Testo completo
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 50/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-01
Aktenzeichen: 8 Ta 50/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0401.8TA50.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.02.2011 - Az. 4 Ca 2393/10 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1 Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend
insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung
vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender
Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2 Der Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Arbeitsgericht ist
bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien enthaltene Verfallfrist der
Begründetheit der Klage entgegensteht. Das Beschwerdegericht folgt
uneingeschränkt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten
Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des
Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.03.2011
und sieht daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG -
nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - von der
Darstellung eigener Gründe ab. Da sich das Arbeitsgericht in seiner
Nichtabhilfeentscheidung bereits gründlich mit dem
Beschwerdevorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, besteht
seitens des Beschwerdegerichts keine Veranlassung, den Ausführungen
des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
3 Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus
§ 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
4 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine
Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.