Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 100/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-16
Aktenzeichen: 2 Sa 100/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.2SA100.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Ein Arbeitnehmer, der einen Codesender für die Alarmanlage der Betriebsstätte sowie einen Schlüssel der Schließanlage erhalten hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl den Codesender als auch den Schlüssel nicht zurückgeben kann, ist verpflichtet den Betrag für die Umprogrammierung des Codesenders der Schließanlage zu zahlen.(Rn.31)
-
Hat der Arbeitgeber weder einen Schließplan vorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden gewesen sind, ist die Kausalität des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser nicht dargelegt.(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 25. Januar 2011, 2 Ca 661/10, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 - 2 Ca 661/10 - unter
Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1 € 97,50 zu
zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1
auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um
Schadensersatzansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger
war bei der Beklagten zu 1.) als kaufmännischer Angestellter zu
einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.945,00 EUR beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung zum 15.02.2010. Zu
Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger einen Codesender
für die Alarmanlage der Betriebsstätte erhalten, weiter erhielt er
einen Schlüssel der Schließanlage. Sowohl den Codesender als auch
den Schlüssel konnte er bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht
zurückgeben.
2 Die Beklagte hat die Schließanlage nicht ausgetauscht. Im
Prozess hat sie ein Angebot der Firma H. mit der
Angebotsüberschrift C. mit einem Nettobetrag von 3.074,45 Euro
vorgelegt. Der Codesender wurde umprogrammiert. Hierüber erstellte
die Firma M. GmbH eine Rechnung über 97,50 Euro netto,
Rechnungsdatum 11.06.2010. Das in der Akte verbliebene Exemplar
trägt einen Hinweis, dass am 16.06. über S-Bank bezahlt worden sei.
Die Rechnung beinhaltet eine Technikerstunde, Anfahrtskosten und
einen IMT Schlüssel. Der Codesender war dazu bestimmt, die
Alarmanlage zu deaktivieren. Er wurde so benutzt, dass er vor einen
entsprechenden Sensor an der Haustür gehalten werden musste, und
dort ein zweistelliger Code eingegeben wurde, so dass die
Alarmanlage außer Funktion gesetzt war.
3 Der Kläger hatte erstinstanzlich die Beklagte zu 1.) und deren
Komplementärin, die Beklagte zu 2.), auf Zahlung restlicher
Arbeitsvergütung verklagt. Die Beklagte zu 1.) hat Widerklage
erhoben auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des
Schlüssels und des Codesenders entstanden sei. Hierzu hat sie die
Nettopositionen aus dem Angebot H. für das Auswechseln der
Schließanlage und die Nettopositionen aus der Rechnung der Firma M.
eingesetzt.
4 Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Verlust des
Schlüssels grob fahrlässig verursacht, er müsse daher den Schaden
ersetzen, eine Haftungsprivilegierung greife nicht. Der Kläger
verfüge auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Sie
habe die Rechnung der Firma M. bezahlt, bietet hierfür den Beweis
durch einen Zeugen an. Eine betriebliche Haftpflichtversicherung,
welche das konkrete Risiko abdecke, habe sie nicht
abgeschlossen.
5 Die Beklagte hat beantragt,
6 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin
3.221,95 EUR zu zahlen,
hilfsweise hat sie beantragt,
festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist,
alle Aufwendungen der Beklagten und Widerklägerin, die im
Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C.
und des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage X. noch
entstehen, zu erstatten.
7 Der Kläger hat beantragt,
8 die Widerklage abzuweisen,
9 er hat das Entstehen eines Schadens bestritten, hat bestritten,
dass die Rechnung der Firma M. bezahlt sei und im Übrigen sich auf
Haftungsprivilegierung berufen. Die Beklagte hätte eine
entsprechende Versicherung abschließen müssen.
10 Der Kläger hat seiner Haftpflichtversicherung den Streit
verkündet mit der Aufforderung, auf seiner Seite dem Rechtsstreit
beizutreten. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit
beigetreten.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils des
Arbeitsgerichts Trier vom 21.09.2010, mit welchem über die vom
Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche entschieden wurde und
auf das End-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011
verwiesen.
12 Im Urteil vom 25.01.2011 hat das Arbeitsgericht, soweit für die
Berufung von Bedeutung, die Widerklage abgewiesen. Es hat
ausgeführt, die Beklagte zu 1.) habe keinen Schadensersatzanspruch,
so dass sowohl der Zahlungsantrag als auch der hilfsweise gestellte
Feststellungsantrag abzuweisen seien. Zwar komme grundsätzlich ein
Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn Gegenstände bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegeben würden. Ob der Kläger
den Verlust des Codesenders und des Schlüssels zu vertreten habe
und welcher Grad von Fahrlässigkeit ihm ggf. vorzuwerfen sei, könne
indes offen bleiben. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden.
Weder die Alarmanlage, noch die Schließanlage seien durch den
Verlust des Codesenders und eines Schlüssels in ihrer Substanz
beeinträchtigt. Sie blieben grundsätzlich voll funktionsfähig.
Allerdings sei die Tauglichkeit zur Verhinderung von Einbrüchen
insoweit eingeschränkt, als ein Unbefugter in den Besitz des
Codesenders und des Schlüssels gelangen und sich Zutritt zum
Firmengelände verschaffen könnte. Der Umstand, dass die Beklagte zu
1.) die Schließanlage nicht habe austauschen lassen, zeige jedoch,
dass sie diese Missbrauchsgefahr nicht als ernsthaft gegeben
ansehe. Die in dem Angebot der Firma H. aufgeführten Positionen
könnten daher nicht als zur Schadensbeseitigung erforderlich
gewertet werden. Es könne vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung
davon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von
niemandem gefunden wurde oder der Finder ihn jedenfalls nicht der
Beklagten zuordnen könnte. Nichts anderes gelte hinsichtlich der
Neuprogrammierung des Codesenders, die trotz des geringen Zeit- und
Kostenaufwands erst im Juni 2010, und damit ungefähr vier Monate
nach dem Ausscheiden des Klägers, vorgenommen wurde. Ein adäquater
Kausalzusammenhang könne auch hier nicht mehr angenommen werden.
Die Frage, ob eine Betriebshaftpflichtversicherung hätte eintreten
müssen oder ob die Beklagte die Obliegenheit eine solche
abzuschließen verletzt habe, könne daher offen bleiben. Ebenfalls
die Frage eines Abzuges "Neu für Alt."
13 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf
das Urteil vom 25.01.2011 verwiesen.
14 Dieses Urteil wurde der Beklagten am 03.02.2011 zugestellt.
15 Am 21.02.2011 ging beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein
Schriftsatz der Beklagten ein, in welchem die Beklagte zu 1.) und
deren Komplementärin als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet
waren. Die Berufung wurde namens und im Auftrag der Beklagten und
Berufungsklägerin eingelegt. Antrag und Gründe sollten folgen.
16 Die Berufungsbegründung ging am 03.05.2011, nachdem die Frist
zur Begründung bis zum 04.05.2011 verlängert worden war, bei
Gericht ein. Die Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich
mit dem Anspruch der Beklagten zu 1.) auf die
Schadensersatzforderung. Die Beklagte zu 1.) greift das
arbeitsgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das
Arbeitsgericht verkenne den Begriff des Schadens. Durch die
Nichtrückgabe des Schlüssels und des Codesenders habe der Kläger
nicht nur das Eigentum verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit
Sicherheitsschließanlage beschädigt. Diese habe ihre Funktion
verloren. Bei dem Einbau einer Sicherheitsanlage habe der
Eigentümer die Gewissheit, dass Schlüssel auf legale Weise nur mit
seinem Einverständnis nachgemacht werden könnten. So könne er
darauf vertrauen, dass kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels
in sein Haus eindringen könne. Gingen Schlüssel verloren, entfalle
dieses Vertrauen, der Eigentümer müsse zusätzliche
Sicherungsmaßnahmen treffen. Der bereits im Zeitpunkt des Verlustes
entstandene Schaden könne nicht dadurch aus der Welt geschafft
werden, dass die Beklagte die Schließanlage bislang nicht habe
austauschen lassen. Schon gar nicht ließe sich der Rückschluss
daraus ziehen, die Beklagte habe infolge des bisherigen
Nichtaustausches eine Missbrauchsgefahr nicht für ernsthaft als
gegeben erachtet. Sie habe unmittelbar nach Kenntnis vom Verlust
des Codesenders diesen deaktivieren und austauschen lassen, was
sich aus der vorgelegten Rechnung der Firma M. ergebe.
17 Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.11.2006 sei
in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig, weil dort mehr als zwei
Jahre und drei Monate nach dem Schlüsselverlust keine
Ersatzmaßnahmen eingeleitet waren. Selbst wenn die in dem Angebot
der Firma H. aufgeführten Positionen nicht als zur
Schadensbeseitigung erforderlich angesehen würden, müsste zumindest
der Hilfsantrag erfolgreich sein.
18 Die Beklagte zu 1.) beantragt,
19 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2010 - 2 Ca
661/10 -, zugegangen am 03.02.2011, wird in Ziffer 2) des Tenors
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu
1.) und Widerklägerin 3.171,95 EUR zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, alle
Aufwendungen der Beklagten zu 1.) und Widerklägerin, die im
Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C.
und des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage des X. noch
entstehen zu erstatten.
20 Der Kläger beantragt,
21 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
22 Er hält die Berufung der Beklagten zu 2.) für unzulässig, weil
eine Berufungsbegründung nicht ergangen sei. Im Übrigen sei die
Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend
entschieden. Ein Schaden sei nicht entstanden, die Rechnung der
Firma M. sei nicht bezahlt. Dies bestreite der Kläger mit
Nichtwissen, im Übrigen habe die Beklagte schlüssig nicht
dargelegt, dass allein der Verlust seines Schlüssels zur
Wertminderung geführt habe.
23 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte zu
1.) erstmals erklärt, alle Schlüssel, die ausgegeben worden seien,
seien noch vorhanden und bis auf den vom Kläger nicht zurück
gegeben worden. Hierzu hat sie Beweis angeboten durch Vernehmung
des präsenten Zeugen M. M..
24 Der Kläger hat diesen Vortrag als unsubstantiiert
zurückgewiesen, insbesondere sei keine genau Darlegung von Art und
Zahl und Funktion der Schlüssel im Verlaufe des Rechtsstreits
erfolgt, was er auch bereits vorher gerügt habe.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen.
26 Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum
Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011.
Entscheidungsgründe
27 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie
ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 520 ZPO).
28 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im
Übrigen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte
zu 2.) kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Sie taucht
zwar in der Berufungsschrift auf, dies ist aber unschwer damit zu
erklären, dass hier Textverarbeitungsprogramme angewendet werden.
Der Umfang der Berufung wird ausschließlich dadurch bestimmt, dass
aus dem Angriff im Berufungsbegründungsschriftsatz ermittelt werden
kann, wer das Rechtsmittel durchführt. Gegen die Auslegung, auch
die Beklagte zu 2.) habe Berufung eingelegt, spricht der Gebrauch
des Singulars in der Formulierung, dass namens und im Auftrag der
Beklagten und Berufungsklägerin Berufung eingelegt wird.
29 Ist kein Rechtsmittel der Beklagten zu 2.), die nur in erster
Instanz an dem Verfahren beteiligt war, eingelegt worden, kann
deren Rechtsmittel auch nicht unzulässig sein.
30 II. Im Übrigen hat das Rechtsmittel der
Berufung nur teilweise Erfolg. Der Kläger ist verpflichtet, den
Beklagten wegen der Deaktivierung des Codesenders in Höhe von 97,50
EUR netto zu zahlen.
31 Für die Kammer steht fest, dass in diesem Umfang ein Schaden der
Beklagten entstanden ist, der durch den Verlust dieses Codesenders,
der vom Kläger zu vertreten ist, verursacht wurde. Die Beklagte hat
zeitnah den Codesender deaktiviert, ihm also die Funktionsfähigkeit
genommen und einen neuen Codesender angeschafft. Dass die in der
Rechnung der Firma M. bezeichneten Arbeiten geleistet worden sind,
hat der Kläger nicht bestritten. Er hat lediglich bestritten, dass
die Summe bezahlt sei. Darauf kommt es entscheidungserheblich nicht
an. Wenn die Leistungen erbracht sind, bestand eine Verpflichtung
der Beklagten, diese Rechnung gegenüber der Firma M. zu begleichen.
In entsprechender Höhe ist ein Schaden entstanden.
32 Der Kläger haftet auch in voller Höhe. Er kann sich insbesondere
nicht auf eine Haftungserleichterung zurückziehen. Der Kläger hat
zum Hergang des Schlüsselverlustes keinerlei präzisen Ausführungen
gemacht. Seine Darlegung, er habe den Schlüssel irgendwie verloren,
setzen die Beklagte nicht in die Lage, Näheres zum
Verschuldensumfang vorzutragen, weil der Kläger, der insoweit zur
näheren Einlassung verpflichtet wäre, hierzu nichts Konkretes
vorträgt. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass der Kläger
allenfalls mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt
hat. Auch der Umfang des Schadens und der Umstand, dass der Kläger
haftpflichtversichert ist, machen es nicht notwendig, bei der
allseitigen Interessenabwägung davon abzusehen, den Kläger mit der
vollen Haftung zu belasten. Demgemäß ist der Kläger verpflichtet,
an die Beklagte 97,50 EUR, das ist der Nettobetrag aus der Rechnung
der Firma M., zu zahlen. Insoweit war das Urteil des
Arbeitsgerichts Trier abzuändern.
33 III. Hingegen nicht begründet war die Berufung
der Beklagten, so weit es um Schadensersatz wegen Ausfall der
Schließanlage bzw. um die grundsätzliche Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung des Klägers geht. Eine
Anspruchsgrundlage ist hier nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht
hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die
Klage insoweit abgewiesen. Die Berufungskammer nimmt gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen
Urteils.
34 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei noch kurz
auf folgendes hinzuweisen:
35 Die Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
24.11.2006 - 11 Sa 416/06 - sind auch für den vorliegenden Fall
einschlägig. Zwischen dem Schlüsselverlust, der Einholung eines
Kostenvoranschlages und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung, in dem noch kein Austausch vorgenommen wurde, liegt
ein derart langer Zeitraum, dass ein Schaden nicht anerkannt werden
kann. Die Beklagte hat die Schließanlage immer noch nicht
ausgewechselt. Der sehr lange Zeitraum, innerhalb dessen es von
Anfang an zu keinem Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels
gekommen ist, lässt den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine
ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren gegangenen
Schlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht.
Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden,
dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden wurde
oder zumindest nicht der Firma der Beklagten zugeordnet werden
kann. Damit kann eine missbräuchliche Verwendung auch in Zukunft
ausgeschlossen werden.
36 Zum zweiten ist die Kausalität des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser
nicht dargelegt. Die Beklagte hat weder einen Schließplan
vorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter
Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch
alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden
gewesen sind. Darauf hat der Kläger und die Nebenintervenientin
bereits schriftsätzlich hingewiesen, ohne dass die Beklagte hierauf
mit entsprechendem substantiiertem Vortrag geantwortet hätte.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, dass
sämtliche Schlüssel, bis auf den vom Kläger zurückgegebenen, noch
vorhanden seien und dies unter Beweis gestellt durch präsenten
Zeugen. Diesem Beweisangebot war nicht nachzukommen, das
Beweisangebot ist nicht geeignet, den entsprechenden
Tatsachenvortrag zu ersetzen. Wenn nicht klar ist, welche Schlüssel
jemals zu der Schließanlage gefertigt, an die Beklagte übergeben
wurden und von der Beklagten aufgrund nachvollziehbarer Dokumente
herausgegeben wurden, erschöpft sich eine Beweisaufnahme lediglich
in der Feststellung unsubstantiierten Tatsachenvortrages. Weder ein
Schließplan, noch die Zahl der Schlüssel, noch deren einzelne
Verwendung seit Beginn der Nutzung der Schließanlage ist von der
Beklagten konkret dargestellt worden. Aus diesem Grunde konnte die
Kammer dem Beweisangebot nicht nachgekommen. Daher kommt es
entscheidungserheblich auch zur Abweisung des Hilfsantrages nicht
darauf an, ob die Beklagte beabsichtigt, die Schließanlage
austauschen zu lassen. Wenn nicht feststeht, dass der Verlust des
Schlüssels, welcher vom Kläger wohl zu vertreten ist, der einzige
Eingriff in die Gesamtanlage Schließanlage Schlüssel seit 1984
gewesen ist, besteht kein Schadensersatzanspruch der Beklagten,
selbst dann, wenn sie auf eigene Kosten die Schließanlage mit
Austausch sämtlicher Schlüssel und Schlösser auf einen neuen Stand
versetzt.
37 Die Frage, ob ein Abzug "Neu für Alt" vorgenommen ist,
konnte unbeantwortet bleiben, ebenso die Frage, ob und in wie weit
eine Haftungsprivilegierung des Klägers für Schäden bei betrieblich
veranlasster Tätigkeit in Frage kommt.
38 IV. Nach allem musste wie geschehen zu
entscheiden sein. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 i. v. m.
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Verhältnis zur abgewiesenen Widerklage
ist der zugesprochene Teil geringfügig.
39 Für eine Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich
begründbare Notwendigkeit.