Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 Sa 487/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-22
Aktenzeichen: 6 Sa 487/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0722.6SA487.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht. Dem steht auch die vom Arbeitgeber zutreffend dargestellte Auffassung, wonach Ordnungswidrigkeiten nach dem Stand der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen seien, nicht entgegen, da es vorliegend nicht um die präventive Übernahme von Bußgeldern, sondern umgekehrt um die Verauslagung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geht.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 20. Juli 2010, 11 Ca 1869/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.07.2010 - 11 Ca
1869/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung des in Anspruch
genommenen Arbeitnehmers auf Rückzahlung einer vom Arbeitgeber
verauslagten Geldbuße.
2 Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Transportunternehmen
betreibt, in der Zeit vom 28.01.2008 bis 28.04.2008 mit einem
Arbeitsvertrag beschäftigt, der in Ziffer 22 unter der Überschrift
"Ausschlussfristen" unter b) folgende Regelung
enthielt:
3 Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie
nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
4 Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des
Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer Frist
von einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird.
5 Am 07.04.2008 verhängte die französische Polizei eine Geldbuße
in Höhe von 1.830,-- EUR, weil der Beklagte seinen Verpflichtungen
im Hinblick auf die Führung von Tachoscheiben nicht ordnungsgemäß
nachgekommen war. Der Kläger zahlte davon 1.800,-- EUR, um dem
Beklagten die Weiterfahrt zu ermöglichen. Eine weitere Geldbuße
anlässlich einer Fahrt von N nach P C in Höhe von 200,-- EUR fiel
an.
6 Der Kläger verrechnete einen Teilbetrag der von ihm verauslagten
Bußgelder in Höhe von 639,10 EUR mit dem Gehalt des Beklagten für
April 2008. Mit Schreiben vom 26.05.2008 forderte der Kläger den
Beklagten zur Zahlung des Restbetrages auf.
7 Am 01.08.2008 ging beim Amtsgericht Mayen ein Antrag des Klägers
auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von
1.390,90 EUR ein.
8 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
9 die verauslagten Geldbußen hätten ihren Grund alleine in einem
Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Die
Verauslagung der Geldbußen stelle ein Arbeitgeberdarlehen dar. Der
Rückzahlungsanspruch aus diesem sei erst mit der Kündigung des
Darlehensvertrages durch das Schreiben vom 26.05.2008 fällig
geworden.
10 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
11 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag
in Höhe von 1.360,90 EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 11.06.2008 zu zahlen.
12 Der Beklagte hat
13 Klageabweisung
14 beantragt und erwidert,
15 die Rückforderung der verauslagten Geldbuße sei wegen Ablaufs
der Ausschlussfrist aus Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages
ausgeschlossen. Im übrigen habe er seinen Arbeitgeber mehrfach
darauf hingewiesen, dass der Tachometer defekt sei.
16 Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat
durch das Urteil vom 20.07.2010 - 11 Ca 1869/09 - die auf
Rückzahlung einer verauslagten Geldbuße gerichteten Zahlungen in
Höhe von 1.360,90 EUR abgewiesen, da der Anspruch gemäß § 22 b) des
Arbeitsvertrages verfallen sei. Der Kläger habe jedenfalls die
zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten. Der Anspruch
wäre bei zu Gunsten des Klägers unterstellter Auffassung zur
rechtlichen Qualität des Rückforderungsschreibens vom 26.05.2008
zum 07.07.2008 gerichtlich geltend zu machen gewesen. Der Antrag
zum Erlass eines Mahnbescheides sei jedoch erst am 01.08.2008
eingegangen.
17 Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 4 - 6 = Bl.
121 R - 122 R d. A.).
18 Gegen das dem Kläger am 11.08.2010 zugestellte Urteil richtet
sich dessen am 08.09.2010 eingelegte und am 11.10.2010 begründete
Berufung . Zu deren Begründung führt der Kläger im
Wesentlichen aus, der Vorderrichter habe die Rechtslage verkannt.
Ein Ausschluss gemäß Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages sei nicht
gegeben, da es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines
Darlehens zur Begleichung einer Geldbuße weder um einen Anspruch
aus einem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen handele, der mit
diesem in innerer Verbindung stünde. Ordnungswidrigkeiten blieben
nach der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen; auch wenn
sie bei Gelegenheit Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses begangen würden. Die Ausschlussfrist im
Arbeitsvertrag sei im Übrigen unangemessen kurz; dies führe zu
deren Unwirksamkeit. Die Klausel könne auch deshalb keine Anwendung
finden, weil das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, bevor das
zur Begleichung der Geldbuße gewährte Darlehen mit Schreiben vom
26.05.2008 fällig gestellt worden sei.
19 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf
den Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2010 (Bl. 147 - 150 d. A.)
Bezug genommen.
20 Der Kläger beantragt,
21 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz
vom 20.07.2010 zugestellt am 11.08.2010 AZ: 11 Ca 1869/09 den
Beklagten zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von
1.360,90 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
11.06.2008 zuzahlen.
22 Der Beklagte beantragt
23 Zurückweisung der Berufung
24 und führt aus,
25 ein Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag scheide mangels
ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung eines
Arbeitnehmerdarlehens aus. Ein Anspruch aus Auftragsverhältnis
könne wegen des Verfalls eines solchen offen bleiben. Der Kläger
könne sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der von ihm selbst
aufgestellten Geschäftsbedingung berufen. Die zweite Stufe der
Ausschlussklausel griffe ein. Auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses käme es nicht an.
26 Auf die Berufungserwiderung vom 17.11.2010 (Bl. 166 - 168 d.
A.), den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der
Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
20.07.2011 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
27 I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
28 II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
29 Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Rückführung der verauslagten Geldbuße zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch ist gemäß § 22 b) des Formulararbeitsvertrages verfallen.
30 Aufgrund eigenständlicher rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
31 III. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung des Sachstandes zu gelangen.
32 1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, der Rückforderungsanspruch unterfiele nicht der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (vgl. BAG 03.02.1961 - 1 AZR 140/59 - = AP Nr. 14 zu TVG § 4 Ausschlussfristen; zuletzt BAG 20.02.2001 - 9 AZR 11/00 -). Die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel soll nach ihrem Wortlaut nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Es soll genügen, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage bildet. Im vorliegenden Fall ist der beim Kläger eingetretene "Verlust" auf ein Ordnungswidrigkeitenverhalten des Beklagten im Rahmen seiner für den Kläger ausgeübten Fahrtätigkeit zurückzuführen. Damit liegen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der inhaltlich auf "in Verbindung" mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Ansprüche gerichteten Ausschlussfristenregelung des Formulararbeitsvertrages vor. Dem steht auch die vom Kläger zutreffend dargestellte Auffassung, wonach Ordnungswidrigkeiten nach dem Stand der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen seien, nicht entgegen, da es vorliegend nicht um die präventive Übernahme von Bußgeldern, sondern umgekehrt um die Verauslagung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geht.
33 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine unangemessene Kürze der Ausschlussfrist berufen. Einem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen - hierzu gehören die Regelungen des am 28.01.2008 geschlossenen Formulararbeitsvertrages - ist ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit zu kurzer Ausschlussfristen versagt (BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 -). Ihm ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. BGH 05.03.2008 - VIII ZR 95/07 -).
34 3. Schließlich vermag auch der Auffassung zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Ausschlussfristenregelung des Arbeitsvertrages wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gefolgt werden. Es würde Sinn und Zweck der Ausschlussfristenregelungen widersprechen, wenn sich eine Arbeitsvertragspartei Ansprüche aufsparen könnte, um sie mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei beendet, durchzusetzen. Auch nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bleiben die vereinbarten Regelungen für die rechtliche Beurteilung eines aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Sachverhaltes relevant.
35 Aus vorgenannten Gründen muss es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung verbleiben.
36 IV. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
37 V. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
38 Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.