Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Ta 78/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: 9 Ta 78/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.9TA78.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 567 Abs 2 ZPO, § 91a Abs 2 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2011, Az.: 12 Ca 1160/10, wird
kostenpflichtig verworfen.
Gründe
1 I. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei
dem Beklagten Auszubildender bei einer monatlichen
Ausbildungsvergütung in Höhe von 545,-- EUR. Gegenstand des
Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines
Zeugnisses. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das
Arbeitsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt. Mit einem am 28. März 2011 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen diesen Beschluss
Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.
März 2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist
bereits unzulässig. Gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO findet gegen
Kostenbeschlüsse bei übereinstimmender Erledigungserklärung der
Parteien die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert
der Hauptsache 600,-- EUR übersteigt. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist
weiter erforderlich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,-- EUR übersteigt. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen wurde
der Beklagte auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Beschlusses hingewiesen.
3 An beiden Voraussetzungen fehlt es. Der Streitwert der
Hauptsache übersteigt nicht 600,-- EUR. Nach ständiger
Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist der
Wert eines Zeugnisrechtsstreits grundsätzlich mit einem
Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. etwa LAG R-P, Beschluss vom
22.05.2009 - 1 Ta 105/09 - und Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta
87/09 -). Die monatliche Ausbildungsvergütung belief sich
vorliegend auf 545,-- EUR, so dass der Streitwert der Hauptsache
den Betrag von 600,-- EUR nicht übersteigt.
4 Eben so wenig übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den
Betrag von 200,-- EUR. Gemäß Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses der
Anlage 1 zum GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 GKG fielen
Gerichtsgebühren in Höhe von 70,-- EUR an. Selbst unter
Hinzurechnung weiterer Zustellungskosten übersteigt der Wert des
Beschwerdegegenstandes damit 200,-- EUR nicht.
5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte nach § 97
Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
besteht nicht.