Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 183/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-16
Aktenzeichen: 2 Sa 183/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.2SA183.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abfindung aus einer Betriebsvereinbarung, die vorsieht, dass Arbeitnehmer, die aus einem Vollzeitarbeitsvertrag in einen Teilzeitarbeitsvertrag wechseln, eine zur Stundenreduzierung anteilige Abfindung erhalten.(Rn.38)
Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, dass Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in Teilzeit eine ansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen Arbeitnehmers vermeidet.(Rn.39)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 1345/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 10. Februar 2011, 2 Ca 841/10, Urteil
nachgehend BAG, 2. November 2011, 1 AZN 1345/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 - 2 Ca 841/10 -
abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 02.12.2010 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden der
Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer
Abfindung. Sie ist seit 10.10.1994 bei der Beklagten als
Sachbearbeiterin in der Abteilung Marketing/Öffentlichkeitsarbeit
bzw. zuletzt in der Abteilung Verbraucherservice beschäftigt. Die
Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen unter dem
04.06.2009 eine Betriebsvereinbarung mit der Überschrift "Über
die Neuausrichtung von A.". Die Betriebsvereinbarung beschrieb
den Rahmen, die Strukturen und die Maßnahmen, die zwischen den
Vertragsparteien entwickelt werden, um den Prozess der Umgestaltung
zu begleiten und festzulegen. In Ziffer 4 wurde ein notwendiger
Planstellenabbau identifiziert, danach sollten bis 2012 135,0
Planstellen abgebaut werden. In Ziffer 4 heißt es wörtlich:
2 "Es soll versucht werden, den Stellenabbau in 2009/2010
primär über Änderungskündigungen, Teilzeit, Ringtausch sowie
betriebsbedingten Kündigungen abzubilden; 2011/2012 soll der Abbau
durch ATZ realisiert werden."
3 Die Planstellenreduzierung wird konkretisiert, da 24 Planstellen
nicht wiederbesetzt werden, 4 Mitarbeiter altersbedingt
ausscheiden, befristete Arbeitsverträge auslaufen. Weiter ist
wörtlich ausgeführt:
4 "Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen werden
die Vertragsparteien die Realisierung folgender Potenziale
anstreben:
5 d. 59 Mitarbeiter. ATZ-Verträge bzw.
"Vorruhestandsregelung"
6 e. Teilzeitverträge
7 …"
8 Ziffer 5.2 lautet wörtlich:
9 "Teilzeit
10 In einer Teilzeitinitiative, die unverzüglich nach Abschluss
dieser Betriebsvereinbarung beginnt, wird versucht, die Anzahl der
betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren. Mitarbeiter, die eine
Änderung eines Vollarbeitszeit-Arbeitsvertrages in einen
Teilzeitvertrag wünschen, erhalten für diesen Teilzeitvertrag
(soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen) und anteilig
zur Stundenreduzierung eine Abfindung.
11 Bei Abschluss von Teilzeitverträgen wird eine theoretische
Teilabfindung (zwischen alten Monatseinkommen und neuen
Monatseinkommen laut Definition der im Vorpunkt genannten
Betriebsvereinbarungen) berechnet. Dieser Abfindungsbetrag wird
solange auf das veränderte Einkommen verteilt ausgezahlt, bis die
Summe der "Abfindung" über die Beibehaltung des alten
Entgeltes vom neuen Vertrag aufgebraucht ist und das durch neuen
Vertrag vereinbarte Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt.
12 Der Abschluss von Teilzeitverträgen führt dann zu einer
Reduzierung des abzubauenden Personals, wenn diese direkt oder
indirekt der geplanten Personalreduzierung entsprechen."
13 Weiter ist geregelt in Ziffer 13:
14 "Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung
in Kraft und kann frühestens zum 31.12.2012 gekündigt
werden."
15 Im September 2009 beantragte die Klägerin Reduzierung ihrer
Arbeitszeit auf Teilzeitbasis ab Oktober 2009. Ihr wurde eine
entsprechende Zusage gemacht. Die Beklagte bat jedoch anschließend,
den Beginn der Teilzeittätigkeit auf April 2010 zu verschieben, da
die Klägerin zuvor noch zum Aufbau der neuen Abteilung
Verbraucherservice benötigt wurde.
16 Daher schlossen die Parteien dann unter dem 12.10.2009 mit
Wirkung ab 01.04.2010 einen Änderungsvertrag, wonach sich die
wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von 38 auf 33 Stunden
verringerte. Gleichzeitig wurde ab 01.04.2010 die Wochenarbeitszeit
einer Kollegin der Klägerin, Frau E., von 8 auf 13 Stunden
erhöht.
17 Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Zahlung
einer Abfindung, welcher rechnerisch unstreitig 4.906,80 EUR brutto
beträgt. Dies ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung. Hätten die
Betriebspartner vereinbaren wollen, dass eine Abfindung nur gezahlt
wird, wenn durch den Abschluss des Teilzeitvertrages die Anzahl
betriebsbedingter Kündigungen minimiert werde, hätten sie dies
deutlich formulieren müssen. Die Betriebsvereinbarung diene
ausschließlich dazu, den teilweisen Verlust des sozialen
Besitzstandes, der sich bei einem späteren Sozialplan auswirken
könnte, abzufedern.
18 Ein Zusammenhang zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Zeugin
E. bestehe nicht, da ihr die Teilzeit bereits zum September 2009
zugesagt worden sei. Sie habe entgegenkommenderweise eine
Verringerung in ihrer Arbeitszeit auf das nachfolgende Frühjahr
zugestimmt. Die Zeugin E. sei zum 01.01.2010 aus der Elternzeit
zurückgekehrt, ihr habe die Beklagte eine Arbeitszeit von 15
Wochenstunden mitgeteilt, ihr später aber erklärt, sie könne nur 8
Wochenstunden erhalten. Da die Zeugin auf der Zusicherung von 15
Wochenstunden beharrt habe, habe die Beklagte ihr schließlich als
Kompromiss die 5 Wochenstunden, welche die Klägerin abgegeben habe,
zugeschrieben. Ihr Aufgabengebiet sei ein anders als das der Zeugin
E..
19 Nachdem die Klägerin am 02.12.2010 im Termin zur mündlichen
Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, erging klageabweisendes
Versäumnisurteil, welches der Klägerin am 13.12.2010 zugestellt
wurde und gegen das sie am 16.12.2010 Einspruch eingelegt
hatte.
20 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
21 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.12.2010 die
Beklagte zu verurteilen, an sie 4.906,80 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.054,56 EUR seit
dem 01.08.2010, aus weiteren 827,39 EUR seit dem 01.09.2010, aus
weiteren 863,70 EUR seit dem 01.10.2010 und aus weiteren 698,01 EUR
seit dem 01.11.2010 zu zahlen.
22 Die Beklagte hat beantragt,
23 das Versäumnisurteil vom 02.12.2010 aufrechtzuerhalten.
24 Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung
gewähre der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung. Die Abfindung
werde nur geschuldet, wenn die Änderung des Arbeitsvertrages in
einen Teilzeitarbeitsverhältnis dazu beitrage, die Anzahl der
betriebsbedingten Kündigungen zu reduzieren.
25 Durch die Stundenreduzierung der Klägerin sei dies nicht
eingetreten. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, die Arbeitszeit
der Zeugin E. entsprechend zu erhöhen.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 verwiesen.
27 Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen und
demgemäß das klageabweisende Versäumnisurteil aufgehoben. Im
Wesentlichen hat es ausgeführt, die Auslegung der
Betriebsvereinbarung ergebe nicht, dass die Auffassung der
Beklagten zutreffend sei. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch
sei der Umstand, dass der Wechsel der Klägerin in Teilzeit die
ansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen
Arbeitnehmers vermieden hätte. An eine solche Voraussetzung sei der
Anspruch nicht geknüpft. Eine derartige Anspruchsvoraussetzung sei
ohne weiteres in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen gewesen, da
eine unmissverständliche Formulierung fehle, greife der Einwand der
Beklagten nicht durch. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen
der Stundenreduzierung der Klägerin und der Stundenerhöhung der
Zeugin E. andererseits habe die Klägerin widerlegt.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf
die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
29 Das Urteil wurde der Beklagten am 28.02.2011 zugestellt. Die
Beklagte hat hiergegen am 23.03.2011 Berufung eingelegt und ihre
Berufung mit am 28. April 2011 eingegangenem Schriftsatz
begründet.
30 Die Beklagte greift die Auslegung des arbeitsgerichtlichen
Urteils an. Das Arbeitsgericht habe unzulässig nur auf den reinen
Wortlaut eines Teils der Betriebsvereinbarung abgestellt und die
weiteren Auslegungskriterien, insbesondere Wille der
Betriebspartner und Gesamtzusammenhang nicht beachtet.
31 Die Beklagte beantragt,
32 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011,
Aktenzeichen 2 Ca 841/210, zugestellt am 28.02.2011, abzuändern und
das Versäumnisurteil vom 02.12.2011 aufrecht zu erhalten.
33 Die Klägerin beantragt,
34 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
35 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die
Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011.
Entscheidungsgründe
37 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
38 II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abfindungszahlung aus der Betriebsvereinbarung vom 04.06.2009 nicht zu, obwohl sie aus einem Vollzeitarbeitsvertrag in einen Teilzeitvertrag gewechselt ist.
39 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist Voraussetzung für den Abfindungsanspruch, dass der Wechsel der Klägerin in Teilzeit eine ansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen Arbeitnehmers vermeidet.
40 Betriebsvereinbarungen wirken wie Tarifverträge normativ (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sie sind deshalb wie diese und wie Gesetze objektiv auszulegen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Regelung und ihre Systematik und wie sie nach außen in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sich die Auslegung auch daran zu orientieren, ob das Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00). Die Auffassung des Arbeitsgerichts, nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sei die Vermeidung einer konkreten betriebsbedingten Kündigung nicht Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch, greift zu kurz. Bei dieser Auslegung hat das Arbeitsgericht lediglich auf einen Teil der Abfindungsregelung in 5.2 der Betriebsvereinbarung abgestimmt. Zwar ist von dem reinen Buchstabeninhalt bei Abschluss von Teilzeitverträgen eine Abfindung auszuzahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Teilzeitinitiative, die unverzüglich nach Abschluss der Betriebsvereinbarung beginnt wird, versuchen soll, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren. Mitarbeiter, die eine Änderung eines Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag wünschen, erhalten für diesen Teilzeitvertrag eine Abfindung. Die Formulierung in 5.2 ist ausdrücklich bezogen auf diesen Teilzeitvertrag, der im Zuge einer Teilzeitinitiative zum Versuch der Minimierung betriebsbedingter Kündigungen abgeschlossen wird. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Wortlaut der Betriebsvereinbarung lasse eine derartige Anspruchsvoraussetzung nicht erkennen, wird daher von der Berufungskammer nicht geteilt.
41 Diese Auslegung wird auch gestützt durch Sinn- und Zweck der Betriebsvereinbarung. Die Betriebspartner haben eine Personalstellenreduzierung ins Auge gefasst und in Ziffer 4 definiert, wie die Planstellenreduzierung umgesetzt werden soll, nämlich durch Nichtwiederbesetzung von Planstellen, altersbedingtes Ausscheiden, Auslaufen befristeter Verträge, Abschluss von Altersteilzeitverträgen und Vorruhestandsregelungen und Abschluss von Teilzeitverträgen. Diese Teilzeitinitiative sollte also erkennbar dazu führen, dass die Planstellen abgebaut werden. Wenn vorher vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf Teilzeit gehen, werden in dem Umfang der Arbeitsreduzierung Planstellen abgebaut. Sinn und Zweck der Teilzeitinitiative sollte es also sein, dies ist in 5.2 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren.
42 Ansonsten wäre auch 5.2 Abs. 3 unverständlich, wonach der Abschluss von Teilzeitverträgen dann zu einer Reduzierung des abzubauenden Personals führt, wenn diese direkt oder indirekt der geplanten Personalreduzierung entsprechen. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn mit der Reduzierung der Arbeitszeit ansonsten notwendige Freisetzungen aufgrund der Personalstellenreduzierung nicht erfolgen müssen. Der Begriff direkt oder indirekt ist zwar rein rechtstechnisch gesehen etwas unklar, er lässt sich unschwer aber dahin interpretieren, dass dieser als mittelbar bzw. unmittelbar angesehen wird, so dass auch Einsatz auf frei werdende Arbeitskapazitäten im Ringtausch von der Regelung erfasst werden. Die Regelungen in 5.2 der Betriebsvereinbarung konkretisieren die Ziele der umzusetzenden Teilzeitinitiative. Das Potenzial von Teilzeitverträgen soll dazu dienen, möglichst viele betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
43 Den vorgenannten Regelungen ist daher zu entnehmen, dass nur die Änderungen des Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitarbeitsvertrag einen Anspruch auf Abfindungszahlung begründen, die geeignet sind, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren bzw. zu verhindern.
44 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der Grundidee der Betriebsvereinbarung der Abschluss von Teilzeitverträgen eines der Mittel zur Reduzierung der Zahl betriebsbedingter Kündigungen sein soll. Die Interpretation, wonach eine Reduzierung der Arbeitszeit nur dann eine Abfindung auslösen soll, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit gleichzeitig auch die betriebsbedingte Kündigung eines anderen Mitarbeiters verhindert, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung und ihrem Gesamtzusammenhang. Ergibt somit die Auslegung, dass die Klägerin einen Anspruch auf Abfindung nur dann hätte, wenn durch die Reduzierung ihrer Arbeitszeit eine ansonsten notwendige Veränderung der Arbeitszeit anderer Mitarbeiter nach unten infolge des Abbaus von Planstellen verhindert worden wäre, kann der Anspruch der Klägerin nicht begründet sein. In diesem Zusammenhang kommt es nicht drauf an, ob die fünf Wochenstunden, welche die Klägerin durch Abschluss des Teilzeitvertrages abgebaut hat, einer anderen Mitarbeiterin zugeschlagen wurden. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass durch die Reduzierung der Arbeitszeit eine sonst notwendige Reduzierung der Arbeitszeit eines anderen Mitarbeiters aufgrund der Personalanpassungsmaßnahmen nach Interessenausgleich und Sozialplan verhindert worden ist.
45 Zwar kommt es für das Ergebnis der Auslegungen nicht darauf an, es ist aber nicht zu übersehen, dass selbst der Betriebsrat offensichtlich nicht die Auslegung der Klägerin teilt, sonst hätte er seine Forderung im Schreiben vom 14.06.2010 auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung gestützt und nicht nur darauf hingewiesen, dass eine andere Mitarbeiterin zeitgleich einen Antrag gestellt hat und diese eine Abfindung erhalten hat, die Klägerin mit der Verkürzung der Arbeitszeit gewartet hat und bei einem späteren Interessenausgleich die Klägerin einen verminderten Besitzstand hat.
46 Dass der verminderte Besitzstand in einem späteren Interessenausgleich Gegenstand einer Abfindungsregelung sein sollte, ergibt sich aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auch nicht andeutungsweise.
47 Erweist sich somit die vom Arbeitsgericht gefundene Auslegung als nicht zutreffend, musste die darauf gestützte Entscheidung abgeändert werden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch. Das die Klage abweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2010 musste daher aufrechterhalten bleiben.
48 Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision besehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.