OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 UF 83/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-02
Aktenzeichen: 13 UF 83/11
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0302.13UF83.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 1 VersAusglG, § 58 FamFG, § 228 FamFG
Orientierungssatz
1.Wenn auch die interne Teilung, die das Amtsgericht gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt hat, bereits anhand des Gesetzeswortlauts keinen Zweifel daran lässt, dass es nicht zu einem Auszahlungsrecht der Antragstellerin in Höhe des Kapitalwerts, sondern nur zur Begründung eines Anrechts auf Altersrente kommt, erscheint es angebracht, den Tenor der Entscheidung dahin abzuändern, dass zu Gunsten der Antragstellerin ein Kapitalwert in Höhe von 70.930,45 € übertragen wird.(Rn.4)
2.Demgegenüber bedarf es einer angrenzenden Angabe zum Monatsbetrag des Anrechts auf Altersrente nicht.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neuwied, 6. Dezember 2010, 20 F 374/09, Beschluss
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der
Landesapothekerkammer Hessen wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Neuwied vom 6. Dezember 2010 in seiner Ziffer 2)
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
-
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der
Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerischen
Apothekerversorgung W 434/…/0377 zu Gunsten des
Antragsgegners ein Kapitalwert in Höhe von 46.446,51 €,
bezogen auf den 30. November 2009, zur Begründung eines
Rentenanrechts übertragen.
-
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des
Antragsgegners beim Versorgungswerk der Landesapothekerkammer
Hessen zu Gunsten der Antragstellerin ein Kapitalwert in Höhe von
70.930,45 € nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der
Landesapothekerkammer Hessen, bezogen auf den 30. November 2009,
zur Begründung eines Rentenanrechts übertragen.
-
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1,1552 Entgeltpunkten
unterbleibt.
-
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,7842 Entgeltpunkten
unterbleibt.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben,
außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1500 €
festgesetzt.
Gründe
1 Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die am 2.
Dezember 1987 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des
Antragsgegners auf den am 8. Dezember 2009 zugestellten
Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zulasten des
Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen
Apothekerversorgung ein Anrecht in Höhe von 46.446,41 € zu
Gunsten des Antragsgegners übertragen hat und darüber hinaus
zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei den Versorgungswerk
der Landesapothekerkammer Hessen zu Gunsten der Antragstellerin ein
Anrecht in Höhe von 70.930,45 € übertragen hat. Der Ausgleich
der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund unterblieb.
2 Mit der gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich
eingelegte Beschwerde macht die Landesapothekerkammer Hessen
geltend, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei dahin
abzuändern, dass nicht ein Anrecht in Höhe von 70.930,45 €
sondern ein Ausgleichswert auf Kapitalbasis in der vorgenannten
Höhe übertragen werde.
3 Die gemäß §§ 58, 228 FamFG zulässige Beschwerde ist
begründet.
4 Zu Recht geht die Landesapothekerkammer davon aus, dass die
Fassung des Tenors im angefochtenen Beschluss missverständlich
erscheint. Wenn auch die interne Teilung, die das Amtsgericht gemäß
§ 10 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt hat, bereits anhand des
Gesetzeswortlauts keinen Zweifel daran lässt, dass es nicht zu
einem Auszahlungsrecht der Antragstellerin in Höhe des
Kapitalwerts, sondern nur zur Begründung eines Anrechts auf
Altersrente kommt, erscheint es angebracht, den Tenor der
Entscheidung dahin abzuändern, dass zu Gunsten der Antragstellerin
ein Kapitalwert in Höhe von 70.930,45 € übertragen wird.
Demgegenüber bedarf es einer angrenzenden Angabe zum Monatsbetrag
des Anrechts auf Altersrente nicht.
5 Da die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung im
gleichen Sinne missverständlich gefasst ist, soweit die interne
Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen
Versorgungskammer betroffen ist, hat der Senat den Tenor auch
insoweit von Amts wegen berichtigt.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 84,81
FamFG.
7 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 FamGKG.