Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Ta 105/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-17
Aktenzeichen: 9 Ta 105/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0517.9TA105.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.3.2011, Az. 10 Ca
1693/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1 I. Mit Beschluss vom 26.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst
Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung von Raten bewilligt. Nachdem
dieser Beschluss im Nachprüfungsverfahren aufgehoben worden ist,
hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom
09.09.2010, Az. 1 Ta 149/10 den Aufhebungsbeschluss dahingehend
abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 15.09.2010 monatliche
Raten in Höhe von 115,- EUR zu erbringen hat.
2 Der Beschwerdeführer erbrachte trotz mehrfacher Mahnungen der
Landesjustizkasse und auch auf letztmalige Mahnung des
Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die drohende Aufhebung der
Prozesskostenhilfebewilligung gem. Schreiben vom 02.03.2011
keinerlei Zahlungen.
3 Mit Beschluss vom 24.03.2011 hob das Arbeitsgericht daher unter
Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO den Beschluss über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auf. Gegen diesen ihm am 30.03.2011 über seinen
Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der
Beschwerdeführer mit einem 05.04.2011 eingegangenen Schreiben
Beschwerde eingelegt und unter Verweis auf die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht, er könne keine Raten
zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und
die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
4 II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem.
§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger
hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe aufgehoben.
5 Gemäß
§ 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate
mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines
sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen
Beschluss vom 09.09.2010 hatte der Kläger ab 15.09.2010 monatliche
Raten in Höhe von 115,- € zu leisten. Trotz erfolgter
Zahlungsaufforderungen ist der Beschwerdeführer mit weitaus mehr
als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die
Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Soweit er mit seiner
Beschwerde vom 02.04.2011 darauf verweist, er habe die
eidesstattliche Versicherung abgelegt und könne keine Raten zahlen,
hat der Beschwerdeführer hierzu keinerlei weiteren Angaben gemacht
und seine wirtschaftliche Situation nicht näher erläutert. Der
Beschwerdeführer hatte bereits in dem vorangegangenen
Beschwerdeverfahren, Az. 1 Ta 149/10, auf die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Gleichwohl ergab sich
aufgrund seiner seinerzeitigen Angaben eine Ratenzahlungslast von
115,- EUR. In welcher Hinsicht nunmehr eine weitere
Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eingetreten sein
soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat auch die
vorangegangenen Mahnungen unbeantwortet gelassen und keinen Antrag
auf Änderung der zu leistenden Zahlungen gestellt.
6 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war nicht
veranlasst.