise ich darauf hin, dass der
Arbeitsvertrag von mir unterzeichnet, aber hierdurch nicht
anerkannt wird, dass ich ein Mietentgelt für das überlassene
Appartement schulde.“
9 Die Beklagte zog dennoch in der Folge monatlichen Mietzins vom
Gehalt des Klägers ab. Darauf reagierte der Kläger erstmals mit
außergerichtlichem Schreiben vom 12.02.2009, in dem er äußerte, das
Appartement sei ihm lediglich zur Ableistung der vereinbarten
Rufbereitschaftsdienstzeiten überlassen worden. Die Beklagte wies
ihn mit Schreiben vom 12.3.2009 darauf hin, dass sie ihm das
Appartement zu Wohnzwecken überlassen habe und er, falls er das
Appartement nicht mehr zu diesem Zweck nutzen wolle, einen
Auszugstermin nennen möge. Auf diese Aufforderung hat der Kläger
nicht mehr reagiert.
10 Er hat mit Einreichung der Klage am 12.01.2010 Auszahlung der
bis dahin vom seinem Gehalt einbehaltenen Beträge gefordert.
11 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die eingeklagten
Beträge zu Unrecht von seinem Gehalt abgezogen. Auf die in der
Klageschrift vom 12.01.2010 detailliert aufgeführten Beträge wird
verwiesen (Bl. 2 d. A.).
12 Mit der Beklagten habe er weder mündlich noch konkludent einen
Mietvertrag geschlossen, der einen Rechtsgrund für die Abzüge habe
bilden können. Er habe daher auch vor dem 12.02.2009 dem Abzug von
Gehalt mündlich widersprochen. Zudem überschreite die berechnete
Miete die ortsübliche Miete wesentlich. Es lägen überdies
erhebliche Mietmängel vor, weshalb jedenfalls selbst dann, wenn man
ein Mietverhältnis unterstellen würde, die Miete deutlich zu
mindern sei.
13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen
Tatbestands sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens
wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz
– Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010 (dort Seite 2
bis 5 = Bl. 71 bis 73 d. A.) Bezug genommen.
14 Der Kläger hat beantragt,
15 die Beklagte zur Zahlung von 5.370,88 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.
November 2009 an ihn zu zahlen.
16 Die Beklagte hat beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da das
Arbeitsgericht wegen der vorliegenden Überlassung einer
Werkmietwohnung nicht zuständig sei. Im Gegensatz zu den sonstigen
Arbeitnehmern, denen sie Wohnungen überlasse, wohne der Kläger auch
in der ihm überlassenen Wohnung und nutze diese nicht nur für die
Ableistung der Rufbereitschaftsdienste. Jedenfalls aber sei die
Klage unbegründet, da dem Einzug von Mietzins ein mündlich
geschlossener Mietvertrag zugrundegelegen habe. Der Kläger verhalte
sich zudem widersprüchlich, da er die Abzüge bis Februar 2009 ohne
Widerspruch akzeptiert und danach auf ihre Aufforderung, die
Wohnung zu verlassen, falls er kein Mietverhältnis wünsche, nicht
reagiert habe. Sie habe zudem weniger Gehalt abgezogen als vom
Kläger vorgetragen: im Mai 2009 seien dem Kläger 139, 08 Euro
erstattet worden und die Miete rückwirkend zum 01.01.2009 auf
196,98 Euro gemindert worden.
19 Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied -
hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2010 (Bl. 71 ff. d. A.)
abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das
Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten
einen Werkmietwohnungsvertrag geschlossen, so dass der Rechtsweg zu
den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Da ein sogenannter sic-non
Fall vorliege, sei die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 30.06.2010 (=
Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen.
21 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
22 Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.10.2010
eingegangenen Schriftsatz wendet sich der Kläger gegen das ihm am
06.09.2010 zugestellte Urteil. Er hat sein Rechtsmittel –
nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem
am 06.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
23 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu
Unrecht abgewiesen. Es habe das Vorliegen eines
Werkmietverhältnisses angenommen, ohne den insoweit streitigen
Sachverhalt aufzuklären. Die hinsichtlich des Vertragsschlusses
darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe hierfür keinen
entsprechenden Vortrag geführt. Er habe mit der Beklagten keinen
Mietvertrag, schon gar nicht über eine Werkmietwohnung geschlossen.
Die Ausschlussfrist des § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West sei
vorliegend nicht anwendbar, da der Arbeitsvertrag nicht auf diesen
Tarifvertrag verweise. Hinsichtlich der behaupteten Mietmängel
wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
24 Der Kläger beantragt,
25 das seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.370,88 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
28 Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und
führt ergänzend aus, das Vorliegen eines
Werkmietwohnungsverhältnisses ergebe sich auch daraus, dass der
Kläger das Appartement nicht als Werkdienstwohnung nutze, da er es
nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft bewohne. Bei Abschluss
des Arbeitsvertrages habe der Kläger den Wunsch nach Überlassung
von Wohnraum geäußert, da er über keine sonstige Unterkunft im Raum
Z verfügt habe. Dem Anspruch des Klägers stehe zudem die
Ausschlussfrist des § 34 TV Ärzte/DRK Süd-West entgegen. Der von
ihr geforderte Mietzins bewege sich im Übrigen in dem gem. § 36
Abs. 1 a TVöD geltenden Rahmen des § 4 des Tarifvertrages über die
Bewertung der Personalunterkünfte vom 16.03.1974
(TV-Personalunterkünfte).
29 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den
Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
30 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
31 I. 1. Die Berufung des Klägers ist nach § 64
Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und
erweist sich auch sonst als zulässig.
32 II. Nach § 65 ArbGG war das Berufungsgericht
nicht befugt, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu
überprüfen und den Rechtsstreit ggf. zu verweisen. Da das
Arbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit
angenommen hat, war das Berufungsgericht an diese Entscheidung
gebunden und hatte unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung
über die Rechtswegzuständigkeit zutreffend war oder nicht über die
Sache zu entscheiden. Anhaltspunkte für ein verfahrenswidriges
Unterlassen einer Vorabentscheidung durch das Arbeitsgericht,
welches eine Ausnahme von dem Grundsatz der eingeschränkten
Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts begründen könnte (vgl.
Natter/Gross/Pfeiffer, ArbGG, 1. Aufl. 2010, § 65, Rn. 14), liegen
nicht vor, da die Beklagte ihre Rüge hinsichtlich des Rechtswegs
erstinstanzlich zurückgenommen hat.
33 Zutreffenderweise war hinsichtlich des mit der Klage geltend
gemachten Lohnanspruchs des Klägers der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet.
34 Bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung handelt es
sich dagegen um eine solche mit einer rechtswegfremden Forderung,
da die Beklagte mit Ansprüchen aus einem Werkmietwohnungsverhältnis
i.S.d. § 576 BGB aufrechnete (vgl. zur Begründung unten 2 b). Für
die Beurteilung solcher Ansprüche ist nach § 23 Nr. 2a GVG
ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Ob das Arbeitsgericht
daher den Rechtsstreit hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderung an das hierfür zuständige Amtsgericht verweisen und
über die Vergütungsansprüche des Klägers u.U. durch
Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO hätte entscheiden müssen (vgl.
hierzu BAG, Beschl. v. 28.11.2007 - 5 AZB 44/07) ist wegen des
eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 65 ArbGG nicht mehr zu
untersuchen.
35 2. In der Sache ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch nicht
begründet. Die zulässige Klage war abzuweisen, da der Kläger keinen
Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Arbeitsentgelts nach § 611
Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag erworben hat.
36 a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des im Zeitraum von
November 2007 bis Juni 2009 durch die Beklagte einbehaltenen
Entgelts ist bereits nach § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West
ausgeschlossen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb des
in § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags vorgesehenen Zeitraums von 6
Monaten und in der vorgesehenen Form geltend gemacht.
37 Der TV Ärzte/DRK Süd-West findet auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien Anwendung. Er ist eine in der Gesellschaft der Beklagten
allgemein geltende Tarifregelung. Die in § 2 Satz 2 des
Arbeitsvertrages genannten Haustarifverträge sollten erkennbar
keine abschließende Aufzählung darstellen, wie sich schon aus der
Konkurrenzregelung In § 2 Satz 4 ergibt und auch aus dem Bezug zu
sonstigen tariflichen Regelungen wie Eingruppierung. Lediglich die
Spezialregelung zur Beihilfe schließt die Anwendbarkeit des
gesamtem übrigen Tarifwerkes nicht aus, sie wäre überflüssig, würde
der Tarifvertrag gar nicht gelten.
38 Der Kläger macht auch einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis
i.S.d. § 34 des TV Ärzte/DRK Süd-West geltend. Es handelt sich bei
den von ihm begehrten Zahlungen um einen Anspruch auf einen Teil
seines Lohns, welchen die Beklagte für durch Aufrechnung mit ihrer
Mietforderung erloschen hält und daher nicht ausbezahlt hat.
39 Diese Lohnforderung hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift
vom 12.01.2010, welche der Beklagten am 20.01.2010 zugegangen ist,
schriftlich i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West erhoben. Nach
§ 34 Abs. 1 des Tarifvertrags verfallen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach
Fälligkeit von einer der Arbeitsvertragsparteien schriftlich
geltend gemacht werden. Mit dem im November 2007 handschriftlich
eingefügten Zusatz im Arbeitsvertrag hat der Kläger keine Forderung
geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, keine Miete schulden zu
wollen. Er hat also einem Vertragsschluss widersprochen, jedoch
keine Forderung auf Zahlung geltend gemacht. Dies geschah auch
nicht mit dem Schreiben des Klägers vom 12.02.2009, in welchem sich
der Kläger die Rückforderung der bereits einbehaltenen Beträge
lediglich vorbehielt.
40 Mangels anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag wurden die
Gehaltsansprüche des Klägers gem. § 614 S. 2 BGB jeweils zum 1. des
Folgemonats fällig. Mit Zugang der Klageschrift bei der Beklagten
am 20.01.2010 hat der Kläger somit lediglich diejenigen Ansprüche,
die ab dem 20.07.2009 fällig wurden, mithin die für Juli bis
November 2009 einbehaltenen Lohnteile in Höhe von je 196 98 Euro
rechtzeitig i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West geltend
gemacht.
41 b) Auf diese verbleibende, rechtzeitig geltend gemachte
Forderung in Höhe von insgesamt 984,90 Euro hat der Kläger keinen
Anspruch, da seine Lohnforderung insoweit durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen ist. Die Parteien haben einen Mietvertrag über
das dem Kläger überlassene Appartement abgeschlossen, so dass die
Beklagte gegenüber dem Kläger in Höhe der streitgegenständlichen
Lohnanteile mit ihrer Mietzinsforderung aufrechnen konnte.
42 Dem steht auch kein Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB
entgegen, da durch die Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht überschritten wurden.
43 Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung
aus § 387 BGB in der vorliegenden Höhe waren vorliegend erfüllt.
Der Beklagten stand mit der Mietzinsforderung gegen den Kläger ein
seinem Gehaltsanspruch gleichartiger Leistungsanspruch und damit
eine aufrechenbare Gegenforderung zu.
44 Die Parteien hatten konkludent einen Mietvertrag geschlossen,
indem die Beklagte dem Kläger über längere Zeit Wohnraum überließ,
dafür Miete forderte bzw. einbehielt und der Kläger den Wohnraum
entsprechend nutzte, ohne der Mietzinsforderung zu widersprechen
(vgl. hierzu Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 535,
Rn. 21). Der handschriftliche Zusatz unter „ § 10“ zum
Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht Bestandteil des Vertrags
geworden, da der Kläger ihn erst nach Unterschrift der Beklagten
unter den Arbeitsvertrag hinzufügte. Er hat darin zwar seinen
Willen bekundet, mit dem Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zur
Zahlung von Mietzins eingehen zu wollen. Gleichzeitig hat er aber
das überlassene Appartement bezogen, bewohnt und dem Einbehalten
von Gehalt für Miete und Kaution zunächst für mehr als ein Jahr
nicht widersprochen. Die angeblich mündlich gemachten Einwände hat
der Kläger nicht näher präzisiert.
45 Auf die Aufforderung der Beklagten, aus dem Appartement
auszuziehen, falls er es nicht länger zu Wohnzwecken nutzen wolle,
hat der Kläger nicht reagiert. Sein Verhalten musste daher seitens
eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB als Erklärung seines
Willens, über das überlassene Appartement einen Mietvertrag mit der
Beklagten abzuschließen verstanden werden. Dem Kläger musste auch
bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bewusst sein,
dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als
entsprechende Willenserklärung aufgefasst werden durfte und die
Beklagte sie auch tatsächlich so verstanden hat, da sie Teile
seines Lohns als Mietzins einbehielt. Damit erklärte er sich auch
der Höhe nach mit dem einbehaltenen Mietzins einverstanden.
46 Die Parteien haben nach dem materiellen Inhalt ihrer
Vereinbarung einen Vertrag über eine Werkmietwohnung i.S.d. § 576
BGB geschlossen. Der Kläger bewohnt seit Beginn seines
Arbeitsverhältnisses ausschließlich die von der Beklagten
überlassene Wohnung und nutzt diese im Gegensatz zu den sonstigen
Arbeitnehmern der Beklagten nicht nur zu dienstlichen Zwecken. Sinn
und Zweck des Mietverhältnisses war es zudem, dem Kläger, der sonst
an seinem Arbeitsort nicht über eine Wohnmöglichkeit verfügte,
Wohnraum zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Kläger die
Wohnung auch nutzen konnte, um seine Pflicht zum fristgemäßen
Erscheinen in Bereitschaftsdienstzeiten zu erfüllen, lässt die
Hauptfunktion des Mietverhältnisses für die Parteien unberührt. Es
handelte sich damit um den Abschluss eines Mietvertrages anlässlich
der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht zur
Durchführung des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Ermöglichung der
Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten, wie es bei Vorliegen einer
Werkdienstwohnung erforderlich ist.
47 Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Minderung der Miete
nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Ein Sachmangel nach § 536 BGB
ist gegeben, wenn die tatsächliche Ist- Beschaffenheit der
Mietsache von der vertraglich vorgesehenen Soll-Beschaffenheit in
einer für den Mieter nachteiligen Weise abweicht, so dass die
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gemindert oder aufgehoben ist
(vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 536, Rn. 7).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Gebrauchstauglichkeit ist grundsätzlich der Zustand, der im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschte. Hinsichtlich der
hiernach eintretenden Abweichung ist der Mieter darlegungs- und
beweisbelastet (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007,
§ 536, Rn. 15). Vorliegend hat der Kläger zwar zu den aktuell
angeblich vorhandenen Mängeln der von ihm gemieteten Wohnung
vorgetragen, er hat jedoch keinen Sachvortrag zu dem bei
Vertragsschluss vorhandenen Zustand der Mietsache gehalten. Ein
Vergleich der Ist- mit der Soll-Beschaffenheit und damit die
Feststellung eines Sachmangels i.S.d. § 536 BGB ist daher nicht
möglich. Es kann daher auch offen bleiben, ob die seitens des
Klägers behaupteten Mängel überhaupt den Tatbestand eines
Sachmangels des vermieteten Appartements nach § 536 BGB erfüllen
könnten.
48 Der geschlossene Mietvertrag ist auch nicht nach § 138 BGB
nichtig, da ein mögliches, vom Kläger behauptetes Überschreiten der
ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend den Tatbestand des § 138
Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Denn die Einordnung als sittenwidriges
Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB bzw. als Wuchergeschäft
i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB setzt auf subjektiver Seite eine
verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten,
hier der Beklagten voraus, welche vorliegend nicht erkennbar ist.
Der Kläger hat hierzu auch nicht vorgetragen.
49 III. Nach allem war die Berufung des Klägers
mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen. Für eine
Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72.Abs.2
ArbGG keine Notwendigkeit.
50 Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbstständig durch Beschwerde anzufechten(§ 72a ArbGG), wird der
Kläger hingewiesen.