Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Sa 685/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-25
Aktenzeichen: 9 Sa 685/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.9SA685.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2010, Az.: 7
Ca 616/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden
X.dienstunfähigkeitsrente.
2 Der 1953 geborene Kläger war von 1970 bis 2000 bei der Z. Y. AG
bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.09.2000 wechselte
er zu Z. X. AG, wo das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2006
wegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit endete.
3 Der Wechsel von der Y. zur Beklagten erfolgte im Zusammenhang
mit mehreren Betriebsübergängen, hinsichtlich derer verschiedene
Tarifverträge geschlossen wurden, darunter der Tarifvertrag Nr. 74
f zur Überleitung der Rentenansprüche von der Z. Y. AG auf die
Beklagte, der folgende Regelung enthält:
4 "Soweit sich bei Durchführung dieses Tarifvertrages
besondere Härten für einzelne
5 Arbeitnehmer, die … wechseln, ergeben, können diese durch
Leistungen aus einem Härtefall voraus geglichen werden …
6 Ein Härtefall liegt … dann vor, wenn die monatliche
Leistung nach TV Nr. 18 zum
7 Zeitpunkt des Leistungsbeginns um mehr als 120 DM geringer ist,
als die Garantierente gemäß Ziffer 10.5 der Versorgungsordnung zum
TV Nr. 7 der M. … Ein Ausgleich aus dem Härtefallfond
erfolgt in diesen Fällen in Höhe der Differenz, die den Betrag von
120 DM übersteigt."
8 Der Kläger erhielt von der Versorgungsanstalt der Z. W. unter
dem 28.08.1998 ein Schreiben über das Ergebnis einer sogenannten
Besitzstandsberechnung. Dabei wurde eine Garantierente in Höhe von
1.055,03 DM sowie eine unverfallbare Versicherungsrente der N. in
Höhe von 593,46 DM mitgeteilt. Auf der Rückseite dieses Schreibens
findet sich unter der Überschrift "Nachweis der
Bemessungsgrößen" u. a. der Wert von 2.493,14 DM "als
gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr der nach dem für
Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Schätzverfahren
ermittelte Betrag".
9 Wegen des genauen Wortlauts des genannten Schreibens der N. wird
auf Bl. 10 und 11 d. A. Bezug genommen.
10 Der Kläger meint, ihm stünde neben der unstreitigen N. Rente
eine Betriebsrente zu, die sich zusammensetze aus der Garantierente
in Höhe von 1.055,03 DM, was einem Betrag von 539,43 €
entspricht, sowie gemäß d) der Rentenmitteilung der
Versorgungsanstalt der Z. W. darüber hinaus einer sogenannte
Schätzrente in Höhe von 2.493,14 DM, was einem Betrag von 1.272,00
€ entspricht. Von der Summe dieser Teilbeträge in Höhe von
1.814,15 € brutto seien 61,36 € (120 DM) in Abzug zu
bringen, so dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente
in Höhe von 1.752,79 € brutto verbleibe. Mit seiner am
28.07.2010 erhobenen Klage begehrt er rückwirkend ab März 2007 die
Differenzen zwischen diesem Betrag und den jeweils zur Auszahlung
gebrachten Betriebsrenten bis einschließlich Juni 2010 in
unstreitiger Höhe, sowie ab Juli 2010 die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von monatlich 1.752,79 € brutto.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts
und des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom
10.11.2010, Az.: 7 Ca 616/10 (Bl. 151 ff. d. a.).
12 Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit
den Anträgen,
13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz
der EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
14 die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger
eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 € brutto zu
zahlen,
15 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht
-zusammengefasst- ausgeführt:
16 Der Kläger beziehe sich zur Rechtfertigung seiner Ansprüche
ausschließlich auf die Mitteilung der Versorgungsanstalt der Z. W.
vom 28.08.1998. Nach dieser stehe ihm jedoch lediglich eine
Garantierente in Höhe von 539,43 € (neben der unverfallbaren
N.-Rente von 303,43 €) zu, nicht aber die gewünschten - um
120,-- DM zu reduzierenden- 1.814,15 €. Dieser vom Kläger in
Anspruch genommene Betrag ergebe sich lediglich aus einer Addition
zwischen der auf der Vorderseite genannten Rente sowie der auf der
Rückseite als "Bemessungsgröße" mitgeteilten gesetzlichen
Rente zum 65. Lebensjahr. Es sei nicht ersichtlich, dass das
genannte Schreiben der N. auch nur im entferntesten den Eindruck
erwecken könnte, die Beklagte bzw. die Versorgungsanstalt der Z. W.
wolle für einen bestimmten Anspruch in der gesetzlichen
Rentenversicherung einstehen.
17 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 06.12.2010 zugestellt
worden. Er hat hiergegen mit einem am 17.12.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und die Berufung mit Schriftsatz vom 07.02.2011, beim
Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach
Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren
Schriftsatzes vom 22.03.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird
(Bl. 181 ff., Bl. 214 ff. d. A.), macht der Kläger im Wesentlichen
geltend:
18 Sein Anspruch ergebe sich aus der N.-Mitteilung vom 28.08.1998
in Verbindung mit dem Tarifvertrag Nr. 74 f). Insbesondere sei die
Ansicht des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass sich aus Buchstabe
"d" der N.-Mitteilung keine Rechtsgrundlage für den
streitgegenständlichen Anspruch ergebe. Demnach habe bei der Z. Y.
AG als ehemaliger Arbeitgeberin ein Anspruch auf Zahlung einer
Betriebsrente, bestehend aus Garantierente und Schätzrente, in Höhe
von 1.814,15 € bestanden. Die Differenz zwischen diesem Betrag
und den von der Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen,
abzüglich eines Betrages von 120,-- DM in Anwendung des
Tarifvertrages Nr. 74 f), sei die Beklagte verpflichtet zu
zahlen.
19 Der Kläger beantragt,
20 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 10.11.2010, 7 Ca 616/10, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 Euro brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger eine
monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 Euro brutto zu
zahlen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie tritt der Berufung gemäß ihrer Berufungserwiderung im
Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 205 ff. d. A.) entgegen. Der Kläger
verkenne den Rechtscharakter der N.-Mitteilung. Dieses teile auf
Seite 1 das Ergebnis der Besitzstandsberechnung mit, während nach
dem ausdrücklichen Wortlaut auf Seite 2 der Mitteilung lediglich
die im Rahmen der Besitzstandsberechnung in Ansatz gebrachten
Bemessungsgrößen mitgeteilt worden seien. Zudem verkenne der
Kläger, dass auf Seite 2 unter Buchstabe d) als Bemessungsgrundlage
auf die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr abgestellt werde,
welches der Kläger noch nicht erreicht habe.
24 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist
an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht
eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt ebenfalls
den gesetzlichen Anforderungen.
26 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der
Kläger hat die Voraussetzungen eines höheren Rentenanspruchs nicht
ausreichend dargelegt.
27 1. Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von
der Z. Y. auf die Beklagte richten sich die Versorgungsansprüche im
Falle der X.beschäftigungsunfähigkeit grundsätzlich nach den
maßgeblichen bei der Beklagten geltenden tariflichen
Regelungen.
28 Dies ergibt sich daraus, dass nach Ziff. 1 a) und Ziff. 2 a) des
anlässlich der Kooperation von X./Y. geschlossenen Tarifvertrages
Nr. 74f vom 22.2.2000 u.a. der persönliche Geltungsbereich der
Tarifverträge Nr. 15 und Nr. 18, die ihrerseits die tarifliche
Altersversorgung bzw. die Besitzstandswahrung aus der bisherigen
N.-Zusatzversorgung regeln, deren persönlicher Geltungsbereich auch
auf die Arbeitnehmer erstreckt wird, die zuvor bei der Z. Y. AG
beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnis auf die Beklagte
übergegangen ist. Neben weiteren Modifikationen enthält Anlage 1
zum TV Nr. 74f. als Anlage 1 zum TV Nr. 18 eine Härtefallregelung,
die einen finanziellen Ausgleich aus dem Härtefallfonds vorsieht,
wenn die Leistungen nach diesem Tarifvertrag um mehr als 120,- DM
(= 61,36 EUR) geringer sind, als die „Garantierente gem.
Ziff. 5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.. Ein Ausgleich
erfolgt dabei in Höhe der Differenz, die den Betrag von 120,- DM
übersteigt.
29 Der Kläger erfüllt vorliegend noch nicht die Voraussetzungen
einer betrieblichen Altersrente, sondern bezieht eine Versorgung
wegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit, so dass
vorliegend der Leistungsfall nach § 5 des Tarifrvertrages Nr. 18 in
Rede steht. Dieser normiert in § 5 die Berechnung der
Leistungshöhe.
30 2. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines sich in Anwendung
der genannten tarifvertraglichen Bestimmungen ergebenden höheren
Rentenanspruchs wegen des Leistungsfalls der
X.beschäftigungsunfähigkeit nicht dargelegt. Die Beklagte hatte
bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13.8.2010 die Berechnung
der dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen im Einzelnen und
unter Darlegung der vier nach § 5 TV Nr. 18 zu berücksichtigenden
Komponenten (Betriebsrente nach TV Nr. 15, vgl. § 5 Abs. 1 TV Nr. 18; Besitzstandsbetrag, Aufstockungsbetrag, vgl. § 5 Abs. 2 TV Nr. 18; Härtefallausgleich, vgl. Anlage 1 zu TV Nr. 18), dargelegt.
Dieser Berechnung und ihren tatsächlichen Grundlagen ist der Kläger
hinsichtlich der Faktoren Betriebsrente, Besitzstandsbetrag,
Aufstockungsbetrag nicht substantiiert entgegengetreten.
31 3. Aber auch im Hinblick auf die Komponente
„Härtefallausgleich“ hat der Kläger in tatsächlicher
Hinsicht nicht darlegen können, dass in Anwendung der tariflichen
Bestimmungen, hier also Anlage 1 zum TV Nr. 18, insoweit ein
höherer Betrag des Härtefallausgleichs zu berücksichtigen wäre. Der
Härtefallausgleich setzt voraus und bestimmt sich seiner Höhe nach
danach, dass und in welcher Höhe ggfs. „die Garantierente
gem. Ziff. 10.5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.“
um mehr als 120,- DM höher ist, als die Leistung nach dem
Tarifvertrag Nr. 18". Der Kläger hätte diese Voraussetzung
darlegen müssen, also insbesondere seinerseits nachvollziehbar
darlegen müssen, wie hoch die Garantierente nach Ziff. 10.5 der
Versorgungsordnung der M. zum genannten Stichtag war. Bei seinem
Berechnungsmodus, der auf einen Vergleich der Gesamtversorgung bei
der M. einerseits und den von der Beklagten gewährten Leistungen
andererseits abstellt, verkennt der Kläger, dass nach Anlage 1 zum
TV Nr. 18 nicht ein solcher Gesamtvergleich, sondern ein Vergleich
zwischen der erwähnten Garantierente und der Leistung nach TV Nr. 18 maßgeblich ist. Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung über die
Ergebnisse der Besitzstandsregelung der N. vom 28.8.1998 teilt
dementsprechend auf Seite 1 unter Ziff. 2 die Garantierente (10.5
des Tarifvertrags) mit.
32 4. Auch ein Anspruch des Klägers aus dem genannten Schreiben der
N. vom 28.8.1998 besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers
lässt sich diesem Schreiben auch im Wege der Auslegung nicht die
Zusage eines (weiteren) Rentenbetrags („Schätzrente“)
in Höhe von 2.493,14 DM (= 1.274,72 EUR) entnehmen. Schon der
Einleitungssatz auf Seite 1 belegt, dass Anlass und Zweck des
Schreibens nicht die Begründung eigenständiger Ansprüche war,
sondern vielmehr die Mitteilung der Berechnung des Besitzstandes
anlässlich der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei
der Z. Y.. Es erfolgt sodann die Mitteilung der
Besitzstandsrechnung mit den Positionen
„Initialgutschrift“, „Garantierente“ und
„Versicherungsrente der N.“. Die vom Kläger
herangezogene Position gem. Buchstabe d) auf Seite 2 des genannten
Schreibens dient ausweislich der Abschnittsüberschrift lediglich
dem „Nachweis der Bemessungsgrößen, die gem. 10.3 des
Tarifvertrages der Berechnung von Initialgutschrift und
Garantierente zugrunde zu legen waren“. Dass es sich um eine
Bemessungsgröße und nicht um die Mitteilung eines betrieblichen
Altersversorgungsanspruchs handelt, ergibt sich zudem daraus, unter
Buchtsabe d) die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr nach
einem Schätzverfahren ermittelt wurde, während es vorliegend nicht
um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht. Zudem hat der
Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
33 Seite 2 des Schreibens bezweckte damit nicht die Begründung von
Ansprüchen. Vielmehr sollte durch den Nachweis der
Bemessungsgrundlagen dargelegt werden, welche Annahmen der
Ermittlung von Initialgutschrift, Garantierente und unverfallbarer
Versicherungsrente der N. zugrunde gelegt wurden.
34 III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht
nicht.