Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Sa 702/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-13
Aktenzeichen: 9 Sa 702/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9SA702.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Für eine Zahlungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, sofern hinsichtlich der geltend gemachten Forderung bereits ein Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO in Form eines gerichtlichen Vergleichs vorliegt.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 10. November 2010, 4 Ca 752/10, Urteil
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10, in Ziffer
3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt
wird, an den Kläger weitere 3.333, € brutto abzüglich
gezahlter 729,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu
zahlen.
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Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 92 % und
der Kläger zu 8 %.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob ein
Anspruch des Klägers aus einem zwischen den Parteien in einem
anderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 06.10.2010
geschlossenen Vergleich auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von
3.333,33 € brutto, teilweise durch eine unstreitig seitens der
Beklagten erfolgte Zahlung in Höhe von 729,48 € netto erfüllt
worden ist.
2 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen
Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster
Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil
des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca 752/10 (Bl.
95 ff. d. A.).
3 Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das
Arbeitsgericht durch das genannte Urteil mit Ziffer 3 des Tenors
die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 3.333, € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.03.2010 zu zahlen.
4 Zur Begründung der diesbezüglichen Verurteilungen hat das
Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Abfindung
ergebe sich aus dem genannten Vergleich.
5 Gegen dieses ihr am 01.12.2010 zugestellte Urteil hat die
Beklagte mit einem am 22.12.2010 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb
der mit Beschluss vom 27.01.2011 bis zum 01.03.2011 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28.02.2011, beim
Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
6 Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Berücksichtigung des
von ihr gezahlten Betrages von 729,48 € netto und macht im
Wesentlichen geltend:
7 Der genannte Nettobetrag sei bereits im Februar 2010 an den
Kläger zur Auszahlung gebracht worden. Dies ergebe sich auch aus
dem Protokoll der getätigten Überweisung und der Bankauskunft vom
05.01.2011.
8 Die Beklagte beantragt,
9 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2010, Az.: 4 Ca
752/10 teilweise hinsichtlich der Verurteilung gem. Ziffer 3 des
Tenors dahingehend abzuändern, dass die Beklagte nur verurteilt
wird, an den Kläger weitere 3.333, € brutto abzüglich
gezahlter 729,48 € netto nebst Zinsen zu zahlen.
10 Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seines
Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24.03.2011 entgegen.
11 Zwar habe er den von der Beklagten geltend gemachten Nettobetrag
erhalten, dies jedoch erst nach Verkündung des erstinstanzlichen
Urteils. Da somit die Zahlung des Betrages erst nach Verkündung des
Urteils erfolgt sei, könne es sich allenfalls um eine Frage der
Vollstreckung handeln.
12 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das
Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde
auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich
ausreichend - begründet.
14 II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache
Erfolg.
15 1. Die Berufung ist bereits deshalb begründet, weil für die auf
Zahlung der Abfindung nach Maßgabe von Ziffer 4 des gerichtlichen
Vergleichs zwischen den Parteien vom 06.01.2010 gerichtete
Zahlungsklage bereits kein Rechtschutzbedürfnis bestand. In Form
des gerichtlichen Vergleichs lag hinsichtlich dieser Forderung
bereits ein Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Nr. 1 ZPO vor. Ein
Rechtschutzinteresse dafür, diese Forderung erneut gerichtlich
geltend zu machen, bestand daher nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
28. Aufl. Vor § 253 Rz. 18 a).
16 2. Ungeachtet dessen hat das Rechtsmittel aber auch deshalb
Erfolg, weil auf die streitige Forderung unstreitig ein Betrag von
729,48 € netto gezahlt wurde. Die Forderung ist daher
teilweise durch Erfüllung erloschen. Unerheblich ist der zwischen
den Parteien streitige Zeitpunkt der Zahlung, wobei allerdings
darauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger nach § 138 Abs. 2 ZPO
oblegen hätte, seinerseits konkret darzulegen, wann der fragliche
Betrag seinem Konto gutgeschrieben wurde. Selbst wenn aber
tatsächlich der Zahlungseingang erst nach Verkündung des
erstinstanzlichen Urteils erfolgt wäre, war die Beklagte nicht
gehindert, dies im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu
machen. Im Gegenteil war die Beklagte unter Berücksichtigung von § 767 Abs. 2 ZPO hierzu gehalten. Die Möglichkeit einer
Vollstreckungsabwehrklage wäre für sie nur gegeben gewesen, als sie
den Einwand der Erfüllung nicht mehr vor Schluss der mündlichen
Verhandlung im Erkenntnisverfahren hätte geltend machen können.
17 III. Auf die Berufung der Beklagten war daher
das angefochtene Urteil teilweise - auch in der Kostenentscheidung
- abzuändern. Die Kosten des Berufungsverfahren hat als unterlegene
Partei gem. § 91 ZPO der Kläger zu tragen. Ein
Revisionszulassungsgrund besteht nicht.