Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 Ta 54/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-23
Aktenzeichen: 6 Ta 54/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.6TA54.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 115 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2011 - 3 CA 1681/10 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer
sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung für ihre am 15. Dezember 2010 erhobene Forderungs-,
Abrechnungs- und Herausgabeklage.
2 In der Güteverhandlung vom 11. Januar 2011, an welcher für die
Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, wurde der Klägerin
im Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag aufgegeben, glaubhaft zu
machen, wie sie angesichts der von ihr mit "0"
bezifferten Einkünfte ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite,
insbesondere auch die angegebenen Mietkosten. Ferner wurde sie
aufgefordert, Buchstabe"G" der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig
auszufüllen und einen aktuellen Kontoauszug zu den Gerichtsakten zu
reichen; ferner glaubhaft zu machen, dass und warum in welcher Höhe
angesichts eines endeten Mietvertrages derzeit Wohnkosten bezahlt
würden. Eine Frist hierzu wurde auf 04.02.2011 gesetzt.
3 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schrieb unter dem 24.
Januar 2011 - Eingang beim Arbeitsgericht am 25. Januar 2011 -
folgendes:
4 hier: wegen Prozesskostenhilfe
5 nimmt der Unterzeichner Bezug auf die Erörterungen in der
Güteverhandlung vom 11.01.2011.
6 Das Mietverhältnis über das Mietobjekt B-Straße in T wird
auch über den Juli 2010 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die
Kosten für Unterkunft und Heizung werden von der Agentur für Arbeit
in T gezahlt.
7 Wir übereichen anliegend
8 als Anlage K 3 - Bescheid über die vorläufige Bewilligung
vom 04.10.2010.
9 Weiterhin wird die Klägerin von ihrer Mutter unterstützt,
überwiegend durch Naturalleistungen, wie Speisen und
Getränke.
10 Im Übrigen bewirbt sich die Klägerin intensiv um eine neue
Arbeit, bislang jedoch ohne Erfolg.
11 Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres Antrages auf
Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
12 Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 wies das Arbeitsgericht Trier
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil die
Klägerin die ihr mit Nachfrist gesetzten Auflagen nicht erfüllt
habe.
13 Anschließend überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
mit am 04. Februar 2011 eingereichtem Schriftsatz eine Bestätigung
des Vermieters über den unbestimmten Fortbestand des
Mietverhältnisses und beanstandete den Zugang des
Sitzungsprotokolls, der erst am 28. Januar 2011 erfolgt sei.
Zugleich wurde um eine angemessene Fristverlängerung ersucht.
14 Am 09. Februar 2011 wurde eine aktualisierte Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin
vorgelegt und zugleich ausgeführt, dass diese insgesamt monatlich
631,21 € von der Agentur für Arbeit als Leistung zur Sicherung
des Lebensunterhaltes erhielte.
15 Gegen den am 08. Februar 2011 zugestellten Beschluss legte die
Klägerseite sofortige Beschwerde ein.
16 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Frist zur Erfüllung der
Auflagen zur Ergänzung der Prozesskostenhilfeangaben sei erst am
04. Februar 2011 abgelaufen. Das Vorbringen vom 24. Januar 2011
habe ersichtlich nur der Teilerfüllung der Auflagen gedient. Es sei
darauf hingewiesen worden, dass das Sitzungsprotokoll vom 11.
Januar 2011 noch nicht vorläge und mit Schriftsatz vom 03. Februar
2011 um Fristverlängerung gebeten worden, sowie mit weiterem
Schriftsatz vom 07. Februar 2011 ergänzende Angaben erfolgt
seien.
17 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen.
18 Auf die Nichtabhilfebegründung im Beschluss vom 24. Februar 2011
(Bl. 32 und 33 d. A.) wird Bezug genommen. Insgesamt wird auf den
gesamten Akteninhalt nebst der vorgelegten Unterlagen
verwiesen.
19 II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich
statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige
Beschwerde ist n i c h t begründet.
20 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28.
Januar 2011 zu Recht die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für
ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der im
Gütetermin gesetzten Nachfrist verneint.
21 Grundsätzlich ist es Sache der jeweils antragstellenden Partei,
dafür zu sorgen, dass dem Gericht regelmäßig bis zur Beendigung der
Instanz ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 5 Ta 273/04 -).
Auch wenn der Sinn der §§ 114 ff ZPO darin besteht, der Partei für
eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
Prozesskostenhilfe zu gewähren, kommt eine nachträgliche
Bewilligung nach Beendigung der Instanz ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn wegen der gerichtlichen Verpflichtung zur
Beschleunigung des Verfahrens nach § 9 ArbGG ausnahmsweise die
vollständige Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch
nicht hergestellt werden konnte.
22 Da das PKH-Prüfungsverfahren auf das Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO beschränkt ist, muss der
Antragsteller bei der Aufklärung mitwirken, wobei unvollständige
und widersprüchliche Angaben über Sachverhalt und
Vermögensverhältnis zu seinen Lasten gehen (vgl. Zöller/Geimer,
Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 118 ZPO Rz. 13).
23 Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung in
Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und unter
Fristsetzung bis 04. Februar 2011 die Glaubhaftmachung hinsichtlich
nicht bestehender Einkünfte und angegebener Mietkosten gefordert,
sowie die vollständige Ausfüllung der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und schließlich auch
Erklärungen zu zu zahlenden Wohnkosten.
24 Das Arbeitsgericht durfte am 28. Januar 2011 und damit auch vor
Ablauf der von ihm auf 04. Februar 2011 gesetzten Frist zur
Glaubhaftmachung der geforderten Angaben entscheiden, weil die
Bewilligungsreife des Gesuches nicht eingetreten war und die
Klägerin auch nicht erkennen ließ, dass noch weitere Angaben
insbesondere solche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erfolgen
würde. Die Bezugnahme im Schreiben vom 24. Januar 2011 auf die
Erörterung in der Güteverhandlung und die Erklärung der Klägerin,
sie bäte nunmehr um die Stattgabe ihres Antrages auf Bewilligung
der Prozesskostenhilfe, konnte aus Sicht des Arbeitsgerichts
zutreffend dahin gewertet werden, dass keine weiteren Ergänzungen
der formalen und inhaltlichen Anforderungen zum
Prozesskostenhilfegesuch erfolgen würden.
25 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass das Protokoll mit den Hinweisen zur fehlenden Glaubhaftmachung
der dargestellten Punkte noch nicht vorgelegen habe. Zum einen hat
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Gütesitzung
persönlich teilgenommen; außerdem bezieht sich das Schreiben vom
24. Januar 2011 auf die Erörterungen in der Güteverhandlung und
führt u. a. genau zu dem im Gütesitzungsprotokoll enthaltenen
Defiziten zum Prozesskostenhilfegesuch - zum Mietverhältnis, den
Kosten für Unterkunft und Heizung - innerhalb der vom
Arbeitsgericht gesetzten Frist aus. Die Anlage K 3 - Bescheid über
die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts vom 04. Oktober 2010 - dem Schreiben vom 24.
Januar 2011 war nicht beigefügt. Damit lag eine ausreichende
Kenntnis der ergänzungsbedürftigen Angaben für ein ordnungsgemäßes
PKH-Gesuch vor. Der zeitliche Rahmen war zwar nicht ausgeschöpft,
er sollte es auch nicht, da nach der Erklärung im Schreiben vom
24.1.2011 - "Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres
Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe" - keine
weiteren Ergänzungen zum Gesuch mehr zu erwarten waren. Von daher
waren die Angaben in der neuen Erklärung vom 04. Februar 2011 und
nachträglich vorgelegte weitere Belege nicht mehr zu
berücksichtigen.
26 III. Die Beschwerde ist daher mit der
Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
27 IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
an einen gesetzlich begründeten Anlass.
28 V. Dieser Beschluss ist daher nicht
anfechtbar.