Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat — 2 A 10395/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-17
Aktenzeichen: 2 A 10395/11
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0617.2A10395.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 69 SchulG RP, § 69 Abs 2 SchulG RP
Leitsatz
Die Länge des Schulwegs bemisst sich auch dann allein von der melderechtlichen Hauptwohnung des Schülers, wenn dessen getrennt lebende Eltern vereinbart haben, dass er im wöchentlichen Wechsel bei ihnen wohnt (sog. Doppelresidenzmodell).(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend VG Mainz, 14. Februar 2011, 6 K 1061/10.MZ, Urteil
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.
Februar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird
die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu
tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerfahrkosten für das
Schuljahr 2009/2010.
2 Der Kläger besucht das W-Gymnasium in M. Seine Eltern sind
geschieden, leben getrennt und haben gemeinsam das Sorgerecht. Die
Wohnung der Mutter ist weniger, diejenige des Vaters mehr als vier
Kilometer von der Schule des Klägers entfernt. Dieser lebt im
wöchentlichen Wechsel bei seinen Eltern, wobei er im Schuljahr
2009/2010 mit Hauptwohnung bei seiner Mutter gemeldet war.
3 Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 24. Juni 2009 mit der Begründung ab, der Schulweg,
für dessen Berechnung der Hauptwohnsitz bei der Mutter maßgeblich
sei, betrage weniger als vier Kilometer. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, die
Entfernung müsse von der Wohnung des Vaters gemessen werden, wies
der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
12. August 2010 zurück. Zwar sei der Wortlaut des § 69 Abs. 2
Schulgesetz – SchulG –, dem zufolge es auf die Länge
des Fußwegs zwischen Wohnung und Gymnasium ankomme, nicht
eindeutig. Jedoch sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität
sowie zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten und übermäßigen
finanziellen Belastungen auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz
abzustellen.
4 In seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu
seinen bisherigen Ausführungen geltend gemacht, er sei aufgrund
einer längeren Erkrankung seiner Mutter im Schuljahr 2009/2010
sogar überwiegend von der Wohnung des Vaters aus zur Schule
gefahren.
5 Der Kläger hat beantragt,
6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2009 und
des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 zu verpflichten, die
Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 (abzüglich des
Eigenanteils) zu übernehmen.
7 Die Beklagte hat unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid
beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und
die Beklagte verpflichtet, die Fahrkosten – abzüglich des
Eigenanteils – zur Hälfte zu übernehmen. Zwar sei für die
Bemessung der Wegstrecke grundsätzlich auf den Lebensschwerpunkt
der Schüler abzustellen. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn
es einen solchen nicht gebe, weil ein Schüler bei beiden
Elternteilen in gleichem Umfang wohne. Dort führe eine Anknüpfung
an das Melderecht zu einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“,
bei dem die Fahrkostenerstattung in der beliebigen Entscheidung der
Sorgeberechtigten über den Hauptwohnsitz ihres Kindes stehe. Die
Wahrung der Chancengleichheit und eine möglichst sparsame
Verwendung öffentlicher Gelder hingegen erforderten in den Fällen
eines solchen sog. Doppelresidenzmodells eine anteilige
Kostenerstattung. Dem stünden weder der Wortlaut des § 69 SchulG
noch Gründe der Verwaltungspraktikabilität entgegen. Der
Prüfungsaufwand erhöhe sich für die Beklagte nicht in unzumutbarer
Weise. Diese werde zudem durch die Beschränkung der Erstattung auf
die Hälfte finanziell entlastet. Schließlich gehe hiermit keine
Erhöhung des Missbrauchsrisikos einher, weil die melderechtliche
Situation ebenso wenig überprüfbar sei wie der tatsächlich
zurückgelegte Schulweg.
10 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die
Beklagte geltend, der Gesetzgeber verwende in § 69 SchulG den
Begriff der Wohnung ausschließlich in der Einzahl und lasse dadurch
erkennen, dass fahrkostenrechtlich nur eine Wohnung maßgeblich sei.
Die Verwendung des Wortes „Wohnsitz“ verdeutliche die
Anknüpfung an das Melderecht. Die gleichberechtigte
Berücksichtigung mehrerer Wohnungen führe zu
Zuständigkeitsschwierigkeiten, wenn ein Schüler beispielsweise in
der Stadt Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen wohne, aber eine
Schule in Hessen besuche mit der Folge, das nach § 69 Abs. 1 Satz 3
SchulG sowohl die Stadt als auch der Landkreis erstattungspflichtig
wären. Andere Vorschriften des Schulgesetzes, beispielsweise
diejenigen über die Festlegung der Schulbezirke, knüpften
gleichfalls erkennbar an den melderechtlichen Hauptwohnsitz an.
Darüber hinaus sei bereits die Feststellung, ob die Eltern ein sog.
Doppelresidenzmodell vereinbart hätten, in Ermangelung eines
Prüfungsmaßstabs hierfür nicht praktikabel. Neben einer erhöhten
Missbrauchsgefahr drohten bei Zugrundelegung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zusätzliche finanzielle
Belastungen, nicht nur durch den erhöhten Verwaltungsaufwand.
11 Die Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 2011
insoweit aufzuheben, als die Beklagte unter teilweiser Aufhebung
des Bescheids vom 24. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids vom
12. August 2010 verpflichtet wurde, die Schülerfahrkosten des
Klägers im Schuljahr 2009/2010 zur Hälfte (abzüglich des
entsprechenden Eigenanteils) zu übernehmen, und die Klage in vollem
Umfang abzuweisen.
13 Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das
angefochtene Urteil und führt aus, § 7 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch – BGB – verwende gleichfalls den Begriff
„Wohnsitz“ in der Einzahl, obwohl nach Absatz 2 der
Vorschrift der Wohnsitz an mehreren Orten bestehen könne. Auch § 56
Abs. 1 SchulG stelle auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen
Aufenthalt ab. Zwischenzeitlich habe er seine Hauptwohnung beim
Vater angemeldet. Hierbei müsse sich die Beklagte ebenso auf die
Angaben der Eltern verlassen wie bei der vom Verwaltungsgericht
vorgenommenen Auslegung der Erstattungsvorschriften.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (2
Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
15 Die Berufung hat Erfolg.
16 Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten
dürfen, dem Kläger abzüglich des Eigenanteils die Hälfte seiner
Fahrkosten zu erstatten. Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SchulG
begründet keinen dahingehenden Anspruch, weil sich für das
Schuljahr 2009/2010 die Länge des Schulwegs nach der Entfernung zur
Wohnung der Mutter des Klägers bemisst. Die angefochtenen
Verwaltungsakte sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
17 Gemäß § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1
SchulG obliegt der Beklagten die Beförderung der Schüler zu den auf
ihrem Gebiet gelegenen (Privat-)Schulen, wenn die Schüler ihren
Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne
Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist nach § 69 Abs. 2 SchulG dann der Fall, wenn der kürzeste nicht besonders
gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als vier
Kilometer ist. Soweit ein Schüler mehrere Wohnungen bewohnt, ist
hierfür nach dem Wortlaut (1.), der Systematik (2.) sowie dem Sinn
und Zweck der Erstattungsvorschriften (3.) die vorwiegend benutzte
und damit die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Meldegesetz
– MG – maßgeblich.
18 1. Bereits aus dem Wortlaut des § 69 SchulG ergibt sich, dass
für die Übernahme der Schülerfahrkosten nur eine Wohnung zu
berücksichtigen ist: Denn Absatz 2 der Vorschrift spricht von der
Entfernung zwischen Wohnung und der Schule und verwendet den
Begriff folglich typisierend im Sinne einer einzigen Wohnung. Die
mit der Wohnung in engem Zusammenhang stehenden Begriffe des
Wohnsitzes und des Wohnortes werden in § 69 Abs. 1 und 3 SchulG
gleichfalls nur im Singular genannt.
19 Soweit der Kläger geltend macht, § 56 Abs. 1 SchulG knüpfe an
den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt an, verfolgt diese
Vorschrift ein anderes Ziel als § 69 SchulG. Mit § 56 SchulG soll
– ebenso wie in § 66 Abs. 1 SchulG – durch die
Erfassung möglichst vieler Kinder, Jugendlicher und Heranwachsender
eine weitestgehende Durchsetzung der Schulpflicht gewährleistet
werden. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 69 SchulG allein auf die
Wohnung bzw. den Wohnsitz abstellt, folgt vielmehr im
Umkehrschluss, dass für die Bemessung des Schulwegs nicht schon der
gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist.
20 Aus § 11 i.V.m. § 7 Abs. 2 BGB ergibt sich gleichfalls nicht,
dass der Gesetzgeber in § 69 Abs. 2 SchulG mehrere Wohnungen als
möglichen Bezugspunkt für die Bemessung des Schulwegs und damit für
den Umfang der Fahrkostenerstattung erachtet. Die vorgenannten
Bestimmungen definieren zwar den örtlichen Anknüpfungspunkt
rechtlicher Regelungen des bürgerlichen und des Handelsrechts, des
öffentlichen Rechts wie auch des Verfahrensrechts. Indem sie an den
Wohnsitz anknüpfen, bringen sie die Belange des Betroffenen, dort
in Anspruch genommen zu werden oder behördliche oder gerichtliche
Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wo er wohnt, mit den
Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang.
Sie sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben
für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird
beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder
im Recht des Finanzausgleichs allein auf den melderechtlich
definierten Hauptwohnsitz abgestellt (vgl. Bamberger, in:
ders./Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011,
§ 7 Rn. 3, 5).
21 2. Besteht mithin keine die gesamte
Rechtsordnung umfassende Definition der Wohnung bzw. des
Wohnsitzes, sondern bestimmt sich deren Festlegung abhängig vom
jeweiligen Rechtsgebiet anhand unterschiedlicher sachlicher
Kriterien, so ergibt sich auch aus der Systematik der
schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften, dass ihnen nur eine
Wohnung des Schülers zugrunde zu legen ist.
22 Gemäß § 69 Abs. 3 SchulG werden lediglich die Kosten für den
Besuch der nächstgelegenen Schule übernommen. Diese gleichfalls an
die Länge des Schulwegs anknüpfende Vorschrift wäre auf zwei
gleichberechtigte, mitunter zu verschiedenen Schulen nächstgelegene
Wohnungen nur schwer anwendbar. Auch bliebe im Falle zweier
Wohnungen in unterschiedlichen Landkreisen oder kreisfreien Städten
bei einem Schulbesuch in einem anderen Bundesland ungeklärt, welche
Gebietskörperschaft nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SchulG die
Beförderungskosten trägt. Schließlich bestimmt sich die
Einkommensgrenze für die Forderung eines Eigenanteils im Sinne des
§ 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG gemäß § 1 der Landesverordnung vom 18.
Mai 2009 (GVBl. S. 206) maßgeblich nach den Einkommens- und den
Familienverhältnissen des Personensorgeberechtigten, in dessen
Haushalt der Schüler lebt. Unterschiede, die sich hinsichtlich der
Höhe des Eigenanteils bei der Berücksichtigung zweier Wohnungen
ergeben könnten, sind hiermit unvereinbar.
23 3. Ist dem Recht der Schülerfahrkostenerstattung folglich nur
eine Wohnung zugrunde zu legen, so ist dies dem Sinn und Zweck der
Vorschriften nach bei mehreren Wohnungen diejenige, die von dem
Schüler vorwiegend benutzt wird und die damit den räumlichen
Mittelpunkt seines Lebens bildet. Weil insoweit die Voraussetzungen
mit denjenigen der Bestimmung der Hauptwohnung in § 16 Abs. 2 MG
übereinstimmen, bemisst sich die Länge des Schulwegs nach deren
Entfernung zur nächstgelegenen Schule.
24 Die – seltenen – Fälle, in denen sich ein Schüler in
gleichem Umfang bei beiden getrennt lebenden Elternteilen aufhält
und in denen es folglich ausnahmsweise nicht einen alleinigen
Lebensschwerpunkt gibt, rechtfertigen keine hiervon abweichende
Auslegung. Insbesondere kann hierbei nicht schon aufgrund der
elterlichen Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes unterstellt
werden, die entfernter gelegene Wohnung stelle gleichermaßen dessen
Mittelpunkt des Lebens dar wie die als Hauptwohnsitz gemeldete
näher gelegene Wohnung. Die Eltern des Klägers haben vielmehr
ausgeführt, die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung orientiere
sich nicht am wöchentlichen Turnus, sondern an den Wünschen des
Klägers wie auch an äußeren Bedingungen, beispielsweise der
Erkrankung eines Elternteils; der Kläger habe deshalb im Schuljahr
2009/2010 mehr Zeit in der Wohnung des Vaters verbracht habe. Damit
aber ist der Übergang zu den Fällen fließend, in denen sich die
Kinder getrennt lebender Eltern zwar auch anteilig, jedoch nicht in
gleichem zeitlichem Umfang bei diesen aufhalten. Folglich wäre die
Beklagte – mangels einer hinreichend klaren Abgrenzbarkeit
– letztlich auch in diesen Fällen zu einer anteiligen
Kostenübernahme verpflichtet. Der hierdurch ausgelöste
Verwaltungsaufwand ist jedoch durch die nach der bisherigen
Behandlung bei den Eltern verbleibende Belastung mit
Beförderungskosten nicht gerechtfertigt.
25 Vielmehr können die Eltern, die sich auf eine Kinderbetreuung in
gleichem Umfang geeinigt haben, – unter Beachtung der
melderechtlichen Vorgaben – die entfernter gelegene Wohnung
als Hauptwohnung wählen und so verhindern, dass der Schulbesuch
durch die von dort notwendigen Fahrkosten erschwert wird. Die vom
Kläger hervorgehobene Missbrauchsgefahr wird dadurch gemindert,
dass melderechtliche Verstöße bußgeldbewehrt sind. Sie wird zudem
dadurch relativiert, dass die Angabe der entfernter gelegenen
Wohnung als Hauptwohnung nur so lange plausibel ist, wie sie sich
in hinreichender Nähe der besuchten Schule befindet.
26 4. Beträgt danach der Schulweg des Klägers weniger als vier
Kilometer, so war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1
VwGO abzuweisen.
27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils
wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11
Zivilprozessordnung.
28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132
Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
29 Beschluss
30 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren
auf 208,00 € (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).