Testo completo
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 174/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: 8 Ta 174/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0823.8TA174.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz- 3 Ca 1981/07 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet. Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluss zu
Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
2 Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate
mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines
sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen
Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2010 hatte der Kläger ab
dem 01.12.2010 monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der Kläger mit weitaus
mehr als drei Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die
Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Soweit er in seiner
Beschwerde vom 25.07.2011 pauschal auf eine "finanzielle
Notlage" verweist, hat er hierzu keinerlei weiteren Angaben
gemacht und seine wirtschaftliche Situation nicht näher erläutert.
Es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit im Anschluss an die
Ratenzahlungsanordnung vom 16.11.2010, die unter Berücksichtigung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
erfolgte, eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation
eingetreten sein soll.
3 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1
ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
4 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine
Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.