Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 10 Sa 71/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-14
Aktenzeichen: 10 Sa 71/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0714.10SA71.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
-
Kein Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage nach § 14 Abs 7 Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des DRK-Reformtarifvertrags (DRK-TV), da in die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers täglich regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden fällt.(Rn.27)
-
Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Arbeitszeitverlängerung ist der Arbeitgeber primär darlegungs- und beweisbelastet. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Es besteht eine umfassende Substantiierungspflicht, die sich am Gesichtspunkt der Sachnähe orientiert. Dies gilt für beide Parteien, d. h. je näher eine Partei an den streitgegenständlichen tatsächlichen Geschehnissen steht, umso detaillierter muss sie sich -und zwar wahrheitsgemäß - mit dem Sachvortrag der Gegenseite auseinandersetzen.(Rn.31)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 1303/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 24. November 2010, 1 Ca 987/08, Urteil
nachgehend BAG, 21. September 2011, 10 AZN 1303/11, sonstige Erledigung: Rücknahme
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2010, Az.: 1 Ca
987/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer
tariflichen Wechselschichtzulage.
2 Der Kläger (geb. am 10.01.1964) war vom 01.09.1991
bis zum 31.03.2008 bei dem Beklagten zu 1) als Rettungsassistent im
Rettungsdienst angestellt. Nach dem Teilbetriebsübergang der
Bereiche Rettungsdienst und Krankentransport ist er ab dem
01.04.2008 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Der Kläger ist
Mitglied des Betriebsrates. Er wird in der Rettungswache Z.-Stadt
eingesetzt, die im Schichtbetrieb rund um die Uhr, auch an Sonn-
und Feiertagen besetzt ist. Der Kläger arbeitet in
Wechselschicht.
3 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge
für Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes Anwendung, seit dem
01.01.2007 in der Fassung des DRK-Reformtarifvertrages (im
Folgenden: DRK-TV). Dieser lautet - soweit vorliegend von Interesse
4 „§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit
5 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich
der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich
…
Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12
Stunden täglich
…..
und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei
Stunden täglich fällt.
…
6 § 13 Sonderformen der Arbeit Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der
Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens
zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind
wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit
zeitlich überwiegt.
…
7 § 14 Ausgleich für Sonderformen der
Arbeit …
Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der
dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40
Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen
Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro
102,26 monatlich.
…
Die Absätze 7 und 8 gelten nicht, für
….
8 Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit
regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens
drei Stunden täglich fällt.
…“
9 Die Beklagten haben die regelmäßige Arbeitszeit des
Klägers auf 48 Wochenstunden verlängert. Der Kläger ist der
Ansicht, dass in seine Arbeitszeit durchschnittlich keine
Arbeitsbereitschaft von täglich mindestens drei Stunden falle. Er
begehrt mit seiner Klage die Zahlung der tariflichen
Wechselschichtzulage von € 102,26 für die Zeit vom 01.05.2008
bis zum 31.10.2010 (30 Monate x € 102,26 = € 3.067,80
brutto).
10 Von einer weitergehenden Darstellung des
unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf
die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
vom 24.11.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 220-222 d. A.) Bezug
genommen.
11 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt
beantragt,
12 die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an ihn
€ 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die
von ihm geleisteten Wechselschichten die monatliche
Wechselschichtzulage in Höhe von € 102,26 ab 01.11.2010 zu
zahlen.
13 Die Beklagten haben beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit
Urteil vom 24.11.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung
einer Wechselschichtzulage. In seine Arbeitszeit falle ausweislich
der von ihm vorgelegten Arbeitsnachweise für die Monate von Mai bis
Juli 2010 regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
mindestens drei Stunden täglich. Der Kläger habe in diesem
Referenzzeitraum insgesamt 37 Dienstschichten geleistet, die
Arbeitsbereitschaftszeiten müssten somit 111 Stunden (37 x 3 Std.)
unterschreiten. Das sei nicht der Fall. Zwar seien nach der
Darstellung des Klägers insgesamt nur 73,45
Arbeitsbereitschaftsstunden angefallen. Diesen Stunden seien jedoch
die vom Kläger als „Pause“ deklarierten Zeitanteile von
20,33 Stunden sowie die von ihm willkürlich herbeigeführten
„Splitterzeiten“ im Umfang von 17,08 Stunden sowie die
unter „Fort- und Weiterbildung“ erfassten 9,25 Stunden
und die 4,90 Stunden, die er unter dem Stichwort
"Aufräumen/Spülmaschine" erfasst habe, hinzuzurechnen.
Der Kläger habe sich während der von ihm deklarierten Pausen
tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befunden. Die von ihm minutiös
aufgeführten Splitterzeiten von weniger als zehn Minuten habe er
offensichtlich willkürlich herbeigeführt. Auch die angegebenen
Zeiten für Fort-, Aus- und Weiterbildung seien nicht als
Arbeitszeit zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die von dem
Kläger mit "Aufräumen/Spülmaschine" deklarierten Zeiten.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts
wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils vom 24.11.2010 (= Bl. 223-225 d.
A.) Bezug genommen.
16 Gegen dieses Urteil, das ihm am 07.01.2011
zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 07.02.2011 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese innerhalb der bis zum 07.04.2011 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2011 begründet.
17 Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die
Sach- und Rechtslage unzutreffend beurteilt. Der Referenzzeitraum
von drei Monaten sei zu kurz, denn aus lediglich 37 geleisteten
Schichten ließen sich keine statistisch relevanten Daten gewinnen.
Die Beklagte bestreite die Richtigkeit seiner
Tätigkeitsdokumentation unsubstantiiert; es sei an ihr, einen
anderen Tagesablauf detailliert darzustellen. Seine
Bereitschaftszeiten seien um die „fiktiven“
Pausenzeiten zu verkürzen. Auch die Splitterzeiten seien nicht der
Arbeitsbereitschaft zuzurechnen. Das Arbeitsgericht habe ohne
Begründung den ehrverletzenden Vorwurf der Beklagten übernommen, er
habe willkürlich Splitterzeiten herbeigeführt. Auch die Zeiten der
Fortbildung dürften nicht als Bereitschaftszeit gewertet werden.
Schließlich habe das Arbeitsgericht verkannt, dass das Aufräumen,
auch der Küche, zu seinen arbeitsvertraglich geschuldeten
Nebenpflichten gehöre. Auch Toilettengänge dürften nicht pauschal
aus der Erfassung der Arbeitszeit herausgenommen werden.
Schließlich dürfe auch die Betriebsratsarbeit nicht als
Bereitschaftszeit gewertet werden. Im Kontext der
Wechselschichtzulage sei dies auch völlig unproblematisch, weil es
nicht auf die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag ankomme, sondern auf
das Verhältnis der Bereitschaftsstunden zur Anzahl der Schichten.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2011 (Bl. 253-260 d.A.) Bezug
genommen.
18 In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der
Kläger auf richterlichen Hinweis die Berufung gegen den Beklagten
zu 1) und die Abweisung des Feststellungsantrags
zurückgenommen.
19 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich
zuletzt,
20 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.11.2010,
Az.: 1 Ca 987/08, abzuändern und die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
an ihn € 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu
zahlen,
21 Die Beklagte zu 2) beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 05.05.2011
(Bl. 265-271 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Es
sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger vorbringe, der
dokumentierte Referenzzeitraum von drei Monaten mit 37 geleisteten
Schichten sei zu kurz. Der Kläger habe sich zunächst geweigert,
überhaupt Tätigkeitsnachweise zu fertigen. Gegen die ihm deswegen
erteilte Abmahnung habe er vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern
sogar Klage erhoben (Az.: 1 Ca 161/10). Erst in einem gerichtlichen
Vergleich vom 19.02.2010 habe er sich bereit erklärt, die nunmehr
vorliegenden Dokumentationen zu fertigen.
24 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt
der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25 I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des
Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist
somit zulässig.
26 II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen
Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der
Begründung vollkommen zutreffend festgestellt, dass der Kläger
keinen tariflichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung
einer Wechselschichtzulage für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum
31.10.2010 in Höhe von insgesamt € 3.067,80 brutto (30 x
€ 102,26) hat.
27 Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass in die
regelmäßige Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich mehr als drei
Stunden Arbeitsbereitschaft täglich fällt, so dass die Beklagte
nach § 12 Abs. 6 lit. b DRK-TV berechtigt ist, seine regelmäßige
Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf durchschnittlich 48 Stunden
wöchentlich zu verlängern. Deswegen steht dem Kläger nach § 14 Abs. 9 lit. b DRK-TV keine Wechselschichtzulage nach Abs. 7 dieser
Vorschrift zu.
28 Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen
keine abweichende Beurteilung. Die Berufungskammer nimmt daher
vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils
und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe
der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
29 1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der
Referenzzeitraum, den das Arbeitsgericht seiner Überprüfung
zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden.
30 Der Kläger verstößt in der Erscheinungsform des
widersprüchlichen Verhaltens (“venire contra factum
proprium”) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich
darauf beruft, der vom Arbeitsgericht gewählte Referenzzeitraum zur
Überprüfung der Arbeitsbereitschaftszeiten vom 01.05.2010 bis zum
31.07.2010 mit insgesamt 37 tatsächlich geleisteten Dienstschichten
sei zu kurz bemessen. Für andere Zeiträume hat der Kläger keine
Tätigkeitsnachweise vorgelegt, obwohl er diese auch für die Zeit ab
August 2010 hätte unschwer anfertigen können. Wenn die Berufung
bemängelt, dass sich statistisch relevante und signifikante Daten
mit einer so geringen Zahl von Ausgangsdaten nicht gewinnen ließen,
lag es am Kläger, weitere Daten in den Prozess einzuführen. Der
Kläger hat sich unstreitig zunächst geweigert, überhaupt
Tätigkeitsnachweise auszufüllen. Erst aufgrund einer Abmahnung der
Beklagten, auf deren Entfernung der Kläger geklagt hat (Az.: 1 Ca
161/10), hat er sich vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern bereit
erklärt, die nunmehr vorgelegten Dokumentationen anzufertigen.
31 Die Berufung verkennt die sekundäre Darlegungslast des Klägers,
wenn sie meint, der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen
Tagesablauf detailliert zu dokumentieren. Zwar ist die Beklagte für
das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer
Arbeitszeitverlängerung nach § 12 Abs. 6 lit. b. DRK-TV primär
darlegungs- und beweisbelastet. Die Anforderungen dürfen aber nicht
überspannt werden. Die Berufungskammer hat bereits im Urteil vom
11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 616/09 - Juris) ausgeführt,
dass eine umfassende Substantiierungspflicht besteht, die sich am
Gesichtspunkt der Sachnähe orientiert. Dies gilt für beide
Parteien, d.h. je näher eine Partei an den streitgegenständlichen
tatsächlichen Geschehnissen steht, umso detaillierter muss sie sich
- und zwar wahrheitsgemäß - mit dem Sachvortrag der Gegenseite
auseinandersetzen. Auch im Streitfall besteht eine solche sekundäre
Darlegungslast des Klägers. Er ist derjenige, der aufgrund seiner
Sachnähe am besten weiß, welche Arbeiten er zu welcher Zeit
verrichtet hat. Er kennt zumindest deutlich besser als der Beklagte
die entsprechenden Tatsachen und kann sie ohne Schwierigkeiten in
den Prozess einführen. Der Kläger ist deshalb zu detailliertem
Sachvortrag verpflichtet.
32 2. In der Zeit vom 01.05.2010 bis zum
31.07.2010 hat der Kläger insgesamt 37 Dienstschichten tatsächlich
geleistet. In diesem Referenzzeitraum, den das Arbeitsgericht zur
Berechnung des Durchschnitts der Arbeitsbereitschaftszeiten des
Klägers heranziehen durfte, müssten die Arbeitsbereitschaftszeiten
111 Stunden (37 Schichten x 3 Stunden) unterschreiten. Das
Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, das dies nicht der Fall
ist.
33 Die Addition der vom Kläger selbst angegebenen
Arbeitsbereitschaftszeiten ergibt die Summe von rund 73,45 Stunden.
Ob der Kläger diese Stundenzahl zutreffend ermittelt hat, kann -
trotz Bedenken - auch zweitinstanzlich zu seinen Gunsten
unterstellt werden. Denn die Berufungskammer folgt dem
Arbeitsgericht uneingeschränkt darin, dass die Zeiten, die der
Kläger als Pausenzeit (20,33 Stunden), als Fort- und
Weiterbildungszeit (9,25 Stunden) sowie als Splitterzeit (17,08
Stunden) deklariert sowie mit dem Stichwort
„Aufräumen/Spülmaschine“ (4,90 Stunden) angegeben hat,
die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht schmälern. Damit ergeben sich
Arbeitsbereitschaftszeiten von rund 125 Stunden.
34 3. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen
„Pausen“ (20,33 Stunden) tatsächlich in
Arbeitsbereitschaft befand. Er ist zu diesen Zeiten - unstreitig -
nicht von seiner Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten,
freigestellt worden. Damit wurden ihm keine Ruhepausen im Sinne des
§ 4 ArbZG gewährt. Eine fiktive Anrechnung von Pausenzeiten zur
Schmälerung der Arbeitsbereitschaftszeiten, wie dies dem Kläger
vorschwebt, hat die Berufungskammer bereits im Urteil vom
11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 616/09 - Juris) abgelehnt.
Die Kammer sieht auch nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlass
hiervon abzugehen.
35 Die Ausführungen der Berufung zur Notwendigkeit des
„fiktiven“ Abzugs von Pausenzeiten liegen neben der
Sache. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe aus der Nichtgewährung
von (echten) Pausen i.S.d. § 4 ArbZG keine finanzielle Vorteile
ziehen. Deshalb dürfe ihr nicht erlaubt werden, Essenszeiten etc.
als Bereitschaftszeit zu rechnen, weil man ihr andernfalls einen
weiteren finanziellen Vorteil über die rechnerische Erhöhung der
Bereitschaftsstunden mit der Folge eines evtl. Wegfalls der
Wechselschichtzulage verschaffe. Diese Begründungskonstruktion
vermag die Berufungskammer nicht mehr nachzuvollziehen. Nach § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt u.a. die Festlegung von Beginn und
Ende der Ruhepausen i.S.v. § 4 ArbZG der zwingenden Mitbestimmung
des Betriebsrates. Solche Ruhepausen zählen arbeitszeitrechtlich
nicht zur Arbeitszeit und stellen dementsprechend regelmäßig auch
schuldrechtlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Wenn
Arbeitgeber und Betriebsrat - aus welchen Gründen auch immer - für
Mitarbeiter, die im Rettungsdienst Schichtarbeit leisten, keine
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen festlegen, sind die
Arbeitsbereitschaftszeiten nicht - quasi als Sanktion - um fiktive
Pausenzeiten zu kürzen. Eine derartige Rechtsfolge sehen weder das
Arbeitszeitgesetz noch der hier einschlägige DRK-TV vor.
36 4. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht
auch darin, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen
„Fort- und Weiterbildungszeiten“ (9,25 Stunden)
tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befand.
37 Der Kläger will sich - teilweise mitten in der Nacht - mit der
Lektüre des Qualitätsmanagement-Handbuchs, den medizinischen
Handlungsanweisungen „SOP“ bzw. E-Learning beschäftigt
haben. Wie die Berufungskammer bereits im Urteil vom 11.02.2010
(LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 616/09 - Juris) ausgeführt hat, kann der
Kläger die Zeit nach seinem Belieben gestalten, wenn er sich für
einen eventuellen Einsatz bereithält. Seine Tätigkeit beschränkt
sich während des Nachtdienstes auf reine Noteinsätze. Der Kläger
kann in der übrigen Zeit gegebenenfalls sogar schlafen. Wenn er
sich dazu entschließt, ein Handbuch zu lesen, anstatt
beispielsweise fernzusehen, um sich die Zeit zu vertreiben, wird
diese Tätigkeit, die von der Beklagten unstreitig nicht angeordnet
worden ist, keine Vollarbeit. Von dieser Rechtsprechung
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
38 5. Auch die Zeiten, die der Kläger mit
„Aufräumen/ Spülmaschine“ (4,90 Stunden) verbracht
haben will, reduzieren die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht.
39 Der Kläger kann den Anteil der Arbeitsbereitschaftszeiten
innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht dadurch reduzieren,
dass er sich mit Kollegen unterhält, Nahrung oder Getränke
aufnimmt, das Geschirr spült, den Mülleimer leert oder die Küche
aufräumt. Hierin besteht die geschuldete Arbeitsleistung eines
Rettungsassistenten erkennbar nicht. Der - mit allgemeinen
Gerechtigkeitserwägungen argumentierende - Kläger lässt völlig
außer Acht, dass alle angeführten Tätigkeiten innerhalb seiner
regelmäßigen Arbeitszeit liegen, für die die Beklagte das tariflich
vorgesehene monatliche Entgelt zahlt. Für die Prüfung, in welchem
Umfang innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers
durchschnittliche Zeiten abgeforderter Arbeitsleistung anfallen und
in welchem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sind Zeiten der
Küchenbenutzung, einschließlich der Wiederherstellung des
vorgefundenen Zustandes wie auch Zeiten der Mahlzeiteneinnahme
nicht als mit abverlangter Arbeitsleistung belegte Zeiten zu
berücksichtigen.
40 6. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend
erkannt, dass sich der Kläger während der angeführten
„Splitterzeiten“ (17,08 Stunden) tatsächlich in
Arbeitsbereitschaft befand.
41 Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitsbereitschaftszeiten nicht
zusammenhängend auftreten. Es genügt, wenn im Tagesdurchschnitt
eines Dienstes von zwölf Stunden Arbeitsbereitschaftszeiten von
zusammengerechnet mindestens drei Stunden eintreten. Wartezeiten
von Rettungssanitätern zwischen den einzelnen Einsätzen sind als
Arbeitsbereitschaft zu werten. Außer Betracht bleiben
“Splitterzeiten” von wenigen Minuten, die keine ins
Gewicht fallende Entspannung ermöglichen und deshalb gegenüber der
Vollarbeit keine mindere Leistung darstellen (so schon: BAG Urteil
vom 12.02.1986 - 7 AZR 358/84 - AP Nr. 7 zu § 15 BAT). Für die
Tätigkeit eines Rettungssanitäters ist eine Zeit von bis zu zehn
Minuten als unerheblich angesehen worden.
42 Splitterzeiten zwischen einzelnen Einsätzen, die als
Verschnaufpausen außer Betracht zu bleiben haben, sind im
Streitfall nicht aufgetreten. Die Splitterzeiten, die der Kläger in
seine Tätigkeitsnachweise eingetragen hat, sind vielmehr dadurch
entstanden, dass er ohne äußere Notwendigkeit eine Zeitspanne von
weniger als zehn Minuten zwischen Beendigung der einen und Aufnahme
der nächsten Tätigkeit verstreichen ließ. Die Splitterzeitangaben
des Klägers wirken bei unbefangener Würdigung stark konstruiert und
gekünstelt. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des
Arbeitsgerichts, dass der Kläger die Splitterzeiten
„willkürlich“, d.h. nur zu dem Zweck herbeigeführt hat,
die Arbeitsbereitschaftszeiten zu reduzieren.
43 7. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend
erkannt, dass es auf die Eintragungen des Klägers zu
Betriebsratstätigkeiten (8 Stunden 37 Minuten)
entscheidungserheblich nicht mehr ankommt. Selbst wenn die Zeiten,
in denen der Kläger erforderliche Betriebsratstätigkeit
durchgeführt haben will, bei der Durchschnittsberechnung als
Vollarbeit zu werten sein sollten, ändert sich nichts daran, dass
in seine regelmäßige Arbeitszeit eine Arbeitsbereitschaft von
durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.
44 8. Schließlich verhelfen die Überlegungen der
Berufung zum Toilettengang der Klage nicht zum Erfolg.
45 Zur geschuldeten Arbeitsleistung eines Rettungsassistenten
gehört der Toilettengang nicht. Der Toilettengang ist auch nicht
aus der Arbeitsbereitschaftszeit herauszurechnen, denn er stellt
keine die Arbeitsbereitschaft schmälernde Arbeitsleitung dar. Die
Vorstellungen, die der Kläger hierzu entwickelt hat, sind
schlechthin abwegig.
46 III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
47 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnte, besteht nicht.