Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer — 5 Ta 272/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-23
Aktenzeichen: 5 Ta 272/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.5TA272.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 05.11.2010 - 7 Ca 998/09 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.539,23 EUR
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung
zutreffend davon ausgegangen, dass sich zwar einerseits die
Schuldnerin in dem vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz am 26.04.2010 - 5 Sa 24/10 und 112/10 -
protokollierten Vergleich zur Erteilung des streitgegenständlichen
Zeugnisses verpflichtet hat. Aufgrund der beharrlichen Verweigerung
der Beschwerdegegnerin, ein derartiges Zeugnis zu erstellen, sind
deshalb an sich die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung
gegeben. Auch liegen die allgemeinen
Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor.
2 Nach dem Inhalt der Gerichtsakte verfügt die Beschwerdegegnerin
jedoch, worauf das Arbeitgericht zutreffend abgestellt hat, über
kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen. Dies folgt aus der
Stundung der Kostenansprüche der Staatskasse (insbesondere dem
Bescheid der Landesjustizkasse M. vom 26.08.2010, Bl. 518 d.A.).
Darüber hinaus ist die Beschwerdegegnerin ausweislich ärztlichen
Attests vom 08.10.2010 (vgl. Bl. 578 d.A.) haftunfähig.
3 Vor diesem Hintergrund fehlt nicht nur das Rechtschutzbedürfnis
für den gestellten Zwangsvollstreckungsantrag, da er offensichtlich
nicht zum verfolgten Ziel, der Ausstellung eines Zeugnisses führen
kann, sondern zum anderen wäre eine entsprechende
Zwangsmittelfestsetzung im Hinblick auf die persönliche Situation
der Beschwerdegegnerin auch verglichen mit dem verfolgten Zweck
unverhältnismäßig.
4 Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt
keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhalts, denn es macht lediglich deutlich, dass er die
für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teil;
neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen
substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis
führen könnten, werden nicht vorgetragen, so dass weitere
Ausführungen nicht veranlasst sind.
5 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
7 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
8 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der
gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.