Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer — 5 Sa 463/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-09
Aktenzeichen: 5 Sa 463/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1209.5SA463.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 242 BGB vom Arbeitgeber dann Auskunft verlangen, wenn er ohne diese nicht in der Lage ist, einen möglicherweise bestehenden Anspruch zu beziffern und wenn die geforderte Auskunft dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich ist, insbesondere, weil die maßgeblichen Umstände in seinen Entscheidungsbereich und in seine Sphäre fallen.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 21. Juli 2010, 4 Ca 1873/09, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Trier vom 21.07.2010 - 4 Ca 1873/09 - aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen,
auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit dem Eintritt
am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen
Jahres eine Sonderzuwendung, genannt
"Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und
ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob
der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst
Auskunft über die Höhe des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 und
sodann eine entsprechende Auszahlung des auf ihn entfallenden
Betrages verlangen kann.
2 Der Kläger war seit dem 20.05.1986 bei der Beklagten als
Radlagerfahrer beschäftigt. Er hat das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 08.10.2009 ordentlich "zum nächst möglichen
Termin" gekündigt. Das Arbeitsverhältnis wurde - unstreitig -
bis zum 31.10.2009 abgerechnet. Der Kläger erhielt erstmals mit der
Novemberabrechnung 1986 "Weihnachtsgeld". Dem Kläger
wurde auch im folgenden Jahr jeweils Weihnachtsgeld gewährt. Im
Jahr 2005 wurde in der Novemberabrechnung
"Weihnachtsgeld/Arbeiter" in Höhe von 1.887,01 EUR
abgerechnet, 2006 mit der Novemberabrechnung in Höhe von 2.087,62
EUR, im Jahr 2007 in Höhe von 2.341,23 EUR und im Jahr 2008 mit
1.800,00 EUR. Die Abrechnung erfolgte jeweils in der Lohnabrechnung
für den Monat November. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen
den Parteien oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung über die
Gewährung dieser regelmäßig erfolgten Zahlung existiert nicht.
3 Der Kläger hat vorgetragen, das Weihnachtsgeld sei mit der
jeweiligen Novemberabrechnung des Jahres ausbezahlt worden. Diese
Gratifikation sei als zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit
im Bezugszeitraum anzusehen, weil sie an keine weiteren
Anspruchsvoraussetzungen geknüpft sei.
4 Der Kläger hat beantragt,
5 **die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu
erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit
Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des
jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genant
"Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und
ausgezahlt hat;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach Auskunftserteilung
gemäß Ziffer 1. eine dann noch zu beziffernde Sonderzuwendung für
das Jahr 2009 mit 10,5/10 des Jahresbetrags zu zahlen.**
6 Die Beklagte hat beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Die Beklagte hat vorgetragen,
9 bei dem zugesagten Weihnachtsgeld handele es sich nicht um ein
sogenanntes 13. Monatsgehalt, sondern um eine Gratifikation, mit
der auch die Betriebstreue honoriert werden solle. Sie setze im
Zeitpunkt der Fälligkeit den Bestand des Arbeitsverhältnisses
voraus; dies sei immer der 30.11. eines jeden Jahres. Nur die an
diesem Tag noch beschäftigten Arbeitnehmer erhielten folglich
Weihnachtsgeld. Das Arbeitsverhältnis sei vorliegend aber
einvernehmlich durch mündliche Absprache nicht zum 15.11.2009
beendet worden, was der eigentliche Beendigungszeitpunkt
entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des Klägers gewesen
sei, sondern auf Wunsch des Klägers bereits am 31.10.2009.
10 Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil
vom 21.07.2010 - 4 Ca 1873/09 - insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich
des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 70
bis 75 d. A. Bezug genommen.
11 Gegen das ihm am 30.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger
durch am 30.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.
12 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt
insbesondere hervor, mangels ausdrücklicher Vereinbarung der
Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" liege keine vereinbarte
Stichtagsregelung vor. Allein die Tatsache, dass das Weihnachtsgeld
mit der Abrechnung und der Auszahlung des Gehalts für den Monat
November erfolgt sei, führe nicht zwingend dazu, dass der Anspruch
des Klägers deshalb zu verneinen sei, weil das Arbeitsverhältnis -
unstreitig - zum 30.11.2009 nicht mehr bestanden habe.
13 Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 29.09.2010 (Bl. 92 bis 95 d. A.)
sowie auf den Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 106, 107 d. A.) Bezug
genommen.
14 Der Kläger beantragt,
15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die in
letzter mündlicher Tatsachenverhandlung gestellten Anträge des
Klägers und Berufungsklägers zu erkennen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt
insbesondere hervor, dass dem Kläger - ebenso wie seinem Kollegen -
mit der Abrechnung für November eines Jahres jeweils Weihnachtsgeld
in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden sei. Diese Zahlung sei
jedoch nur an die Mitarbeiter geflossen, die sich am 30.11., dem
Fälligkeitstag, noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei
der Beklagten befunden hätten. Diese Voraussetzung sei vorliegend
aber - unstreitig - nicht gegeben. Das Weihnachtsgeld habe keinen
Entgeltcharakter und sei damit nicht Lohnbestandteil; deshalb sei
auch ein anteiliger Anspruch nicht gegeben.
19 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf
die Berufungserwiderungsschrift vom 04.11.2010 (Bl. 103 bis 105 d.
A.) Bezug genommen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
21 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom
09.12.2010.
Entscheidungsgründe
22 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64
Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6,
66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
23 II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in
der Sache Erfolg.
24 Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der
Beklagten kann der Kläger von der Beklagten jedenfalls verlangen,
ihm darüber Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage
sie dem Kläger seit dem Eintritt am 20.05.1986 jeweils mit der
Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung,
genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und
ausgezahlt hat.
25 Der Arbeitnehmer kann gemäß § 242 BGB vom Arbeitgeber dann
Auskunft verlangen, wenn er ohne diese nicht in der Lage ist, einen
möglicherweise bestehenden Anspruch zu beziffern und wenn die
geforderte Auskunft dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich ist,
insbesondere, weil die maßgeblichen Umstände in seinen
Entscheidungsbereich und in seine Sphäre fallen.
26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
27 Für den Kläger ist es anhand der in der Vergangenheit erfolgten,
in der Höhe unterschiedlichen und in ihrer Zusammensetzung zu
keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erklärten Bezahlung von
Weihnachtsgeld/Arbeiter durch die Beklagte nicht möglich zu
erkennen, nach welchen Grundsätzen die Beklagte die jeweils
geleistete Zahlung pro Jahr bemessen hat.
28 Etwas anders würde lediglich dann gelten, wenn dem Kläger
unbeschadet der begehrten Auskunft unter keinen Umständen aus
Rechtsgründen ein Zahlungsanspruch zustehen könnte.
29 Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
und der Beklagten aber nicht der Fall.
30 Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass grundsätzlich im
Betrieb der Beklagten durch die langjährige Übung eine
betrieblichen Übung des Inhalts entstanden ist, dass mit der
Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres ein
"Weihnachtsgeld/Arbeiter" in unterschiedlicher Höhe
gezahlt wird. Das BAG (28.02.1996, EzA § 611 BGB Gratifikation
Prämie Nr. 139) hat zwar angenommen, dass eine betriebliche Übung
auf die zukünftige Gewährung von Weihnachtsgeld dann nicht
entsteht, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar die Zuwendung nach
Gutdünken des Arbeitgebers dreimal in unterschiedlicher Höhe
gezahlt wird. Denn dann muss der Arbeitnehmer danach davon
ausgehen, dass der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige
Jahr gewähren will. Auch eine für den Arbeitnehmer erkennbar auf
das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage einer Leistung begründet
keine Ansprüche der Leistungsempfänger aus einer betrieblichen
Übung über zukünftige Jahre. Ein Widerrufsvorbehalt bzw. die
Mitteilung, dass die Leistung freiwillig erfolgt, ist in diesem
Fall nicht erforderlich, um Ansprüche für die Zukunft zu beseitigen
bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen (BAG 16.04.1997, EzA § 242
BGB Betriebliche Übung Nr. 39). Davon geht aber die Beklagte
vorliegend selbst nicht aus; sie verweist lediglich darauf, dass
aufgrund der Bezeichnung als "Weihnachtsgeld" und der
Abrechnung jeweils mit dem Novemberlohn der Anspruch nur unter
einschränkenden Voraussetzungen bestehe.
31 Versteht man die betriebliche Übung als schuldrechtlichen
Verpflichtungstatbestand (Vertragstheorie), mit der Maßgabe, dass
der Arbeitgeber durch konkludentes Verhalten ein Angebot
unterbreitet, das der Arbeitnehmer durch Entgegennahme der Leistung
ebenso konkludent annimmt, wobei gemäß § 151 BGB der Zugang der
Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
verzichtbar ist, so kann Gegenstand einer derartigen betrieblichen
Übung - auch was Einschränkungen anbelangt - nur das werden, was -
wie vorliegend z. B. die unterschiedliche Höhe - dem Arbeitnehmer
mitgeteilt oder sonst erkennbar ist. Ob die einschränkende
Voraussetzung, wovon die Beklagte ausgeht, dass das
Arbeitsverhältnis auch wegen der Bezeichnung als Weihnachtsgeld und
der Auszahlung mit der Lohnabrechnung für November des jeweiligen
Jahres dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbar macht, dass
Voraussetzung für einen Anspruch im jeweiligen Jahr der Bestand des
Arbeitsverhältnisses am 30.11. sein muss, ist zweifelhaft. Das
Arbeitsgericht hat dies zwar im Hinblick auf BAG 10.12.2008,. NZA
2009, 322 angenommen. Das BAG hat aber andererseits auch
(13.06.1991 NZA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 86) angenommen,
dass die Bezeichnung als Weihnachtsgeld nicht eindeutig genug ist,
um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der
Auszahlung zur Leistungsbedingung zu machen; danach muss sich dies
aus der Zusage vielmehr eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar
ergeben (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts
Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Kap. 3, Rz. 1036; s. auch BAG
30.03.1994, EzA § 611 BGB Gratifikation Prämien Nr. 109; LAG Köln
21.01.2005, FA 2005, 189).
32 Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass seit dem
01.01.2003 auf das vormals zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB die Vorschriften der
§§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) Anwendung finden. Dies gilt auch für
betriebliche Übungen. Anwendbar sind also insbesondere nunmehr die
gesetzliche Unklarheitenregel und das Transparenzgebot. Ob die
Auffassung der Beklagten damit vereinbar ist, ist in hohem Maße
zweifelhaft. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu
irgendeinem Zeitpunkt während des Bestandes des
Arbeitsverhältnisses Kenntnis darüber verschafft wurde, noch er sie
sonst erlangt hat, dass eine - ggf. nur anteilige - Zahlung von
"Weihnachtsgeld" nur dann erfolgt, wenn das
Arbeitsverhältnis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres noch
besteht, lassen sich dem Sachvortrag beider Parteien nicht
entnehmen.
33 Folglich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nach
Erfüllung des Auskunftsanspruchs zusteht.
34 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des
Auskunftsanspruchs aufzuheben und der Klage insoweit
stattzugeben.
35 Da der Kläger in vollem Umfang Berufung eingelegt hat, also auch
im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch, dieser aber
noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat die Kammer durch
Teil-Urteil entschieden. Allerdings bedarf es der Überprüfung, ob
die Berufung insoweit überhaupt zulässig ist; an sich wäre ohne
diese weitergehende Berufung die Zurückverweisung wegen des in der
ersten Instanz anhängig gebliebenen Zahlungsanspruch entsprechend § 538 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich gewesen (vgl. Zöller/Greger,
ZPO, 27. Auflage, § 254, Rz. 13, m. w. N.).
36 Die Kostenentscheidung war dem Schluss-Urteil vorzubehalten.
37 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen
Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.