Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer — 10 Sa 659/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: 10 Sa 659/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0505.10SA659.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
1 I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob
die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2010
eine Zulage in Höhe von 10 % zu seinem Bruttomonatslohn sowie eine
Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Die
Beklagte hatte diese Leistungen ursprünglich aufgrund einer
Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 gewährt. Nachdem sie diese
Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 mit Schreiben vom 15.12.2009
gegenüber dem Betriebsrat zum 31.03.2010 gekündigt hatte, stellte
sie die Zahlungen ein.
2 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
3 festzustellen, dass ihm bis zum Abschluss einer neuen
Betriebsvereinbarung in Nachfolge der Betriebsvereinbarung vom
15.01.2004 ab dem Monat April 2010 fortlaufend monatlich eine
Zulage zu seinem Monatslohn in Höhe von 10 % zu zahlen ist,
festzustellen, dass ihm ab dem Monat April 2010 monatlich bis zum
Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in Nachfolge der
Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 eine Prämie von € 0,15 pro
geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen ist.
4 Die Beklagte hat beantragt,
5 die Klage abzuweisen.
6 Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom
13.10.2010, Az. 10 Ca 1216/10, in vollem Umfang stattgegeben. Gegen
das ihr am 11.11.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am
08.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.02.2011
verlängerten Begründungsfrist am 09.02.2011 begründet.
7 Am 30.03.2011 hat die Beklagte mit dem Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung über eine Zwischenregelung ab dem 01.04.2011
bis zum Abschluss einer geplanten neuen Betriebsvereinbarung
abgeschlossen (Bl. 101 d.A.) Nach Abschluss dieser
Betriebsvereinbarung Nr. 07/2011 hat die Beklagte dem Kläger die
geltend gemachte Zulage von 10 % vom Monatslohn sowie die Prämie
von € 0,15 pro geleisteter Stunde bis einschließlich März 2011
nachgezahlt.
8 Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit in der mündlichen
Verhandlung vor der Berufungskammer am 05.05.2011 übereinstimmend
für erledigt erklärt.
9 II. Das Verfahren ist in der Hauptsache
erledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen, wenn beide
Parteien dies übereinstimmend erklärt haben. Wird die Hauptsache
erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt, ist dies
allerdings nur beachtlich, wenn das Rechtsmittel zulässig war.
Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
10 Bei beiderseitiger Erledigterklärung und widerstreitenden
Kostenanträgen ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des
Rechtsstreits maßgebend.
11 Im Rahmen billigen Ermessens ist es vorliegend sachgerecht, der
Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte
hat nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage die
Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum
31.03.2011 erfüllt. Sie wäre auch in der Berufungsinstanz aller
Voraussicht nach unterlegen, wenn das erledigende Ereignis nicht
eingetreten wäre. Die Beklagte war nach der Betriebsvereinbarung
vom 15.01.2004 verpflichtet, dem Kläger die streitige Zulage von 10
% des Bruttomonatslohns und die streitige Prämie von € 0,15
pro geleisteter Stunde zu zahlen. Diese Verpflichtung bestand auch
ab April 2010 fort, denn die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 ist
von der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2009 nicht wirksam zum
31.03.2010 gekündigt worden.
12 Das Arbeitsgericht Mainz hat zutreffend erkannt, dass die
Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 vom 15.01.2004 aufgrund der
Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht gemäß § 77 Abs. 5
BetrVG kündbar ist. Die Berufungskammer wäre den ausführlichen und
sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen
Urteils uneingeschränkt gefolgt, wenn die Parteien den Rechtsstreit
nicht für erledigt erklärt hätten.
13 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im
Betrieb der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 (nach Kündigung einer
Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990) bis dato ein Zulagen- und
Prämienanspruch in Höhe von 15 % des Monatslohnes und von €
0,15 pro geleisteter Stunde. Ausgehend von diesen Zahlen, die die
Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 einleiten, haben die
Betriebsparteien vereinbart, dass die Leistungen bis einschließlich
Februar 2004 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden sollen.
Darüber hinaus wurde vereinbart, dass beabsichtigt ist, eine neue
Prämienvereinbarung abzuschließen. Für den Fall, dass dies nicht
bis Ende Februar 2004 gelinge, sollte die Einigungsstelle angerufen
und für Anfang März 2004 ein Termin angestrebt werden. Bis zum
rechtskräftigen Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung sollte
die Zulage gestaffelt weitergezahlt werden, und zwar im März 2004
in Höhe von 12,5 % und ab April 2004 in Höhe von 10 %. Die
Betriebsparteien haben damit bei Abschluss der Betriebsvereinbarung
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zulagen- und
Prämienzahlung solange erfolgen soll, bis - ggf. nach Anrufung der
Einigungsstelle - eine "rechtskräftige" neue Vereinbarung
zu Stande gekommen ist. Dies haben die Betriebsparteien im letzten
Absatz mit dem Satz: „Diese Vereinbarung endet mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung"
nochmals betont. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung ergibt
sich auch aus Sicht der Berufungskammer eindeutig, dass die
Betriebsparteien ein Ende der Zahlungspflicht erst mit Abschluss
einer neuen Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Die Beklagte
sollte nicht die Möglichkeit haben, sich durch den Ausspruch einer
ordentlichen Kündigung einseitig von ihrer Zahlungspflicht
gegenüber den Arbeitnehmern zu lösen. Die Verpflichtung zur
Anrufung der Einigungsstelle sowie die Regelung, dass bis zum
rechtskräftigen Abschluss einer neuen Vereinbarung die Zulagen
(wenn auch verkürzt) weitergezahlt werden, lassen auch aus Sicht
der Berufungskammer keinen anderen Schluss zu. Der letzte Satz der
Betriebsvereinbarung "Sie entfaltet keine Nachwirkung"
gewinnt demgegenüber keine Bedeutung, da eine Nachwirkung nur im
Falle einer wirksamen Kündigung in Betracht kommt. Neben dem
Wortlaut der Vereinbarung spricht auch das Verhalten der Beklagten
in der Folgezeit für die auch von der Berufungskammer vertretene
Auslegung. Die Beklagte hat seit April 2004 die Zulage von 10 %
sowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde
sechs Jahre lang durchgehend und vorbehaltlos gezahlt.
14 Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, den
in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen etwas
hinzuzufügen.
15 III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
fehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass (§§ 78 Satz 2, 72
Abs. 2 ArbGG). Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar (§ 78
Satz 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 ZPO).