Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 198/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-01
Aktenzeichen: 8 Ta 198/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0901.8TA198.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 01.09.2010, 8 Ta 197/10, der vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 2. Juli 2010, 6 Ca 1407/09, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom
02.07.2010, Az.: 6 Ca 1407/09, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die gemäß §§ 78 ArbGG, 793 ZPO statthafte und vorliegend
insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch
mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Durchsetzung
deren Verpflichtung aus dem Urteil vom 20.04.2010, die Klägerin bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als
Senior-Controllerin weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie
ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
2 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch,
bis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als
Senior-Controllerin weiterbeschäftigt zu werden. Dieser
Verpflichtung ist die Beklagte bislang unstreitig nicht
nachgekommen. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
(Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Auf Antrag der Klägerin
war daher nach § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld sowie ersatzweise
Zwangshaft festzusetzen.
3 Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Begründetheit des
Zwangsvollstreckungsantrages weder die (behauptete) Unbestimmtheit
des Vollstreckungstitels entgegen, noch ist ihr die
Weiterbeschäftigung der Klägerin als Senior-Controllerin unmöglich
geworden. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen -
auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom
19.07.2010 (Bl. 221 - 224 d.A.), mit welchem der Antrag der
Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
zurückgewiesen worden ist, Bezug genommen.
4 Dem titulierten Anspruch der Klägerin kann die Beklagte im
Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch nicht
entgegenhalten, dass sie das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der
vorliegend streitbefangenen Kündigung mit Schreiben vom 25.03.2010
(erneut) zum 30.06.2010 gekündigt hat. Zwar endet nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: Urteil vom
19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 17) der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich ab dem
Zeitpunkt, ab dem eine weitere ausgesprochene Kündigung wirksam
werden soll, wenn diese Kündigung nicht offensichtlich unwirksam
ist. Solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den durch
das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch kann der
Arbeitgeber jedoch nur mit der Berufung oder im Wege der
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.11.2007 - 10 Ta 263/07 - m.w.N.).
Darüber hinaus erweist sich der diesbezügliche Einwand der
Beklagten aber auch bereits deshalb als unbegründet, weil das
Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit
Urteil vom 29.06.2010 (Az. 6 Ca 259/10) festgestellt hat, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.03.2010
nicht aufgelöst worden ist und somit auch bezüglich dieser
Kündigung ein erstinstanzliches, wenn auch noch nicht
rechtskräftiges Urteil zu Gunsten der Klägerin existiert.
5 Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich
aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
6 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine
Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.