Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 Ta 148/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-19
Aktenzeichen: 6 Ta 148/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0819.6TA148.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst a ZPO, LPartG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Gemäß § 115 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst a ZPO ist ein Freibetrag für den Lebenspartner nur dann zu berücksichtigen, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht (hier keine Berücksichtigung für die in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers lebende Lebensgefährtin).(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 20. Juni 2011, 3 Ca 570/11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2011 - 3 Ca 570/11 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige
Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung von monatlichen
Teilbeträgen in Höhe von 45,00 EUR im Rahmen bewilligter
Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
2 Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im
angefochtenen Beschluss festgestellt wurden, verbleibt dem Kläger
bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.298,63 EUR und
Kindergeldbezügen in Höhe von 558,00 EUR ein einsetzbares Einkommen
von 106,00 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 ZPO Monatsraten in
Höhe von 45,00 EUR auslöst.
3 Soweit die Beschwerde beanstandet, dass bei der Berechnung des
Arbeitsgerichts kein Freibetrag für die in der Bedarfsgemeinschaft
des Klägers lebende Lebensgefährtin berücksichtigt wurde, führt
dies aus den zutreffenden Gründen im Nichtabhilfebeschluss des
Arbeitsgerichts vom 02.07.2011 zu keiner Abänderungspflicht. Gemäß
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO ist ein solcher Freibetrag für den
Lebenspartner der Parteien nur dann zu berücksichtigen, wenn eine
eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht (vgl.
Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 27.Auflage, § 115, Rz. 29).
Hierzu sind der Beschwerdekammer keine Feststellungen möglich.
4 Soweit die Beschwerde weiterhin eine rückwirkende Bewilligung
bereits Rechtshängigkeit der Klage begehrt, ist auch dies aus den
zutreffenden Gründen im Nichtabhilfebeschluss abgelehnt worden, da
zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt kein Antrag auf
Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt gewesen ist. Für die am
19.04.2011 erhobene Klage wurde erst mit am 02.05.2011
eingegangenem Antrag eine rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Rückerstreckung auch auf eine
Zeit vor Antragstellung ist nach herrschender Meinung grundsätzlich
unzulässig (Zöller/Philippi, a. a. O., § 119, Rz. 138). Im Übrigen
lag auch vor dem 02.05.2011 weder ein vollständiger noch überhaupt
ein Antrag vor, so dass auch unter diesem Aspekt keine Rückwirkung
in Betracht kommt.
5 Soweit die Beschwerde schließlich ausführt, dem Kläger sei
"in einem anderen Verfahren" bei haargenau gleichen
Einkommensverhältnissen und zugrunde gelegten Unterhaltsbeträgen
Prozesskostenhilfe - wohl ohne Ratenzahlung - bewilligt worden,
hilft auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nämlich
weder feststellbar, welches andere Verfahren gemeint ist, noch
erzeugt eine Prozesskostenhilfeentscheidung in einem anderen
Verfahren zwingend Bindungswirkung für ein selbständiges neues
Klageverfahren.
6 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.