Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 TaBVGa 4/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-26
Aktenzeichen: 7 TaBVGa 4/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7TABVGA4.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 101 BetrVG, § 111 BetrVG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gegen betriebsverfassungswidrig durchgeführte personelle Einzelmaßnahmen bleibt regelmäßig kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Rechte des Betriebsrats in § 101 BetrVG abschließend geregelt sind.(Rn.32)
Ist eine Betriebsänderung bereits vollzogen, scheidet regelmäßig schon aus diesem Grund ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebrates auf Unterlassung der Betriebsänderung aus.(Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 14. Dezember 2010, 4 BVGa 17/10, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010, Az.: 4 BVGa 17/10 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten in einem
arbeitsgerichtlichen Eilverfahren um die Untersagung einer
Versetzung und Beschäftigung von zuletzt noch 15 Arbeitnehmern.
2 Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) unterhielt
bis zum 31.12.2010 einen Betrieb in C-Stadt mit ca. 170
Mitarbeitern. Einen weiteren Betrieb unterhält sie im 170 km
entfernten A-Stadt mit etwa 267 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1)
(im Folgenden: Betriebsrat) ist der örtliche Betriebsrat der
Betriebsstätte C-Stadt.
3 Die Arbeitgeberin hat zum 31.12.2010 ihre Betriebsstätte in
C-Stadt mit Auslaufen des dortigen Mietverhältnisses aufgelöst. Dem
voraus ging eine Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und
Arbeitgeberin über die Verlegung der Arbeitsplätze der betroffenen
Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hat mit einigen Arbeitnehmern
Änderungsverträge geschlossen; gegenüber den übrigen Arbeitnehmern
hat sie Änderungskündigungen ausgesprochen. Ein Interessenausgleich
war zuvor gescheitert; eine durch Gesamtbetriebsrat und
Arbeitgeberin eingerichtete Einigungsstelle hatte gegen die Stimmen
der Arbeitnehmervertretung am 16.09.2010 einen Sozialplan
beschlossen. Der Spruch der Einigungsstelle ist Gegenstand eines
Anfechtungsverfahrens.
4 Mit E-Mail vom 06.12.2010 hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat
darüber informiert, dass sie diejenigen Arbeitnehmer, welche der
Änderungskündigung widersprochen hätten, mittels Ausübung ihres
Direktionsrechts am 13.12.2010 an die Betriebsstätte A-Stadt
versetzen würde. Der Betriebsrat hat der Versetzung und der
Erklärung der Dringlichkeit durch die Arbeitgeberin am 09.12.2010
widersprochen.
5 Die von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer Z und Y sind
Mitglieder des Betriebsrates in C-Stadt. Die Arbeitgeberin hat vor
der Versetzung keinen Antrag nach § 103 Abs. 3 BetrVG gestellt.
6 Der Betriebsrat hat vorgetragen, er mache einen sich aus der
Verletzung der §§ 99 bzw. 111 ff. BetrVG ergebenden Anspruch auf
Unterlassung der Versetzungen geltend. Die
Interessenausgleichsverhandlungen seien zu einer
Betriebsverlagerung geführt worden, faktisch werde der Betrieb in
C-Stadt jedoch stillgelegt. Die Versetzungen seien auch aus Gründen
des Gesundheitsschutzes unzulässig. Eine Begehung der neuen
Räumlichkeiten in A-Stadt habe ergeben, dass diese Räume asbest-
und nitrosamitbelastet, die Treppenhäuser und – aufgänge
unbeleuchtet und marode seien. Der Unterlassungsanspruch ergebe
sich daher auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Versetzung der
betroffenen Betriebsratsmitglieder verstoße gegen § 103 Abs. 2
BetrVG.
7 Der Betriebsrat hat am 10.12.2010 Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Koblenz gestellt und
beantragt,
8 **der Arbeitgeberin zu untersagen, die Arbeitnehmer
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an den Arbeitsort A-Stadt zu versetzen** und dort zu
beschäftigen.
9 Die Arbeitgeberin hat beantragt,
10 den Antrag zurückzuweisen.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen
Sachverhalts sowie wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010 (dort Seite 2 bis 7 = Bl.
117 bis 122 d. A.) Bezug genommen.
12 Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Antrag ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss vom 14.12.2010 teilweise zurückgewiesen
und der Arbeitgeberin lediglich die Versetzung von vier namentlich
bezeichneten Betriebsratsmitgliedern untersagt. Seine Entscheidung
hat das Arbeitsgericht damit begründet, ein Unterlassungsanspruch
des Betriebsrats komme weder nach § 99, noch nach § 87 Abs.1 noch
über §§ 111 ff. BetrVG in Betracht. Die beabsichtigte Versetzung
der Betriebsratsmitglieder ohne Zustimmung des Betriebsrats
verletze allerdings § 103 Abs. 3 BetrVG.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf S. 7 –
11 (= Bl. 122 – 126 d. A.) der Begründung des Beschlusses
verwiesen.
14 Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 27.12.2010 gegen den ihm
am 17.12.2010 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt
und diese gleichzeitig begründet.
15 Gegen den Beschluss hat die Arbeitgeberin Widerspruch eingelegt.
Auf den Widerspruch hin hat das Arbeitsgericht Koblenz den Antrag
des Betriebsrates vollständig zurückgewiesen (Beschluss vom
19.1.2011). Eine Anfechtung dieses Beschlusses erfolgte nicht.
16 Im Beschwerdeverfahren begehrt der Betriebsrat die Abänderung
der Entscheidung, soweit das Arbeitsgericht seinen Antrag
zurückgewiesen hat und wiederholt zur Begründung seinen
erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, der Beschluss
zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens samt
Beauftragung des Prozessbevollmächtigten und der Beschluss,
sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts
einzulegen und hierfür den Prozessbevollmächtigten zu beauftragen
sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Hinsichtlich der Einzelheiten
des Sachvortrags wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen (Bl.
475-480) Bezug genommen
17 Der Betriebsrat beantragt
18 **unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der
Arbeitgeberin zu untersagen, die Arbeitnehmer
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an den Arbeitsort A-Stadt** zu versetzen und dort zu
beschäftigen.
19 Die Arbeitgeberin beantragt
20 die Beschwerde zurückzuweisen.
21 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit der
Antrag zurückgewiesen wurde und führt aus, die Beschwerde sei
bereits unzulässig, da ihrer Erhebung kein ordnungsgemäßer
Betriebsratsbeschluss zugrunde liege. Darüber hinaus sei die
Beschwerde aber auch unbegründet, da auch der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung unzulässig gewesen sei und überdies
ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates nicht bestehe. Eine
gesundheitliche Gefahr sei für die Mitarbeiter an der
Betriebsstätte in A-Stadt nicht gegeben, Asbest- und
Nitrosamitbelastungen seien beseitigt worden. Die Verlegung der
Arbeitsplätze sei am 13.12.2010 abgeschlossen worden.
22 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des
Betriebsrates nicht abgeholfen
23 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vor dem Beschwerdegericht waren, sowie auf die zu den
Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug
genommen.
24 II. 1. Die sofortige Beschwerde des
Betriebsrats ist gem. § 87 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 89
ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, mithin
insgesamt zulässig.
25 Es war vorliegend im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 ff. ArbGG
und nicht im Verfahren nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2. ZPO zu
entscheiden, da das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung
angeordnet hat und folglich so zu verfahren hatte, als habe die 1.
Instanz auf mündliche Verhandlung hin einen Beschluss nach § 84
ArbGG erlassen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 922,
Rn. 14).
26 Ob der Einleitung des Beschwerdeverfahrens und der
Vollmachtserteilung an den Verfahrensvertreter ein wirksamer
Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt, kann offen bleiben. Zwar
hat der Betriebsrat hat in der mündlichen Anhörung Protokoll,
Einladung und Anwesenheitsliste der entscheidenden Sitzung vom
22.12.2010 vorgelegt. Angesichts dieses detaillierten Vorbringens
zur Beschlussfassung scheint das Bestreiten der Arbeitgeberin mit
Nichtwissen nicht mehr erheblich und damit nicht mehr ausreichend.
Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil dem Betriebsrat keine
durch einstweilige Verfügung zu sichernden Rechte zustehen.
27 Gegenstand des Verfahrens sind allein die Beteiligungsrechte des
Betriebsrates, nicht Individualansprüche der einzelnen
Arbeitnehmer
28 2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist
zumindest mittlerweile unzulässig geworden.
29 Ob die Einleitung des Verfügungsverfahrens auf einem nach § 33
BetrVG ordnungsgemäß zustande gekommenen Betriebsratsbeschluss
basierte, kann vorliegend dahinstehen. Der Antrag ist, soweit er
die Unterlassung der Versetzungen von Arbeitnehmern nach A-Stadt
betrifft, bereits wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses des
Betriebsrats unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, da
der Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf Unterlassung der Beschäftigung der im Antrag benannten
Arbeitnehmer am Betriebsstandort A-Stadt hat.
30 a) Bei einem Unterlassungsantrag entfällt das
Rechtschutzbedürfnis, wenn der Vorgang, welcher unterlassen werden
soll abgeschlossen ist, keine Wiederholungsgefahr besteht und keine
Rechtswirkungen mehr erzeugt werden (vgl. Däubler/Kittner/Klebe,
BetrVG, 11. Aufl. 2008, Einl. Rn. 175; Musielak, ZPO, 8. Aufl.
2011, § 926, Rn. 8). Die Arbeitgeberin hat mittlerweile alle
Versetzungen, deren Unterlassung der Betriebsrat begehrt hatte,
vollständig durchgeführt. Der Antrag geht daher ins Leere. Eine
Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich und der Vorgang erzeugt
auch keine Rechtswirkungen mehr, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis
des Betriebsrats an der verlangten Untersagung nicht mehr gegeben
ist.
31 b) Der Antrag auf Unterlassung der Beschäftigung der im Antrag
genannten Arbeitnehmer in A-Stadt ist unbegründet. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht dem Betriebsrat einen entsprechenden Anspruch auf
Unterlassung abgesprochen.
32 Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassen der Beschäftigung
in der Betriebsstätte in A-Stadt kann vorliegend nicht aus § 99
BetrVG hergeleitet werden, da mit § 101 BetrVG eine abschließende
Regelung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates
existiert und somit kein Raum für einen allgemeinen
Unterlassungsanspruch gegen betriebsverfassungswidrig durchgeführte
personelle Einzelmaßnahmen bleibt (vgl. BAG, NZA 2009, 1430; LAG
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2010 – 10 TaBV 8/10,
juris). Überdies handelt es sich bei der Beschäftigung der
Arbeitnehmer in A-Stadt nicht um eine personelle Einzelmaßnahme
i.S.d. § 99 BetrVG. Die Beschäftigung am neuen Betriebsort ist
lediglich Folge, nicht aber Inhalt einer Versetzungsanordnung wegen
Betriebsänderung.
33 Ein aus der Verletzung der §§ 111 ff. BetrVG abgeleiteter
Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung scheidet, wie das
Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aus. Selbst wenn man
davon ausgeht, dass eine Verletzung der §§ 111 ff BetrVG einen
solchen, nicht kodifizierten allgemeinen Unterlassungsanspruch im
Hinblick auf die Betriebsänderung selbst begründen kann (a.A. LAG
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.2006 – 11 TaBV 53/05 sowie
Beschl. v. 24.11.2004 – 9 TaBV 29/04), kann ein Anspruch auf
Unterlassung der Beschäftigung in einer anderen Betriebsstätte nach
der Betriebsänderung nicht auf eine Verletzung der § 111 ff. BetrVG
gestützt werden. §§ 111 ff. BetrVG sichern die Mitbestimmung des
Betriebsrates bei der Umsetzung einer Betriebsänderung durch die
vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats im Vorfeld der Änderung.
Ist die Betriebsänderung bereits unter Verletzung dieses
Mitbestimmungsrechts vollzogen, wäre ein Verbot des Arbeitsbetriebs
an einem anderen Betriebsort als Folge der Änderung völlig
ungeeignet, die Mitbestimmungsrechte aus §§ 111 ff. BetrVG dennoch
zu sichern. Es kann daher keinen allgemeinen Anspruch des
Betriebsrats i.V.m. §§ 111 ff. BetrVG auf Unterlassung von der
Betriebsänderung folgenden Maßnahmen des Arbeitgebers geben.
Abgesehen davon hat die Arbeitgeberin die Beteiligungsrechte des
Betriebsrates durch Information, , Interessenausgleichsverhandlung,
Sozialplanverhandlung und Einigungsstelle gewahrt. Dass der
Betriebsrat der Auffassung ist, in Wirklichkeit liege eine
Betriebsschließung und keine -verlagerung vor, ändert hieran nicht,
weil die organisatorische Maßnahme Stilllegung von
Arbeitsorganisation in C-Stadt Gegenstand der Verhandlungen war und
nicht deren letztlich richtige juristische Qualifizierung
34 Ein Anspruch des Antrag stellenden Betriebsrates auf
Unterlassung der Beschäftigung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
scheitert bereits daran, dass durch die Versetzungen bzw. die
Beschäftigung keine Regelungen über den Gesundheitsschutz getroffen
werden. Ein grundsätzlich möglicher allgemeiner
Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG müsste sich auf das
Unterlassen einer solchen Regelsetzung richten. Überdies hat der
Betriebsrat die Tatsachen, die eine Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit der Arbeitnehmer begründen könnten nicht glaubhaft
gemacht. Die Arbeitgeberin hat zuletzt dargetan, dass die Asbest-
und die Nitrosamitbelastung durch entsprechende Reinigungsarbeiten
beseitigt worden ist; eine mögliche Gefährdung ist danach nicht
mehr erkennbar.
35 Auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23
Abs. 3 S. 1 BetrVG liegen im Streitfall nicht vor. Anhaltspunkte
für eine grobe Verletzung der Pflichten aus dem BetrVG durch die
Arbeitgeberin sind nicht erkennbar.
36 Schließlich scheitert ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der
Versetzung und Beschäftigung der betroffenen Betriebsratsmitglieder
bereits an einer fehlenden Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs. 3 BetrVG durch die Arbeitgeberin. Es kann dahingestellt bleiben, ob
Grundlage der Versetzungsanordnung eine Betriebsverlegung nach
A-Stadt oder eine Betriebsschließung ist, da beide Fälle jedenfalls
keinen Verlust des Amtes i.S.d. § 24 Nr. 4 BetrVG zur Folge haben.
Bei Verlegung eines Betriebs existiert dieser einschließlich des
Betriebsrats an der neuen Betriebsstätte weiter. Bei einer
Betriebsstillegung verbleibt dem Betriebsratsmitglied ein
Restmandat nach § 21 b BetrVG. Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs. 3 BetrVG ist es, den Mandatsträger vor einer unmittelbaren
Einflussnahme des Arbeitsgebers auf den Bestand seines Amtes zu
schützen (vgl. hierzu Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Auflage
2008, § 103, Rn. 64). Solange den versetzten
Betriebsratsmitgliedern folglich ihr Amt im vollem Umfang, wenn
auch mit zeitlicher Begrenzung wie bei einem Restmandat verbleibt,
ist dem Sinn und Zweck der Vorschrift Genüge getan. Die
Funktionsfähigkeit des Betriebsrates wird hierdurch nicht in Frage
gestellt.
37 Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben. Gegen diese
Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 S. 3, 85 Abs. 2
ArbGG).