Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Sa 577/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-18
Aktenzeichen: 9 Sa 577/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0218.9SA577.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 273 BGB, § 615 BGB, § 81 ZPO
Rechtskraft: ja
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.08.2010, AZ: 8 Ca
756/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Tenor
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 15.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 15.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.636,39 EUR
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung
der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %, die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 58 % und der Kläger zu
42 %.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem
Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Monat
Juni 2010 ein weiterer Anspruch auf Arbeitsvergütung in Höhe von
1.800,-- € brutto nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf
Mehrarbeitsvergütung für den Monat Januar 2010 in Höhe von 760,94
€ brutto nebst Zinsen und den Monat Februar 2010 in Höhe von
752,06 € brutto nebst Zinsen zusteht. Die Beklagte erstrebt
mit ihrer Berufung die Berücksichtigung zweier von ihr behaupteter
Zahlungen in Gesamthöhe von 680,-- € auf den dem Kläger für
die Monate Januar und März 2010 zustehenden
Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.800,-- € brutto.
2 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen
Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster
Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein
vom 25.08.2010, Az.: 8 Ca 756/10 (Bl. 65 ff. d. A.).
3 Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, hat das
Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Beklagte verurteilt,
dem Kläger als Lohn für die Monate Januar und März 2010 3.600,--
€ brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse,
bezieht sich die Klageabweisung auf den vom Kläger für den Monat
Juni 2010 geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 1.800,--
€ brutto nebst Zinsen sowie auf vom Kläger geltend gemachte
Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 752,06 € brutto
und 760,94 € brutto, jeweils nebst Zinsen, für die Monate
Januar und Februar 2010.
4 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst -
ausgeführt:
5 Dem Kläger stehe für die Monate Januar und März 2010 ein
Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe
von jeweils 1.800,-- € brutto zu. Eine - teilweise - Erfüllung
dieser Vergütungsansprüche habe die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie
sich einer Zahlung in Höhe von 30,-- € dadurch berühme, dass
der Kläger einen für Maut-Gebühren nicht verbrauchten Betrag in
Höhe von 30,-- € habe behalten dürfen, fehle es bereits an
einem Beweisantritt der Beklagten für diese vom Kläger bestrittene
Zahlung. Auch weiter behauptete Zahlungen seien nicht substantiiert
dargelegt worden.
6 Allerdings stünden dem Kläger weitergehende
Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate April bis Juni 2010
nicht zu. Die Voraussetzungen eines
Annahmeverzugsvergütungsanspruchs lägen mangels tatsächlichen
Angebot der Arbeitsleistung nicht vor. Soweit der Kläger behauptet,
er habe im Hinblick auf Lohnrückstände am 31.03.2010 von einem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, sei dies nicht ausreichend
substantiiert vorgetragen worden. Auch ein Anspruch des Klägers auf
Mehrarbeitsvergütung bestehe nicht. Er habe lediglich pauschal
bestimmte Ist-Stunden vorgetragen, es aber verabsäumt, die von ihm
behaupteten Mehrarbeitsstunden im Einzelnen nachvollziehbar
darzulegen.
7 Das Urteil ist dem Kläger am 24.09.2010 und der Beklagten am
28.09.2010 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am
(Mo., den) 25.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit
Beschluss vom 25.11.2010 bis 03.12.2010 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 01.12.2010, beim
Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die
Beklagte hat gegen das Urteil mit einem am 28.10.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese innerhalb der durch Beschluss vom 29.11.2010 bis zum
28.12.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz
vom 17.12.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag
eingegangen, begründet.
8 Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung weiterer 1.800,-- € brutto nebst Zinsen
als Annahmeverzugsvergütung für den Monat Juni 2010. Ferner
erstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
Mehrarbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2010 nebst
Zinsen.
9 Zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die
Berufung der Beklagten macht der Kläger nach Maßgabe seiner
Schriftsätze vom 01.12.2010, 21.01.2011 sowie vom 10.02.2011, auf
die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 134 ff., 161 ff., 203 ff. d.
A.), zusammengefasst geltend:
10 Ihm stehe ein Anspruch auf Arbeitsvergütung für den Monat Juni
2010 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil
erstinstanzlich zumindest mit Schriftsatz vom 28.05.2010 darauf
hingewiesen worden sei, dass er seine Arbeitsleistung zurückhalte,
bis die offenen Lohnansprüche befriedigt worden seien. Zumindest
hierin liege die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Auch die
behaupteten Mehrarbeitsstunden seien wie aus der Aufstellung im
Schriftsatz vom 01.12.2010 aufgeführt (Bl. 138 ff. d. A.)
angefallen. Er sei bei einer Firma in B-Stadt eingesetzt gewesen,
welche ihm die entsprechenden Fahraufträge erteilt habe. Soweit die
Beklagte behaupte, sie habe an ihn am 17.02.2010 einen Betrag in
Höhe von 650,-- € gezahlt, welchen der Zeuge dem
Geschäftsführer der Beklagten geliehen habe solle, so sei diese
Behauptung unzutreffend. Ebenso sei ihm kein Restbetrag nicht
verbrauchter Maut-Gebühren in Höhe von 30,-- € belassen
worden.
11 Der Kläger beantragt,
12 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
25.08.2010, Az: 8 Ca 756/10, teilweise abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten
Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils
1.800,00 EUR seit 15.02.2010 und 15.04.2010 hinaus, weitere
1.800,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.800,00 EUR seit dem
15.07.2010 zu zahlen, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 752,06 EUR Brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
15.03.2010 zu zahlen und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 760,94
EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung des Klägers zurückzuweisen
15 das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein
teilweise insoweit abzuändern, als dem Kläger ein höherer Betrag
als 2.920,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 EUR seit
15.02.2010 sowie aus 1.120,00 EUR seit 15.04.2010 zugesprochen
wurde.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
18 Zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf die Berufung
des Klägers macht die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom
17.12.2010, 05.01.2011 sowie 03.02.2011, auf die jeweils ergänzend
Bezug genommen wird (Bl. 145 ff., 156 ff., 171 ff. d. A.), im
Wesentlichen geltend:
19 An den Kläger sei am 17.02.2010 eine Zahlung in Höhe von 650,--
€ geleistet worden. Der Kläger sei an diesem Tag im Büro
erschienen und habe einen Betrag in Höhe von 630,-- €
gefordert. Diese Zahlung habe der Geschäftsführer der Beklagten
mangels entsprechender Geldmittel nicht leisten können. Der Kläger
habe daraufhin das Büro verlassen. Bei dieser Begegnung sei der
Zeuge zugegen gewesen, der dem Geschäftsführer der Beklagten sodann
gesagt habe, er könne ihm das Geld borgen. Der Geschäftsführer der
Beklagten habe daraufhin den Kläger angerufen und ihm mitgeteilt,
dass man ihm das Geld jetzt bringen werde. Anschließend sei er
gemeinsam mit dem Zeugen zum Kläger gefahren. Der Zeuge habe sodann
dem Geschäftsführer der Beklagten den Betrag von 650,-- €
übergeben, den der Geschäftsführer wiederum an den Kläger
weitergegeben habe. Der Kläger müsse sich schließlich auch einen
Betrag in Höhe von 30,-- € anrechnen lassen. Unzutreffend sei,
dass er diesen Restbetrag nicht verbrauchter Maut-Gebühren an den
Geschäftsführer der Beklagten zurückgegeben habe. Soweit das
Arbeitsgericht diesbezüglich ausgeführt habe, die Beklagte sei für
diesen Sachvortrag beweisfällig geblieben, beruhe dies auf einer
Verkennung der Beweislast.
20 Ein Vergütungsanspruch für den Monat Juni 2010 bestehe mangels
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht. Dieses sei auch nicht
mit erstinstanzlichem Schriftsatz des Klägers vom 28.05.2010
geltend gemacht worden, beziehe sich aber jedenfalls nicht auf den
gesamten Monat Juni 2010. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung
scheitere auch an dem fehlenden Leistungswillen des Klägers, der
durch Nichtleistung der Arbeit seit einschließlich April 2010
dokumentiert habe, nicht mehr leistungswillig zu sein. Ein Anspruch
auf Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2010
bestehe nicht, wie sich auch aus den Tacho-Diagrammscheiben (Bl.
173 ff. d. A.) ergebe.
21 Die Berufungskammer hat über die Behauptung der Beklagten, an
den Kläger sei am 17.02.2010 ein Betrag in Höhe von 650,00 €
übergeben worden, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .
22 Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift der Sitzung vom 18.02.2011 (Bl. 207 ff. d.
A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23 I. Die Berufungen sind zulässig. Das
Rechtsmittel der Berufung ist jeweils an sich statthaft. Die
Berufungen wurden auch form- und fristgerecht eingelegt sowie -
auch inhaltlich ausreichend - begründet.
24 II. Die Berufung des Klägers hat nur teilweise
Erfolg. Dem Kläger steht ein Annahmeverzugsvergütungsanspruch für
den Monat Juni 2010 in Höhe von 1.636,39 € brutto nebst
gesetzlichen Zinsen seit dem 15.07.2010 zu. Ein Anspruch auf
Mehrarbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2010 besteht
hingegen nicht.
25 1. Soweit der Kläger einen Anspruch auf
Mehrarbeitsvergütung geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht
die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das
Arbeitsgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der
Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend
macht, im Prozess im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und
zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus
gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher
Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet
hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der
Arbeitnehmer darzulegen, welche Tätigkeiten er ausgeführt hat. Ein
Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass
die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet
wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit
notwendig waren (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 - EZA § 611 BGB 2002
Mehrarbeit Nr. 1, 2).
26 Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers auch im
Berufungsverfahren nicht gerecht. Der Kläger hat zwar mit seiner
Berufungsbegründung eine Aufstellung mit den Zeiträumen für die
einzelnen Tage, zu welchen er Arbeitsleistungen erbracht haben
will, vorgelegt. Der Kläger hat es aber verabsäumt, im Einzelnen
darzulegen, welche Arbeitsleistungen er innerhalb dieser Zeiträume
im Einzelnen erbracht haben will. Abgesehen davon, dass dieser
Sachvortrag der zu erfüllenden Darlegungslast nicht gerecht wird,
ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kopien der
Tacho-Diagrammscheiben, dass der Kläger jedenfalls während der von
ihm behaupteten Zeiträume nicht durchgängig die von ihm geschuldete
Haupttätigkeit des Lkw-Fahrens erbracht hat. So behauptet der
Kläger etwa für den 08.01.2010 eine Arbeitszeit von 6.10 Uhr bis
16.10 Uhr. Die diesbezügliche Aufzeichnung des Fahrtenschreibers
weist demgegenüber einen Zeitraum, in welchem das Fahrzeug nicht
bewegt wurde, von ca. 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr auf. Auch die übrigen
Diagrammscheiben enthalten überwiegend zum Teil auch mehrstündige
Zeiträume, in welchen das Fahrzeug nicht bewegt wurde. Es wäre
daher Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen auch darzulegen,
welche Arbeitsleistungen er als Kraftfahrer innerhalb dieser
Zeiten, in welchen das Fahrzeug nicht bewegt wurde, erbracht haben
will.
27 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere
Vergütung für den Monat Juni 2010 allerdings nur in Höhe von
1.636,39 € brutto nebst Zinsen nach § 615 BGB i. V. m. § 273
BGB zu.
28 Bei einer berechtigten Leistungsverweigerung kommt der
Arbeitgeber mit der Folge der Pflicht zur Zahlung der Vergütung (§ 615 BGB) in Annahmeverzug (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 611 BGB Rz 690
m. w. N.). Das Zurückbehaltungsrecht muss allerdings ausgeübt
werden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, muss aber
hinreichend deutlich sein, damit der Arbeitgeber erkennen kann,
welche Leistung der Arbeitnehmer beansprucht.
29 Eine solche Geltendmachung liegt hier in Form des
erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 28.05.2010 vor. In
diesem Schriftsatz hat der Kläger wörtlich ausgeführt: "Da
bisher mehr als ein Bruttomonatsgehalt offensteht, ist der Kläger
berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis die
Lohnansprüche befriedigt wurden." Der Kläger hat in diesem
Schriftsatz auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies
Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs rechtfertigt.
Damit liegt eine hinreichend deutliche Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts vor. Für die Beklagte konnte nicht
zweifelhaft sein, dass der Kläger die Arbeitsleistung im Hinblick
auf die zu diesem Zeitpunkt noch offenstehenden Vergütungsansprüche
für die Monate Januar und März 2010 zurückhält und die Erbringung
von Arbeitsleistung vom Ausgleich dieser Ansprüche abhängig macht.
Zum Zeitpunkt der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bestand auch
ein nicht nur unverhältnismäßig geringer Lohnrückstand.
30 Ein Anspruch des Klägers scheidet auch nicht unter dem
Gesichtspunkt fehlenden Leistungswillens, § 297 BGB, aus. Die
Darlegungs- und Beweislast für einen fehlenden Leistungswillen
trägt im Zahlungsprozess grundsätzlich der Arbeitgeber. Allein ihr
Hinweis darauf, dass der Kläger ab April 2010 keine Arbeitsleistung
mehr erbracht habe, indiziert einen fehlenden Leistungswillen
nicht. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass ein fehlender
Leistungswille einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung dann
nicht ausschließt, wenn der Arbeitnehmer sich auf ein
Leistungsverweigerungsrecht beruft (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 615
BGB, Rz 47). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unabhängig von
der Zahlung rückständiger Vergütung nicht leistungsbereit war,
bestehen nicht. Ein Anspruch des Klägers auf
Annahmeverzugsvergütung besteht allerdings nur für den Zeitraum vom
03. Juni bis 30. Juni 2010. Der genannte Schriftsatz des Klägers
vom 28.05.2010, mit welchem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt
wurde, ist beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am
02.06.2010 zugegangen. Mit seinem Zugang beim
Prozessbevollmächtigten der Beklagten entfaltete die Erklärung der
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts allerdings auch rechtliche
Wirkung gegenüber der Beklagten selbst. Die Bevollmächtigung des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Entgegennahme dieser
Erklärung ergibt sich aus § 81 ZPO. Die Prozessvollmacht ermächtigt
den Prozessbevollmächtigten auch zur Entgegennahme
rechtsgeschäftlicher, empfangsbedürftiger Willenserklärungen
materiell-rechtlichen Inhalts, soweit sie sich im Rahmen des
Streitgegenstands halten und der Erreichung des Prozessziels dienen
(vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 81 Rz 10; BAG
21.01.1988, 2 AZR 581/86, EZA § 4 KSchG 1969 Nr. 33; vgl. auch BGH
20.03.1992 - V ZR 7/91 - NJW 1992, 712).
31 Die entsprechende Erklärung des Klägers erfolgte zur Begründung
des geltend gemachten Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung für den
Monat April 2010 und hielt sich somit im Rahmen des
Streitgegenstandes des Rechtsstreits und diente der Erreichung des
Prozessziels.
32 Auf den genannten Zeitraum entfallen, ausgehend von 22
Arbeitstagen im Monat Juni 2010, 20 Arbeitstage, sodass sich ein
Annahmeverzugsvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.636,39
€ brutto errechnet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt
sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288, Abs. 1, 247 BGB.
33 III. Die Berufung der Beklagten hat keinen
Erfolg.
34 1. Soweit die Beklagte hinsichtlich der
erstinstanzlich ausgeurteilten Vergütung für die Monate Januar und
März 2010 einen Betrag in Höhe von 30,-- € anspruchsmindernd
berücksichtigt wissen will, weil dem Kläger dieser Betrag als nicht
verbrauchte Maut-Gebühren belassen worden sei, ist das
Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für
diese Behauptung beweisfällig geblieben ist. Das Urteil des
Arbeitsgerichts beruht nicht auf einer Verkennung der Beweislast.
Es geht nicht um die Erfüllung eines evtl. Rückzahlungsanspruchs
der Beklagten wegen nicht verbrauchter Maut-Gebühren, sondern um
die Frage der Erfüllung des Lohnanspruchs des Klägers. Hierfür ist
nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast die
Beklagte, die sich auf die Erfüllung dieses Anspruchs beruft,
beweispflichtig.
35 2. Auch eine teilweise Erfüllung der
Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar und März
2010, durch die von der Beklagten behauptete Zahlung des Betrages
von 650,-- € am 17.02.2010, lässt sich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Berufungskammer
feststellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch insoweit
der Beklagten als derjenigen Partei, die sich auf die teilweise
Erfüllung der Ansprüche des Klägers beruft, die Beweislast
trifft.
36 Die Erbringung einer Zahlung in Höhe von 650,-- € an den
Kläger steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme
durch Vernehmung des Zeugen nicht zur erforderlichen Überzeugung
der Berufungskammer fest. Zwar hat der Zeuge die Behauptung der
Beklagten bestätigt. Am Wahrheitsgehalt verbleiben aber Zweifel.
Der Zeuge hat seine Aussage nur sehr schleppend getätigt und
hierbei zunächst von sich aus zu den Einzelheiten des behaupteten
Gesprächs im Büro des Geschäftführers der Beklagten und dem
weiteren Verlauf von sich aus keine Angaben gemacht. Erst auf
Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge - dies allerdings wiederum
wenig detailreich - weitere Einzelheiten zum Geschehensverlauf
bekundet.
37 Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge bekundet hat, bei der
Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und
dem Kläger zugegen gewesen zu sein, ist es auch wenig plausibel,
dass der Zeuge nicht mit dem Geschäftsführer der Beklagten darüber
gesprochen haben will, welchen Hintergrund die Forderung des
Klägers gehabt haben soll. Er konnte keine Angaben dazu machen, ob
der Kläger eine Zahlung als Lohn oder als Vorschuss gefordert
hat.
38 Des Weiteren ist es auch wenig plausibel, dass der
Geschäftsführer der Beklagten sich die behauptete Zahlung nicht vom
Kläger hat schriftlich bestätigen lassen. Nach Aussage des Zeugen
hat der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen gegenüber
geäußert, dass das Geld bei dem Kläger nicht angekommen sei. Gerade
dann aber, wenn eine Überweisung über den entsprechenden Betrag
bereits veranlasst war, hätte es nahe gelegen, sich die erfolgte
Zahlung schriftlich in Form einer Quittung bestätigen zu
lassen.
III.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Ein
Revisionszulassungsgrund besteht nicht.