Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 Ta 125/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-11
Aktenzeichen: 6 Ta 125/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0811.6TA125.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1 S 1 ArbGG, § 148 ZPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2011 - 9 Ca 547/11 -
aufgehoben.
Gründe
1 I. Die beschwerdeführende Klägerin war seit dem
01.03.2004 mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 85.000,00 EUR
bei der Beklagten als Pressesprecherin tätig. Das Arbeitsgericht
Mainz hat der Klage gegen mehrere am 13.07.2010 zugegangene
außerordentliche Kündigungen stattgegeben und festgestellt, dass
das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2010 fortbestanden hat
(Verfahren 8 Ca 1319/10). Mit der vorliegend am 23.03.2011 zum
Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin restliche
Gehaltsansprüche für Juli 2010, Gehaltsansprüche für August bis
Oktober 2010, Urlaubsabgeltungsansprüche für 15 Arbeitstage,
Mobilfunk-Spesen für März bis Oktober 2010, sowie Reisekosten für
Juni 2010 in einer Höhe von insgesamt 31.751,72 EUR.
2 Mit Beschluss vom 18.05.2011 hat das Arbeitsgericht das
Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 8
Ca 261/11 bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ausgesetzt.
3 Gegen den der Klägerin am 25.05.2011 zugestellten Beschluss
richtet sich deren am 08.06.2011 eingelegte sofortige
Beschwerde . Diese wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass es bei Geltendmachung im Hauptsacheverfahren nicht zu einer
Aussetzung, sondern zu einer Ausurteilung gekommen wäre.
4 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2011 nicht
abgeholfen. Die Begründung der Klägerin wurde für unerheblich
gehalten.
5 Auf den Nichtabhilfebeschluss (Bl. 45 bis 46 d. A.) sowie den
weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
6 II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist
gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.
7 Sie ist auch b e g r ü n d e t.
8 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen
für die gesetzlich vorgesehene Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148
ZPO im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann
das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum
Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits
bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des
anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Eine Abhängigkeit liegt vor,
wenn das Rechtsverhältnis als Vorfrage für die Entscheidung über
den Klagegrund in dem auszusetzenden Prozess in Betracht kommt. Dem
Gericht ist bei der Anordnung der Aussetzung ein Ermessensspielraum
eingeräumt, dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren einmal unter dem
Aspekt des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9
Abs. 1 Satz 1 ArbGG und zum anderen unter Berücksichtigung des
Aspektes der vorläufigen Existenzsicherung des Arbeitnehmers
beachtenswerte Grenzen gesetzt sind. Dies gilt auch dann, wenn die
Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zwar vorgreiflich ist,
jedoch erstinstanzlich bereits positiv zugunsten des Klägers
entschieden ist. Der maßgebliche Zweck des § 148 ZPO ist die
Prozessökonomie und zwar die Vermeidung doppelter Prüfung derselben
Streitfrage in verschiedenen Prozessen. Ihr Wesen als
prozessleitende Maßnahme ist eine Garantie der
Entscheidungsharmonie und sie dient zugleich der sachlich gebotenen
Berücksichtigung außerprozessualer Vorgänge bei der Urteilsfindung
(vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 148, Rz. 1).
9 Nach der von der Beschwerdekammer für zutreffend gehaltenen
Auffassung in der Literatur (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum
Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 45, Rz. 43) ist eine
Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen
Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage in der Regel
mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9
Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (vgl. Landesarbeitsgericht
Hessen, Beschluss vom 03.07.2002 - 12 Ta 213/02 - = BB 2002, 2075
(2076). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung
müssen hier besondere Gründe des Einzelfalles vorliegen, die das
schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an auch vorläufiger
Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (vgl.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.12.1992 - 11 Ta 234/92
= LAGE § 148 ZPO, Nr. 26). Solche Feststellungen sind vom
Arbeitsgericht nicht getroffen und nach der Aktenlage nicht
erkennbar. Daher ist dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren
maßgeblichen Beschleunigungsgrundsatz gegenüber der
Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148 ZPO grundsätzlich der Vorrang
einzuräumen.
10 Auf die von der Beschwerde thematisierte und vom Arbeitsgericht
in Nichtabhilfeentscheidung widerlegte Auffassung zur prozessualen
Vorgehensweise - Klagehäufung oder isolierte Klagen - kommt es
nicht entscheidend an.
11 Eine Kostenentscheidung entfällt.
12 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht
ersichtlich (§ 574 ZPO).