Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Sa 563/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: 3 Sa 563/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.3SA563.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 628 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 15 Abs 2 AGG
Orientierungssatz
Einzelfallbezogene Ausführungen zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing (hier: verneint).(Rn.37)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 728/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 25. August 2010, 4 Ca 1848/10, Urteil
vorgehend ArbG Koblenz, 25. August 2010, 4 Ca 1848/09, Urteil
nachgehend BAG, 11. Oktober 2011, 8 AZN 728/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 25.08.2010 - Az: 4 Ca 1848/09 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.354,86 EUR
festgesetzt.
Tatbestand
1 Zwischen der Beklagen und dem am 27.03.1947 geborenen Kläger bestand seit dem 25.08.2003 ein Arbeitsverhältnis.
2 Mit der E-Mail des Personalleiters Sch. vom 15.05.2009 (Bl. 145 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den "Darlehensvertrag vom 18.07.2006" mit, dass beginnend ab Monat Mai 2009 von seinem Gehalt ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von 400,-- € einbehalten werde. Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 26.06.2009 nebst Anlage erklärte die Beklage dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31.08.2009 (s. dazu die Anlagen K 2 und K 3 = Bl. 22 und 23 ff. d.A.; Änderungskündigung nebst neuem Anstellungsvertrag). Mit dem Schreiben vom 16.07.2009 (Bl. 28 d.A.) erklärte der Kläger der Beklagten, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen nicht annehme.
3 Im Juli 2009 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die am 17.07.2009 bei dem Arbeitsgericht einging und die der Beklagten am 22.07.2009 zugestellt wurde.
4 Mit der Klage vom 17.07.2009 verfolgte der Kläger in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 4 Ca 1848/09 - (zunächst) folgende Klageanträge:
5 "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 nicht zum 31.08.2009 aufgelöst wird.
6 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.08.2003 über den 31.08.2009 ungekündigt fortbesteht. …".
7 Mit dem Schriftsatz vom 25.08.2009 (Bl. 44 d.A.), der am 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht einging, erkannte die Beklagte die Klageanträge zu 1 und 2 an und beantragte bezüglich des Antrages zu 3 Klageabweisung.
8 Ebenfalls am 26.08.2009 ging der Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht ein. Der Kläger nahm dort die Anträge zu 1 und zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009 zurück, hielt den Antrag zu 3 aufrecht und stellte einen (weiteren) Zahlungsantrag. Mit dem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 teilte der Kläger dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass der Kläger sich auf die Bitte des (Geschäftsführers) Dr. G. bereit erklärt habe, am 01.09.2009 und 02.09.2009 eine Einführung unentgeltlich in Italien zu begleiten. Dies erfolge ausdrücklich nicht im Rahmen des endenden Arbeitsverhältnisses sondern ausschließlich deshalb, weil der Kläger der Beklagten die Einführung in Italien ermöglichen wolle. Eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei damit nicht verbunden (s. K 11 = Bl. 275 d.A.). Am 29.08. oder 30.08.2009 erkundigte sich der Geschäftsführer Dr. G. nach den beruflichen Plänen des Klägers.
9 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.08.2010 - 4 Ca 1848/09 -, dort Seite 2 ff. = 358 ff. d.A.; s. zu den vom Kläger erstinstanzlich zuletzt verfolgten Anträgen die Festsstellungen auf Seite 12 - unten - und Seite 13 des Urteils vom 25.08.2010 = Bl. 368 f. d.A.. Der im Klageantrag zu 1) genannte Betrag von 192.354,86 € setzt sich wie folgt zusammen (s. dazu die Berechnung des Klägers auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 18.03.2010, Bl. 223 d.A.):
10 Verdient hätte der Kläger nach seiner Berechnung bis zum 31.03.2012 einen Betrag von 245.141,26 €. Dem stünden Leistungen der Bundesagentur aus ALG I und ALG II von voraussichtlichen 56.786,40 € entgegen. Im Ergebnis führe dies zu einem materiellen Schaden von 188.354,86 €. Unter Berücksichtigung des zudem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches von mindestens 4.000,-- € bestehe - so der Kläger - ein Schaden von 192.354,86 € (- ohne Rentenausfallschaden).
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
12 Gegen das dem Kläger am 30.09.2010 zugestellte Urteil vom 25.08.2010 - 4 Ca 1848/09 - hat der Kläger am 20.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.12.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Beschluss vom 23.11.2010 - 3 Sa 563/10 - ; Bl. 410 d.A.) begründet.
13 Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl. 412 ff. d.A.) Bezug genommen.
14 1. Dort macht der Kläger insbesondere geltend, dass sich sein Anspruch (Schadensersatzforderung bezüglich des Verdienstausfalls in Höhe von 188.354,86 €) auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergebe, was das Arbeitsgericht übersehen habe. Es handele sich nicht um einen reinen Vermögensschaden sondern um einen Vermögensfolgeschaden in Form eines Verdienstausfalls. Dieser sei unstreitig nach
15 § 823 Abs. 1 BGB ersetzbar. Rechtsfehlerhaft sei es gewesen, den Anspruch alleine auf § 21 AGG zu stützen.
16 2. Rechtsirrig habe das Arbeitsgericht (weiter) angenommen, dass ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen habe. Das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger sei als persönlichkeitsrechtsverletzendes Mobbing zu qualifizieren. Unter Bezugnahme auf LAG Thüringen 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 - führt der Kläger dazu aus, welche persönlichkeitsverletzenden Handlungen der Beklagten gegeben seien:
17 a) Unter Bezugnahme auf ArbG Cottbus 08.07.2009 - 7 Sa 1960/08 - (gemeint wohl - 7 Ca 1960/08 -) nennt der Kläger als mobbingrelevantes Verhalten, dass er am 15.05.2009 mit einer unberechtigten Darlehensforderung in Höhe von 6.500,-- € konfrontiert worden sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Forderung unberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Darlehensvertrag nur als Scheingeschäft vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht habe den vom Kläger angetretenen Beweis ignoriert. Die eidesstattliche Parteivernehmung und die Vernehmung des Zeugen Sch. hätte - so bringt der Kläger vor - konkret die Vereinbarung des Darlehens als Scheingeschäft nachgewiesen. Es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Der Kläger regt an, ihn hierzu als Partei zu hören. Zudem bietet er Beweis an durch Vernehmung des Zeugen Sch..
18 b) Die Änderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit verbundene Absicht der Wegnahme des Dienstwagens stehe - so führt der Kläger aus - in einem eindeutigen Mobbingkontext. Unter Bezugnahme auf LAG Baden-Württemberg 28.06.2007 - 6 Sa 93/06 - bringt der Kläger vor, dass eine derartige Handlung eine Degradierung des Klägers darstelle, die ihn in seiner Ehre verletze. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, unberücksichtigt gelassen zu haben, dass er mehrjähriger Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei und maßgeblich an deren Aufbau im Ausland mitgewirkt habe. Der Dienstwagenentzug sei für ihn einer Herabwürdigung seiner Person und seiner Verdienste gegenüber dem Unternehmen gleichgekommen.
19 Von der Beklagten habe nicht bewiesen werden können, dass die Beklagte die Gewährung des Dienstwagens auch gegenüber 4 weiteren Mitarbeitern eingestellt habe. Die Beklagte habe lediglich (eine) entsprechende Behauptung aufgestellt, ohne hierzu Beweis angetreten zu haben. Die Beklagte sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, so dass die Behauptung bestritten bleibe. Das Arbeitsgericht habe nicht von der Richtigkeit dieser Tatsache ausgehen dürfen.
20 c) Der Kläger behauptet, dass ihm ab der Änderungskündigung vom 26.06.2009 systematisch die Arbeitszuweisung verweigert worden sei. Darin sei ebenfalls ein mobbingrelevantes Verhalten zu sehen. Durch diese Maßnahmen sei der Kläger zum Nichtstun verdammt gewesen. Gerade dieser Umstand sei für den Kläger besonders erniedrigend gewesen, da er über die Jahre die Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut habe und stets Unternehmensverantwortung innegehabt habe. Seine diesbezüglichen Nachfragen seien von der Unternehmensleitung völlig ignoriert worden. So z.B. von Herrn Sch., der den Kläger beim Gespräch nicht angeblickt und auch durch Körperhaltung seine Abneigung dokumentiert habe. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, völlig außer acht gelassen zu haben, dass es auch auf die nonverbalen Gesichtspunkte ankomme und auf die Art und Weise, wie das Gesagte an den Kläger herangetragen worden sei. Der Kläger verweist auf LAG Baden-Württemberg 16.03.2001 - 18 Sa 65/00 - . Die angebotenen Beweise hätten auch die Begleitumstände geschildert, die die einzelnen Aussagen als persönlichkeitsverletzendes Mobbing qualifiziert hätten.
21 d) In Bezug auf das vom Kläger behauptete mobbingrelevante Verhalten in Italien wirft der Kläger dem Arbeitsgericht vor, verschiedene Lebenssachverhalte vermischt zu haben. Aus den von ihm auf Seite 7 - oben - der Berufungsbegründung (= Bl. 418 d.A.) genannten Umständen sei zu folgern, dass es durchaus möglich sei, in einem Unternehmen gemobbt zu werden und in anderem (bzw. anderen) nicht. Soweit das Arbeitsgericht argumentiere, ein Mobbingverhalten läge bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe, verkenne das Arbeitsgericht - so bringt der Kläger weiter vor -, dass er auf Grund des auf ihn ausgeübten psychischen Drucks die Kündigung letztendlich habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage habe zurücknehmen müssen. Dies sei eine unmittelbare Folge des Mobbingverhaltens seitens der Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle. Eine Weiterbeschäftigung sei für den Kläger daher unzumutbar gewesen.
22 e) Es sei die Gesamtbetrachtung dieser einzelnen Handlungen, die auf ein Mobbingverhalten schließen ließen. Betrachte man die Verhaltensweisen der Beklagten vom 15.05.2009 bis zum 31.08.2009 in Gesamtschau, so liege darin ein Mobbingverhalten vor entsprechend der Definition des LAG Thüringen. Dazu führt der Kläger insbesondere auf der Seite 7 - unten - und Seite 8 - oben - der Berufungsbegründung aus. Dort (s. Bl. 419 d.A.) behauptet der Kläger (auch), dass er am 10.07.2009 in Italien von Dr. G. vor der dortigen Kundschaft herabgewürdigt worden sei. Dies alles habe innerhalb von ca. 3 Monaten stattgefunden. Darin sei ein systematisches und fortwährendes Mobbingverhalten der Beklagten zu erkennen, um den Kläger - letztendlich erfolgreich - aus dem Betrieb zu verdrängen.
23 3. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des im Berufungsverfahren neu formulierten Hilfsantrages führt der Kläger wie folgt aus:
24 Im Durchschnitt habe der Kläger in den Jahren von 2003 bis 2008 jährlich 43.084,00 € netto verdient. Dies ergebe durchschnittlich einen Betrag in Höhe von 3.590,34 € netto an monatlichen Einkommen. Diese dann multipliziert mit den 33 Monaten, die, gerechnet von der Kündigung am 26.06.2009 bis zum Eintritt des Rentenalters am 27.03.2012, verblieben seien, ergebe einen Betrag in Höhe von 118.481,22 € netto. Davon abzuziehen seien die zu erwartenden Sozialleistungen in Höhe von 56.786,40 €. Schließlich sei der Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,-- € zu addieren. Demnach belaufe sich der Schaden auf 65.694,82 €. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf die auf Seite 9 der Berufungsbegründung (Bl. 420 d.A.) zitierte Literatur geltend, dass zu seinen Gunsten eine zeitlich unbegrenzte Schadensersatzpflicht bis zum 27.03.2012 bestehe. Der Kläger verweist darauf, dass in dem hiesigen Verfahren er nur die Kündigung hingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle (der Kläger verweist auf LAG Berlin-Brandenburg BB 2008, 2737).
25 Der Kläger beantragt,
26 das Urteil des ArbG Koblenz vom 25.08.2010 - 4 Ca 1848/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 192.354,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und - hilfsweise - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.694,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27 Die Beklagte beantragt,
28 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
29 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.01.2011 (Bl. 437 ff d.A.), worauf verwiesen wird.
30 Soweit es insbesondere um die Darlehensforderung geht, hält die Beklagte dem Kläger vor, dass man von ihm als einem erfahrenen Kaufmann erwarten müsse, dass er den Inhalt von Urkunden, die er unterschreibe, auch angemessen bewerten könne. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe, habe die Beklagte bestritten. Hinsichtlich der Änderungskündigung bzw. des Dienstwagenentzugs verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass noch vier weitere Mitarbeiter keinen Dienstwagen mehr hätten erhalten sollen, nicht einmal bestritten habe. Wenn der Kläger die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.04. auf Seite 4 - oben - (gemeint Schriftsatz vom 28.01.2010) nicht zur Kenntnis nehme, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte keinen Beweis angetreten habe, - abgesehen davon, dass mangels Bestreiten der Beweis überhaupt nicht zu erheben gewesen sei. Was die Verweigerung der Arbeitszuweisung und das anschließende Ignorieren betreffe, mache sich der Kläger - so bringt die Beklagte vor - nicht einmal die Mühe, sich mit seinem eigenen widersprüchlichen Vortrag, auf den ihn das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe, auseinander zu setzen. Nur vorsorglich sei auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu verweisen, wonach dem Kläger Arbeit zugewiesen worden sei und dieser auch gearbeitet habe. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des Klägers bezeichnet die Beklagte diese als grob fehlerhaft. Der Kläger unternehme nicht einmal den Versuch, die Schadensbezifferung den Tatsachen anzupassen.
31 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2011 - 3 Sa 563/10 - (Bl. 464 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
32 A. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte
ist nicht verpflichtet, dem Kläger 192.354,86 € oder 65.694,84
€ zu zahlen. Eine entsprechende Zahlungspflicht besteht
bereits dem Grunde nach nicht. Die vom Kläger im Berufungsverfahren
mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Klageforderungen
lassen sich weder auf eine vertragliche, noch auf eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage stützen. Insbesondere sind auch die
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 Abs. 2
BGB nicht erfüllt.
33 I. Materieller Schaden
34 Soweit dem Kläger infolge der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 finanzielle Nachteile
entstanden sind und noch entstehen, sind derartige Nachteile nicht
durch ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten der Beklagten
adäquat-kausal verursacht worden.
35 1. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger am
15.05.2009 aufforderte, das Darlehen aus dem Jahre 2006
zurückzuzahlen, hat die Beklagte weder eine unerlaubte Handlung im
Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, noch eine
schuldhaft-pflichtwidrige Vertragspflichtverletzung begangen.
Insbesondere liegt (auch) kein schuldhaft begangener Verstoß gegen
Rücksichtnahmepflichten vor, die einem Arbeitgeber gegenüber dem
Arbeitnehmer obliegen. Sieht man einmal davon ab, dass der Kläger
auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 15.01.2010 (Bl. 111 d.A.)
sinngemäß ausgeführt hat, zunächst (nach der E-Mail vom 15.05.2009)
"nichts mehr von der Rückforderungsabsicht der Beklagten
gehört" zu haben, gilt insoweit folgendes:
36 Das Finanzamt hatte gegen den Kläger eine Steuernachzahlung von
6.524,04 € per Bescheid festgesetzt (s. dazu den eben
zitierten Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2010 a.a.O.;
Steuerbescheid für 2001, Bl. 129 d.A.). Davon wollte der Kläger
freigestellt werden. Den im Darlehensvertrag vom 18.07.2006 (Bl. 74
d.A.) genannten Betrag hat die Beklagte dem Kläger in diesem
Zusammenhang tatsächlich zur Verfügung gestellt bzw.
"überlassen" (s. S. 5 des Schriftsatzes des Klägers vom
15.01.2010). Zu den vertragstypischen Pflichten beim
Darlehensvertrag, - wie ihn der Kläger unstreitig unterschrieben
hat -, gehört die Verpflichtung des Darlehensnehmer das zur
Verfügung gestellt Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488
Abs. 1 S. 2 BGB). Im Hinblick darauf und aus den vom Arbeitsgericht
auf den Seiten 24 f. des Urteils vom 25.08.2010, dort unter Ziffer
(3) = Bl. 380 f. d.A. genannten Gründen gereicht es der Beklagten
nicht zum Verschulden im Sinne des § 276 BGB, wenn sie den Kläger
so - wie aus der E-Mail vom 15.05.2009 ersichtlich - wegen des
Darlehensvertrages anschrieb. Unabhängig davon wurde der Kläger
durch die Geltendmachung dieser Forderung nicht in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Berufungskammer macht sich die
diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom
25.08.2010 zu eigen und stellt dies hiermit Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im
Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, das Verhalten der
Beklagten vom 15.05.2009 anders rechtlich zu bewerten als dies im
erstinstanzlichen Urteil geschehen ist.
37 2. Auch durch den Ausspruch der
Änderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit angestrebten
Vertragsänderungen hat die Beklagte schuldhaft weder eine
unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB noch
eine Vertragspflichtverletzung begangen. Sie hat dadurch auch nicht
das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.
38 a) In diesem Zusammenhang ist darauf zu
verweisen, dass die personelle Maßnahme vom 26.06.2009 gerade nicht
- jedenfalls nicht in erster Linie - auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzielte. Der Beklagten ging es darum - wie
aus dem Schreiben vom 26.06.2009 deutlich wird -, das
Arbeitsverhältnis nach dem 31.08.2009 zu neu geregelten Bedingungen
fortzusetzen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, das
Änderungsangebot der Beklagten vom 26.06.2009 unter dem Vorbehalt
anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial
ungerechtfertigt ist. Von dieser gemäß § 2 S. 1 KSchG eröffneten
Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Hätte der
Kläger den Vorbehalt gemäß § 2 S. 1 KSchG rechtzeitig erklärt, wäre
der Bestand des Arbeitsverhältnisses, - d.h. der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2009 hinaus -, zu keinem
Zeitpunkt zweifelhaft gewesen. Die Änderungskündigung hätte dann
das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2009 beenden können.
Streitgegenstand des (Änderungs-)Kündigungsschutzprozesses - 4 Ca
1848/09 - wäre insoweit eben nicht der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gewesen, sondern alleine die Frage, ob die von
der Beklagten mit der Änderungskündigung angestrebten Änderungen
des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt waren oder
nicht.
39 Abgesehen davon hat der Kläger selbst willentlich die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 herbeigeführt und dadurch
eigenverantwortlich die entscheidende "Schadensursache"
gesetzt, dass er die Klage (vom 17.07.2009) hinsichtlich der
Feststellungsanträge zu 1 und 2 mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009
zurückgenommen hat. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 269 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 ZPO und § 7 KSchG ergebenden
Rechtsfolgen waren dem Kläger seinerzeit bewusst. Dies ergibt sich
eindeutig aus seinem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 (Bl. 275
d.A.). Die Kündigung vom 26.06.2009 ist deswegen so zu bewerten,
als habe der Kläger dagegen keine Klage erhoben. Dies bedeutet,
dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. In
Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine
unwirksame Kündigung eine Vertragsverletzung sein kann. Eine
unwirksame Kündigung kann zum Schadensersatz dann verpflichten,
wenn der Kündigende die Unwirksamkeit der Kündigung kannte oder bei
gehöriger Sorgfalt kennen musste. Alleine durch den Ausspruch einer
unwirksamen Kündigung verletzt ein Arbeitgeber freilich noch nicht
ohne weiteres seine dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden
Rücksichtnahmepflichten. Erst recht liegt eine Verletzung
derartiger Rücksichtnahmepflichten dann nicht vor, wenn der
Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - dem Arbeitnehmer eine
wirksame Kündigung erklärt. Jedenfalls der Ausspruch einer
ordentlichen Kündigung stellt sich im Regelfall als ein sozial
adäquates Verhalten des Arbeitgebers dar. Zwar hat der Kläger
behauptet, dass er aufgrund des auf ihn ausgeübten psychischen
Drucks die Kündigung habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage
habe zurücknehmen müssen. Dieser wertenden Einschätzung folgt die
Berufungskammer nicht. Vielmehr war es dem Kläger zumutbar, sich -
soweit es um den Bestand und Inhalt seines Arbeitsverhältnisses
geht - mit Hilfe des Rechts im Arbeitsverhältnis zu behaupten.
40 Es ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkanntes Recht, dass im Arbeitsleben übliche
Konfliktsituationen grundsätzlich nicht geeignet sind, die
Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder
einer unerlaubten Handlung zu erfüllen. Durch die Errichtung der
staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sowie durch das Verfahrensrecht
und das materielle Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber konkret
geregelt (insbesondere im ArbGG und im KSchG), dass und wie sich
der Arbeitnehmer in Konfliktsituationen gegen Maßnahmen des
Arbeitgebers zur Wehr setzen kann. Dem Kläger war es unter den
gegebenen Umständen durchaus zuzumuten, von diesen rechtlichen
Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Ein Zwang, die bereits erhobene
Kündigungsschutzklage zurückzunehmen, bestand nicht.
41 b) Es spricht einiges dafür, dass das eben
aufgezeigte Verhalten des Klägers (Unterlassen einer
Vorbehaltserklärung gemäß § 2 S. 1 KSchG; Rücknahme der
Kündigungsschutzklage) den Vorwurf (jedenfalls) eines erheblichen
Mitverschuldens des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 und Abs. 2
BGB begründet. Ob und inwieweit das Mitverschulden des Klägers
einen etwaigen Schadensersatzanspruch mindern würde oder entfallen
ließe, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verpflichtung der
Beklagten zum Schadensersatz bereits dem Grunde nach zu verneinen
ist.
42 3. Unter dem Aspekt der "Nichtzuweisung
von Arbeit" lassen sich die Tatbestände einer
schuldhaft-pflichtwidrigen Vertragspflichtverletzung und/oder einer
unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB ebenfalls
nicht bejahen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Kläger, um seine Arbeitspflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu
erfüllen, darauf angewiesen gewesen wäre, dass ihm die Beklagte
kontinuierlich Arbeit zuwies. In dem Anstellungsvertrag vom
25.08.2003 wird in Ziffer 1 die Tätigkeit des Klägers als die eines
Mitarbeiters "für die Bearbeitung/Aquisition des in- und
ausländischen Marktes" angegeben. In Ergänzung dazu ergibt
sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass er über die Jahre
die Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut und
stets (selbst) Unternehmensverantwortung inne hatte. Eine derartige
Position in der Hierarchie eines Unternehmens bringt es mit sich
bzw. erfordert es, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung
seiner Arbeitspflicht auch selbst initiativ wird (- einem
derartigen Arbeitnehmer muss nicht unbedingt kontinuierlich Arbeit
zugewiesen werden). Unabhängig davon ergibt sich (auch) aus den
diesbezüglichen Feststellungen, die das Arbeitsgericht auf den
Seiten 26 f. des erstinstanzlichen Urteils getroffen hat, dass es
dem Kläger möglich gewesen ist, zu arbeiten.
43 4. a) Aufgrund der am
26.08.2009 gegenüber dem Arbeitsgericht erklärten Rücknahme des
Kündigungsschutzantrages zu 1 und des allgemeinen
Feststellungsantrages zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009
stand bereits am 26.08.2009 fest, dass das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des 31.08.2009 enden würde. Ein etwaiges Verhalten des
Geschäftsführers Dr. G. vom 29.08. bzw. 30.08.2009 ist deswegen
dafür, dass der Kläger nach dem 31.08.2009 kein Einkommen aus dem
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mehr erzielte, nicht
ursächlich. Entsprechendes gilt für das Verhalten, das - nach der
Behauptung des Klägers - Dr. G. in Italien gezeigt haben soll.
Abgesehen davon hat der Kläger ein schuldhaft-pflichtwidriges
Verhalten der Beklagten bzw. des Geschäftsführers Dr. G. nicht
hinreichend dargetan. Das vom Kläger beanstandete Verhalten von Dr.
G. war, - wenn es sich denn so wie vom Kläger allgemein behauptet
zugetragen haben sollte -, Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des
Klägers. Der Kläger hätte deswegen - soweit er ein unaufrichtiges
oder schikanierendes Verhalten von Dr. G. behaupten will - sein
diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die bestreitende
Einlassung der Beklagten noch weiter in eine Darstellung konkreter
Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger - auch im
Berufungsverfahren - fehlen lassen.
44 b) Zwar trifft es nach dem Urteil des LAG
Baden-Württemberg 23.03.2001 - 18 Sa 65/00 - zu, dass die Wirkung
eines Menschen auf andere Menschen insbesondere auch von
nonverbalen Faktoren geprägt wird. Kommt es freilich in einem
Rechtsstreit auf derartige Faktoren an, dann bedarf es eines
Tatsachenvortrages (zum Gesprächsinhalt und) zu den nonverbalen
Körper- und Stimmsignalen. Ein derart hinreichender
Tatsachenvortrag des Klägers fehlt vorliegend.
45 c) Entsprechend unsubstantiiert ist das
Vorbringen des Klägers, soweit dieser sich auf Verhaltensweisen der
Beklagten (bzw. von Personen der Beklagten) am 10.07.2009 bzw. auf
einer Messe in Amsterdam (2008) bezieht.
46 Zwar würden diese Verhaltensweisen - sollten sie sich ereignet
haben - zeitlich vor dem 26.08.2009 liegen. In inhaltlicher
Hinsicht hat der Kläger diese Verhaltensweisen jedoch nicht
genügend konkret dargestellt.
47 5. Zu einer schuldhaft-pflichtwidrigen
Vertragspflichtverletzung (bzw. einer Verletzung der
Rücksichtnahmepflicht) oder einer unerlaubten Handlung im Sinne des
§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird das vom Kläger beanstandete
Verhalten der Beklagten auch dann nicht, wenn man die einzelnen
Handlungen nicht isoliert, sondern zusammen betrachtet. (Auch) auf
Grund einer derartigen einheitlichen Betrachtungsweise ist es
vorliegend nicht gerechtfertigt, die einzelnen vom Kläger
beanstandeten Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit rechtlich als
"Mobbing" bzw. als Vertragspflichtverletzung und/oder
unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Das tatsächliche Vorbringen
des Klägers rechtfertigt es nicht, die einzelnen Verhaltensweisen
der Beklagten als Gesamtverhalten und damit als Verletzungshandlung
im Rechtssinne zu qualifizieren. Es ist anerkanntes Recht, dass die
Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht (eines Arbeitnehmers)
verletzt ist, auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter
sorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurteilen ist. Die
entsprechende Prüfung ergibt hier, dass die einzelnen, vom Kläger
behaupteten Handlungen der Beklagten (bzw. von Personen, für die
die Beklagte einzustehen hätte) auch in der Gesamtschau keinen
persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter haben. Der vorliegende
Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht grundlegend von
Sachverhalten, in denen von Landesarbeitsgerichten oder von dem
Bundesarbeitsgericht einzelne Handlungen in der Gesamtschau als
Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung qualifiziert worden sind.
48 6. Damit schuldet die Beklagte bereits dem
Grunde nach keinen Ersatz materiellen Schadens, - und zwar weder im
Sinne des Hauptantrages noch im Sinne des Hilfsantrages. Der
Anordnung einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Ob die
Darlegungen bzw. Berechnungen des Klägers zur Höhe der
Schadensersatzforderungen schlüssig sind, kann ebenso dahingestellt
bleiben wie die - oben angesprochene - Frage eines etwaigen
überwiegenden Mitverschuldens des Klägers.
49 II. Immaterieller Schaden.
50 Die Beklagte schuldet dem Kläger auch keinen Ersatz eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Eine angemessene
Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger deswegen
nicht zu, weil das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung
(Urteil S. 16 f.) einen Verstoß der Beklagten gegen das
Benachteiligungsverbot des AGG verneint hat. Von einem derartigen
Verstoß ist (auch) aufgrund des Vorbringens des Klägers im
Berufungsverfahren nicht auszugehen.
51 Außerhalb des (somit hier nicht anwendbaren) § 15 Abs. 2 AGG
setzt die Zubilligung eines "Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist," nach näherer Maßgabe der
höchstrichterlichen Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bzw. eine erhebliche
Benachteiligung) voraus (§ 253 Abs. 2 BGB analog). Geringfügige
Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus. Dies ist
anerkanntes Recht. Nach dem oben bereits Ausgeführten (bei B. I.),
worauf verwiesen wird, hat die Beklagte das Persönlichkeitsrecht
des Klägers nicht verletzt. (Auch) ist der Tatbestand einer
erheblichen Benachteiligung des Klägers zu verneinen.
52 B. Ergänzend bezieht sich die Berufungskammer
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auch auf die arbeitsgerichtlichen
Entscheidungsgründe im Übrigen.
53 Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG
festgesetzt. Dabei waren die Werte des Hauptantrages und des
Hilfsantrages nicht zu addieren. Dies ergibt sich aus den
Gesichtspunkten der wirtschaftlichen (Teil-)Identität und der
rechtlichen Präjudizialität (vgl. Thomas/Putzo 31. Aufl. ZPO § 5
Rz. 6 ff.). Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
54 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht
kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort
genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1,99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Kläger
hingewiesen.