Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 646/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: 2 Sa 646/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0628.2SA646.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
Ein Rettungsassistent befindet sich nicht bereits dann ständig in Vollarbeit, wenn er nur auf der Dienststelle anwesend ist und ihm als Leiter der Rettungswache die Verantwortung für den Ablauf der Dienststelle unterliegt.(Rn.40)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 1351/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 6. Oktober 2010, 4 Ca 404/10, Urteil
nachgehend BAG, 15. November 2011, 10 AZN 1351/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht
Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 404/10 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die zwischen den Parteien
streitige Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die wöchentliche
Arbeitszeit des Klägers auf 48 Stunden heraufzusetzen.
2 Seit mehreren Jahren ist der Kläger bei der Beklagten als
Rettungsassistent im Rettungsdienst beschäftigt. Seinen Dienst
versieht er dabei überwiegend in 12 Stunden-Schichten. Der Kläger
hat auch noch die Aufgabe des Leiters der Rettungswache B-Stadt
sowie die Aufgaben eines Lehrrettungsassistenten. Zur Abgeltung der
Funktion des Leiters erhält er eine monatliche tarifliche
Funktionszulage. Die Tarifverträge für Arbeitnehmer des C. in der
Fassung des S. Reformtarifvertrages (Teil A) über
Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des
C. in der Fassung des 31. Änderungstarifvertrages vom 05. Juni 2009
(im Folgenden: C.-Reformtarifvertrag) finden auf das
Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit
Anwendung. Der C.-Tarifvertrag regelt in § 12 die regelmäßige
Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von durchschnittlich 38,5
Wochenstunden. Nach § 12 Abs. 6 kann die regelmäßige Arbeitszeit
verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich und durchschnittlich 48
Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine
Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden
täglich fällt. Der Tarifvertrag sieht eine Wechselschichtzulage von
102,26 EUR monatlich vor, allerdings nicht für Mitarbeiter, in
deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft
von mindestens drei Stunden täglich fällt.
3 Während der zwölfstündigen Schicht erhält der Kläger wie auch
dessen Kollegen keine Pausen im arbeitszeitrechtlichen Sinne
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Gewährung der Pausen
haben die Mitarbeiter und auch nicht der Betriebsrat nicht
verlangt, weil kein Interesse besteht, die Zeitspanne zwischen
Schichtbeginn und Schichtende um (unbezahlte) Pausen zu
verlängern.
4 Erstmals mit Schreiben vom 23.10.2009 machte der Kläger seinen
Anspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage unter Hinweis darauf
geltend, dass der Ausnahmetatbestand nicht greife, weil die
mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft im Durchschnitt bei ihm
nicht anfielen.
5 Die Beklagte lehnte die behaupteten Ansprüche ab und forderte
den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2009 auf, die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Arbeiten und deren Dauer ab
November 2009 für drei Monate zu dokumentieren und die Erfassungen
sodann zur Prüfung und Anerkennung der Ansprüche vorzulegen. Der
Kläger hat sodann für jede Schicht auf die ihm zur Verfügung
gestellten Arbeitszeiterhebungsbögen jeweils in 10-Minuten Rubriken
seine in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten in den dafür
vorgesehene Aufgabenspalten eingetragen. Die Aufstellung führte er
für die Monate November 2009 bis Januar 2010 und führte sie für die
Monate März 2010 bis August 2010 fort.
6 Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 bis 76 d. A. und Bl. 118
bis 155 d. A. Bezug genommen.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine
regelmäßige Arbeitszeit nicht auf 48 Stunden wirksam verlängern
können. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast, dass in die
Arbeitszeit durchschnittlich Arbeitsbereitschaft von
durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fielen, nicht
nachgekommen. Abgesehen von der unzulässigen Verwertbarkeit der
ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebrates vom Kläger
erstellten Dokumentation sei der gewählte Bezugszeitraum von
November 2010 bis Januar 2010 zu kurz bemessen, um einen fundierten
Rückschluss auf die Zeiten in der Vergangenheit ziehen zu können.
Auch seien notwendige Umkleidezeiten von 20 Minuten vor und nach
jeder Schicht sowie Arbeitszeiten, die er außerhalb seines
Schichtdienstes von zu Hause aus erbringe, in den
Arbeitszeiterhebungen nicht vermerkt worden. Die nicht gewährten
Pausen von 45 Minuten seien abzuziehen. Wenn die Beklagte schon
gegen § 4 ArbZG verstoße, dürfe ihr dies nicht zum Vorteil
gereichen. Darüber hinaus finde er sich aufgrund der zusätzlichen
Aufgaben als Leiter der Rettungswache und der eingehenden
dauerhaften Verantwortung nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern
leiste während der gesamten Schicht Vollarbeit.
8 Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass Überstunden
angefallen seien. Wenn die Beklagte die Arbeitszeit unzulässig auf
48 Stunden in der Woche erhöht habe, lägen in der Leistung von
Arbeitszeiten über 38,5 Stunden pro Woche Überstunden.
9 Der Kläger hat beantragt,
10 **die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag
in Höhe von 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 102,26 EUR
brutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009,
01.07.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010 und
01.03.2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von
4.077,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.803,23 EUR zu
bezahlen,
der Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit des Klägers auf
durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu erhöhen,
die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.**
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie hat vorgetragen, die Zeiten der Arbeitsbereitschaft des
Klägers lägen deutlich durchschnittlich über 3 Stunden. Dies ergäbe
die Auswertung der Arbeitszeiterhebungen für die ersten drei
Monate. Von den Anwesenheitsminuten von November 2009 bis Januar
2010 mit insgesamt 32.355 seien nur 18.810 mit Arbeitsleistung
belegt worden, was bezogen auf die 46 Stunden eine
durchschnittliche Arbeitsbereitschaft von 4,91 Stunden ergebe. Der
Durchschnittswert aufgrund des dreimonatigen Beobachtungszeitraums
sei valide. Die Zahl der Einsätze in diesem Zeitraum mit
durchschnittlich 564 weiche von den durchschnittlich 541,5
Einsätzen im Jahr 2008 und den durchschnittlich 551,67 Einsätzen im
Jahre 2009 nicht wesentlich ab.
14 Die Berechnungen des Klägers zu den Überstunden seien
fehlerhaft, es seien auch Zeiten berücksichtigt worden, zu denen
der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht habe, wie z. B. Urlaubs-
und Krankheitszeiten.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 verwiesen.
16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
17 Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen
Anspruch auf die Wechselschichtzulage. Die Arbeitszeit sei
rechtswirksam auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche erhöht
worden. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass in die tägliche
Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich mindestens 3 Stunden
Arbeitsbereitschaft fallen. Sie sei ihrer Darlegungslast dadurch
nachgekommen, dass sie die von Kläger verwendeten Aufzeichnungen in
den Prozess eingeführt habe. Die Aufzeichnungen ergäben vom
November 2009 bis Januar 2010 eine Arbeitsbereitschaft von 4,91
Stunden pro Schicht.
18 Entgegen der Ansicht des Klägers seien keine 45 Minuten als
Pause abzuziehen, die ansonsten als volle Arbeitszeit in Betracht
kämen. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger keine Pausen gewähre,
könne die Arbeitsbereitschaft während fiktiver Pausenzeiten nicht
in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Der Gesetzesverstoß wirke
sich auch nicht zugunsten der Beklagten aus. Auch wenn die Zeiten
der Arbeitsbereitschaft nicht den Pausenzweck erreichten, hieße
dies nicht, dass dies zu Lasten der Beklagten gehen müsse. Die
Pausenzeiten seien auch im Einvernehmen des Klägers nicht
festgelegt worden, damit sich die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn
und Schichtende nicht um die unbezahlten Pausen verlängere. Das
zeige anschaulich, dass sich Pausen auf die Länge der Arbeitszeiten
nicht auswirkten, geschweige denn die Arbeitszeiten nicht
entsprechend reduzieren könnten. Umkleidezeiten seien nicht als
Arbeitszeiten anzusehen. Der Kläger habe weiterhin nicht den Umfang
von wohl eher als Ausnahmefälle zu wertenden Arbeiten von zu Hause
aus bezeichnet. Es handele sich auch nicht um Arbeiten im Rahmen
der regelmäßigen Arbeitszeit, da diese gerade nicht in die
Schichtzeiten fielen. Der Kläger habe sich trotz der zusätzlichen
Aufgaben als Leiter der Rettungswache außerhalb der von ihm selbst
geführten Arbeitszeiten im Zustand der Arbeitsbereitschaft
befunden. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.
Sollte er konkrete Arbeit geleistet haben, habe er die in den
Arbeitszeiterfassungsbogen eintragen können. Hierzu fielen z. B.
Kontrolle der Stundennachweise und Einsatzberichte. Damit komme als
mögliche Arbeit allein die Übernahme der Verantwortung für den
gesamten Zeitraum auf der Wache in Betracht. Dies stelle, da
erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht werde, wache
Achtsamkeit im Zustand der Entspannung dar, also
Arbeitsbereitschaft.
19 Die Beklagte habe die selbst gemachten Aufzeichnungen verwerten
dürfen. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
Klägers liege nicht vor. Der Bezugszeitraum von drei Monaten sei
eine ausreichende Berechnungsgrundlage. Der Kläger sei dem
schlüssigen Vortrag der Beklagten nicht dadurch entgegen getreten,
dass er zusätzlich zu den von der Beklagten verwendeten
Arbeitszeitnachweise weitere Arbeitszeitnachweise vom 01.03. bis
31.08.2010 erstellt und vorgelegt habe. Rechne man die beiden
Zeiträume zusammen und rechne die Pausenzeiten nicht von der
Arbeitsbereitschaft ab, seien bei 130 Schichten des Klägers eine
Arbeitsbereitschaft von 23.400 Minuten nicht unterschritten. Im
Zeitraum März bis August 2010 fielen tatsächlich 14.890 Minuten
Arbeitsbereitschaft und im Zeitraum November 2009 bis Januar 2010
13.545 Minuten Arbeitsbereitschaft an, was insgesamt bereits einen
Wert von 28.435 Minuten ergebe. Es sei aus dem Grunde unerheblich,
dass der Kläger für Februar keine Aufzeichnung vorgelegt habe, weil
rechnerisch ausgeschlossen sei, dass die Überschreitung der
Arbeitsbereitschaft um mehr als 5.000 Minuten allein im Monat
Februar vollständig ausgeglichen wurde. Dem Kläger stehe daher auch
kein Anspruch zur Seite, es der Beklagten zu untersagen, seine
Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden zu erhöhen. Die
drei Stunden Arbeitsbereitschaft pro Schicht im Durchschnitt würden
erreicht.
20 Der Kläger könne auch nicht Abgeltung etwaiger Überstunden
verlangen, die einzelnen Überstunden habe der Kläger nicht
schlüssig dargelegt. Es fehle an dem Vortrag, wann die behauptete
Mehrarbeit überhaupt stattfand und ob diese vom Arbeitgeber
angeordnet, notwendig war oder vom Arbeitgeber gebilligt oder
geduldet worden ist. Der Kläger habe lediglich seine
Stundennachweise zugrunde gelegt. Die Vorgehensweise sei deshalb
rechtlich zu beanstanden, da zum einen die Arbeitszeit des Klägers
richtig 48 Stunden pro Woche betrage und zum anderen unstreitig
auch Zeiten berücksichtigt waren, in denen der Kläger überhaupt
keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilbegründung wird auf
die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
22 Das Urteil wurde dem Kläger am 03.11.2010 zugestellt. Der Kläger
hat am 01.12.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem
die Frist zur Begründung verlängert worden war bis 03.02.2011, mit
am 02.02.2011 eingegangen Schriftsatz begründet.
23 Der Kläger vertritt die Auffassung, bei ihm als Leiter der
Rettungswache könne keine Arbeitsbereitschaft anfallen. Er befände
sich niemals im Zustand der Entspannung bei wacher Achtsamkeit,
weil er die ihm obliegende Kontrollenüberwachungsfunktionen
hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes permanent
wahrnehme. Dazu gehörten nicht nur die in den Arbeitszeitnachweisen
als Verwaltungsarbeiten Dienstplan etc. erfassten Tätigkeiten,
sondern auch ein permanentes alles im Auge behalten, ein
andauerndes Beobachten der Betriebsabläufe und eine unmittelbare
Beaufsichtigung von Mensch und Material. In die Arbeitszeit des
Klägers fielen also keine Bereitschaftszeiten an.
24 Die Beklagte sei auch ihrer Darlegungs- und Beweislast für die
Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Arbeitszeit auf 48
Wochenstunden nicht nachgekommen. Der Referenzzeitraum von drei
Monaten sei zu kurz. Die ersten drei Monate seien echte Ausreißer
gewesen, statistisch gäbe es andere Methoden, um Ausreißer
einzufangen beispielsweise eine Mittelwertberechnung. Die
Pausenzeiten dürften nicht herausgerechnet werden. Da in
Zusammenhang mit der Wechselschichtzulage bzw. der Verlängerung der
Arbeitszeit das Verhältnis der Schichten zum Zahl der tatsächlichen
Bereitschaftszeiten maßgebend sei, sei es im Ergebnis
gleichgültig,, ob eine Schicht 45 Minuten länger oder kürzer sei.
Es würde die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften
kontakarieren, wenn die Zeiten der Pausen als Zeiten von
Arbeitsbereitschaft gelten, nur weil sie nicht formal als Pausen im
Sinne von § 4 ArbZG ausgewiesen seien. Die Arbeitgeberin ziehe den
Vorteil, dass sie für diese Pausenzeiten kein Personal vorhalten
müsse, wie es ansonsten in einem rund um die Uhr Schichtbetrieb
notwendig wäre. Reduziere man die dokumentierten
Bereitschaftszeiten um die fiktiven Pausen, so sei eine
dreistündige Arbeitsbereitschaft im Schnitt nicht erreicht. Auch in
den Folgemonaten September bis Dezember 2010 bestätige sich, dass
die Bereitschaftszeiten durchgängig weit unter drei Stunden pro
Schicht lägen, in diesen Monaten selbst ohne Herausrechnen von
fiktiven Pausenzeiten. Hierzu hat der Kläger Erfassungsbögen der
Monate September bis Dezember 2010 vorgelegt. Der Kläger gehe
weiter davon aus, dass bei ihm keinerlei Arbeitsbereitschaft
anfalle. Danach dürfte er nicht über die 38,5 Stunden pro Woche
beschäftigt werden. Jede darüber hinausgehende Arbeitszeit sei eine
angeordnete Überstunde. Nach dem Entgeltausfallprinzip sei auch für
Krankheits- und Urlaubszeiten grundsätzlich das Entgelt zu zahlen,
das zu zahlen wäre, wenn gearbeitet worden wäre.
25 Der Kläger beantragt,
26 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010, Az:
4 Ca 404/10, abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen,
27 an den Kläger 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils
102,26 EUR brutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009,
01.03.2010 zu zahlen,
28 an den Kläger 4.077,47 EUR brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.10.2010 zu zahlen,
29 an den Kläger 3.803,23 EUR brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.09.2010 zu zahlen,
30 es der Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit
des Klägers auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu
erhöhen.
31 Die Beklagte beantragt,
32 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 404/10 -
zurückzuweisen.
33 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Auffassung
des Klägers, selbst dokumentierte Zeiten bezahlter Nichtarbeit bei
bloßer Anwesenheit seien als Vollarbeit zu bewerten, sei schon
deshalb nicht richtig, weil der Kläger auch während der
Nachtschichten, die in der Rettungswache vorhandenen Schlafräume
nutze. Die Funktion des Rettungswachenleiters nehme als zusätzliche
Funktion innerhalb seiner regulären dienstplanmäßigen Tätigkeit im
Rettungsdienst im Schichtdienst wahr. Die ihm für die Funktion
gewährte Mehrvergütung biete einen Hinweis auf den Umfang der
insoweit zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben.
34 Die in der Rettungswache B-Stadt praktizierte Pausenregelung
liege nicht zuletzt auch im Interesse der dort beschäftigten
Mitarbeiter. Diese hätten aufgrund der anfallenden Zeiten der
Arbeitsbereitschaft hinreichend Gelegenheit sich zu regenerieren
oder auch Mahlzeiten einzunehmen. Würden Pausen gewährt werden,
würde dies ohne nennenswerten Zusatz nutzen für die
Rettungsdienstmitarbeiter die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn und
Schichtende, um die Pausenzeit unbezahlt verlängern.
35 Die Beklagte greift im Übrigen die Erfassung der
Arbeitsleistungen des Klägers in den Arbeitszeitnachweisen aus
tatsächlichen Gründen an, sie hält die vom Kläger selbst
gefertigten Aufzeichnungen als nicht den tatsächlich erbrachten
geschuldeten Arbeitsleistungen entsprechend. Zum Teil seien
Verwaltungstätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten oder Kfz-Check von
zeitlichem Umfang her deutlich überzogen eingetragen gewesen.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die
Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2011.
Entscheidungsgründe
37 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die
Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden
(§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).
38 II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der
Begründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen
Gesichtspunkt aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom
Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die
Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs.2 ZPO Bezug auf die
Begründung des angefochtenen Urteils.
39 III. Lediglich wegen der Angriffe im
Berufungsverfahren sind die tragenden Erwägungen der Entscheidung
der Kammer kurz wie folgt zusammenzufassen:
40 Mit seiner Berufung rügt der Kläger zunächst, dass bei der von
ihm konkret zu leistenden Tätigkeit, insbesondere in seiner
Funktion als Leiter der Rettungswache nie Arbeitsbereitschaft
anfalle. Dem kann die Kammer nicht folgen. Für die vom Kläger
angeführten zusätzlichen Aufgaben als Leiter der Rettungswache hat
die Beklagte, soweit sich diese Aufgaben aus dem vom Kläger selbst
gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben, diese als
Arbeitszeit anerkannt. Dem ist auch das Arbeitsgericht gefolgt.
Dieser Handhabung entspricht auch der tariflichen und gesetzlichen
Regelung. Dem Kläger kann allerdings nicht darin gefolgt werden,
dass er sich ständig in Vollarbeit befindet, wenn er nur auf der
Dienststelle anwesend ist, weil ihm als Leiter der Rettungswache
die Verantwortung für den Ablauf der Dienststelle unterliegt.
41 Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand
der Entspannung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der
jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen
(BAG Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 375/02 - NZA 2005, 1016). Der
Kläger ist Rettungsassistent mit zusätzlicher Funktion der Leitung
der Rettungswache. Die geschuldete Arbeitsleistung eines
Rettungsassistenten besteht darin am Notfallort bis zur Übernahme
der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei
Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher
Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen
während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und
aufrechtzuerhalten sowie Kranke, Verletzte und sonstige
hilfsbedürftige Personen auch soweit sie nicht Notfallpatienten
sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (§ 3 RettAssG).
Soweit der Kläger zusätzliche Aufgaben als Leiter der
Rettungswachen hatte, z. B. Dienstplanerstellung, wurden diese als
Arbeitszeiten gewertet. Wenn er darüber hinaus Kontroll- und
Überwachungsfunktionen hinsichtlich des ordnungsgemäßen
Betriebsablaufs permanent wahrnimmt, insbesondere unmittelbar
Mensch und Material beaufsichtigen will, dies auch in Zeiten, die
in den Erfassungsbögen als Leerzeiten erscheinen, ist diese
Tätigkeit gerade nicht die von der Rechtsprechung geforderte
Vollarbeit. Der Kläger trägt für den Aufgabenbereich nicht mehr
Verantwortung als jeder einzelne Rettungsassistent für seinen
eigenen Aufgabenbereich. Auch dieser ist dafür verantwortlich, dass
er im Einsatzfall durch von ihm konkret zu leistende Arbeit zur
Verfügung steht, dass das von ihm verwendete Material sich in einem
ordnungsgemäßen Zustand befindet.
42 Der Kläger legt insbesondere nicht dar, wie er ständig alles im
Auge behält, wenn er z. B. in einer Zeit ohne Einsatz und in einer
Zeit, die er in der Nachtschicht als sogenannte Leerzeit
eingetragen hat, sich in einem Ruheraum befindet und sich dort
entspannt. Auch bei einem Rettungssanitäter mit der zusätzlichen
Funktion der Leitung des Wachdienstes, die lediglich in den Zeiten
konkreter Arbeit als Vollarbeit gewertet werden kann, fallen Zeiten
der Arbeitsbereitschaft an. Gerade die vom Kläger in den
Vordergrund gestellte Tätigkeit des "alles im Auge
behalten" kann auch in der wachen Achtsamkeit der Zustand der
Entspannung geleistet werden.
43 IV. Mit der Berufung verfolgt der Kläger
weiterhin die Auffassung, es könne nicht zum Vorteil gereichen,
dass sie dem Kläger und weiteren Mitarbeitern keine Pause gewährt.
Dass die Pausengewährung im allseitigen Einverständnis mit allen
Mitarbeitern, offensichtlich auch mit dem Betriebsrat, der ja den
Dienstplangestaltungen zustimmen muss, erfolgt ist, lässt der
Kläger ganz außer Betracht. Im Übrigen verbietet es sich aus
Rechtsgründen, die Nichtgewährung von Pausen im vom Kläger
gewünschten Sinne auszulegen. Wie dargestellt, fallen bei der
Arbeitszeit des Klägers sogenannte Leerzeiten an. Bei diesen Zeiten
befand sich der Kläger nicht in Pausen, sondern tatsächlich in
Arbeitsbereitschaft. Er ist in diesen Zeiten nicht von seiner
Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt worden.
Damit wurden ihm unstreitig keine Ruhepausen gewährt.
Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von
jeder Arbeitsverpflichtung und damit auch von jeder Verpflichtung,
sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (vgl. BAG Urteil
vom 09.03.2005, a. a. O.). Vorliegend muss sich der Kläger während
der gesamten Zeit seiner Schicht durchgehend zur Arbeit
bereithalten.
44 Der Kläger kann auch nicht die Arbeitsbereitschaftszeiten, in
denen eine Pause sein sollte, als volle Arbeitszeit gewertet haben.
Zur Arbeitsbereitschaft gehört, dass er an seiner Arbeitsstelle
anwesend ist und sich dort dafür bereit hält, die Arbeit
aufzunehmen, jedoch im Übrigen keine Arbeit leistet. Der Umstand,
dass dem Kläger keine Pausen gewährt werden, führt nicht dazu, dass
die Arbeitsbereitschaft während dieser Pausen in die Arbeitszeit
einzurechnen ist.
45 Der Tarifvertrag grenzt eindeutig ab zwischen der Arbeitszeit,
d. h. der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als
Vollarbeit, und als Arbeitsbereitschaft. Aus dieser Zeit ist zu
ermitteln, dass pro Tag mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft
vorliegen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers also kein
Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft
herzustellen, die tarifliche Regelung stellt auf absolute Zahlen
ab, d. h. pro Tag müssen durchschnittlich drei Stunden
Arbeitsbereitschaft mindestens anfallen.
46 Ein etwaiger Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen
führt daher nicht dazu, dass die tariflichen Bestimmungen
dergestalt ausgelegt werden müssen, dass in der Tat nicht gewährte
Pausen nachträglich als Arbeitszeit anzusehen werden oder von der
Arbeitsbereitschaft abzuziehen wären. Auch die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 09.03.2005 (a. a. O.) geht von
dieser Prämisse aus, wenn es unter II. 2. b) dd) am Ende ausführt
"nach dem Vortrag der Parteien liegt es vielmehr, dass sich
der Kläger während der vermeintlichen Pausen zumindest in
Arbeitsbereitschaft befand. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass
auch in den Jahren 1998 bis 2000 die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Arbeitszeit ab 45 Stunden pro Woche nach § 14 Abs. 2 a) TV-C. vorlagen".
47 Die Kammer hatte sich letztlich nicht mit dem Argument der
Beklagten auseinanderzusetzen, dass es allen Bediensteten zum
Vorteil gereicht, wenn sie nicht an die ohnehin schon längere Zeit
andauernde Schicht noch weitere 45 Minuten anhängen müssen, weil
ihm diese Schicht im Einzelfall vorher angeordnete festgelegte
Pausen von 45 Minuten gelegt werden müssen. Darauf, dass dies unter
Umständen auch den Arbeitgeber entlastet, weil er nicht so viel
Personal vorhalten muss, kommt es entscheidungserheblich nicht an.
Die tarifvertraglichen Voraussetzungen gehen eindeutig lediglich
von einem innerhalb einer Schicht vorhandenen Zeit der
Arbeitsbereitschaft aus.
48 Sollte es dem Kläger daran gelegen sein, seine Pausen zu
erhalten, müsste er gegen die Beklagte auf anderem Wege
vorgehen.
49 V. Der Vorhalt, das Arbeitsgericht habe einen
zu kurzen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt für die notwendigen
Feststellungen, ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung
des vom Kläger im Berufungsverfahren erneut verlängerten
Beobachtungszeitraumes ergibt sich, dass die Beklagte berechtigt
war, die Arbeitszeit auszuweiten.
50 Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung 130 Schichten von
November 2009 bis August 2010 zugrunde gelegt. In diese Zeit fielen
14.890 Minuten Arbeitsbereitschaft. Der Kläger hat in seinem
weiteren Vortrag weitere 59 Stunden von September 2010 bis Dezember
2010 vorgebracht. Hierin fielen an Zeiten der Arbeitsbereitschaft
nach der eigenen tatsächlichen Aufzeichnung des Klägers ohne
rechtliche Berücksichtigung seines nicht tragenden Argumentes, dass
die Pausen abzuziehen seien 9.305 Minuten Arbeitsbereitschaft an.
Insgesamt ergibt sich dabei die nachfolgende Berechnung. Die Kammer
hat dabei die tatsächlichen Angaben des Klägers zugrunde gelegt,
obwohl in der Tat aufgrund des Vorbringens der Beklagten erhebliche
Zweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Arbeitszeiten des
Klägers richtig erfasst sind, insbesondere ob die zeitliche
Ausdehnung der einzelnen vom Kläger aufgezeichneten Tätigkeiten
zutreffend sind. Das Arbeitsgericht hat bei 130 Schichten von
November 2009 bis August 2010 Arbeitsbereitschaft von insgesamt
28.435 Minuten festgestellt, dies übersteigt bei den 130 Schichten,
die erforderliche Zeit der Arbeitsbereitschaft von 23.400 deutlich.
Rechnet man die vom Kläger im Beobachtungszeitraum im September
2010 bis Dezember 2010 angegebenen weiteren 59 Schichten hinzu, so
fielen weitere Arbeitsbereitschaftsminuten von 9.305 an. Bei
insgesamt 189 Schichten ergeben sich also 37.740 Minuten
Arbeitsbereitschaft. Dies sind pro Schicht 199,68, sie sind somit
im Beobachtungszeitraum, der in der Zeit von November 2009 bis
Dezember 2010 sicherlich die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend
wieder gibt, eine Arbeitsbereitschaft pro Schicht an, die größer
als die geforderten 3 Stunden entspricht, 180 Minuten ist.
51 VI. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs-
und Beweislast nachgekommen, dass sie wirksam die Arbeitszeit des
Klägers auf 48 Stunden pro Woche verlängern durfte.
52 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger
Wechselschichtzulagen zu zahlen, weil er im Durchschnitt pro
Schicht länger als 3 Stunden Arbeitsbereitschaft zu leisten hat.
Mehrarbeitsstunden sind nicht angefallen. Der Kläger hat die
vertraglich geschuldete Arbeit erbracht und ist hierfür von der
Beklagten vertragsgerecht vergütet worden. Da mehr als drei Stunden
Arbeitsbereitschaft pro Schicht anfallen, ist die Beklagte
berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers bis auf 48 Stunden pro
Woche zu verlängern.
53 VII. Die Berufung des Klägers war nach allem
mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für
eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.