Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Sa 102/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 9 Sa 102/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.9SA102.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 254 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO, § 611 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist.(Rn.30)
Als Leistungsklage in diesem Sinne kommt auch eine Stufenklage in Betracht.(Rn.31)
Die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage setzt voraus, dass das Urteil über die Hauptsache die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regelt, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 20. Januar 2011, 6 Ca 546/10, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom
20.01.2011 - 6 Ca 546/10 - teilweise abgeändert und die Klage mit
dem Antrag zu 1. (Feststellungsantrag) abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger war im Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2010 bei
der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
2 Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der
Arbeitsvertrag mit Datum vom 14.11.2003, der in § 5 Folgendes
vorsieht:
3 "1. Die Vergütung Fixum und PC-Provision erfolgt gemäß
Anlage II zum Anstellungsvertrag.
Gehaltsveränderungen werden jährlich durch Anpassung der
PC-Provision angepasst.
4 Die in § 5 Ziffer 2 des Vertrages in Bezug genommenen Anlage II
enthält folgende Regelung:
5 " Grundlagen zur Vergütung Fixum und PC-Provision
für Herrn C., Geschäftsjahr 2003
6 Grundlagen:
7 | | |
| --- | --- |
| 1) Plan Umsatz 2003 | = 1.185.000,00 EUR |
| 2) Zieleinkommen | = 66.000,00 EUR |
| 3) Fixum=1.300,00 EUR/Mon. x 12 | = 15.600,00 EUR |
| 4) variabler Anteil (Provision) | = 50.400,00 EUR |
| 5) maximal erreichbare Provision | = 65.000,00 EUR |
8 Berechnung des Provisionssatzes
2003:
9 | | | |
| --- | --- | --- |
| 1) Formel: | variabler Anteil x 100 % | = x % |
| | Plan Umsatz | |
10 | | | |
| --- | --- | --- |
| 2) Berechnung | 50.400,00 EUR x 100 % = | = 4,25 % |
| | 1.185.000,00 EUR | |
11 Diese Anlage wurde seinerzeit von beiden Parteien
unterschrieben. Die letzte Anpassung erfolgte am 03.03.2005 (Bl. 17
d. A.). Sie erfolgte in der gleichen Form wie die soeben genannte
Anlage II zum Arbeitsvertrag. Auch diese Anpassung wurde von beiden
Parteien unterschrieben.
12 In Form einer tabellarischen Aufstellung (Bl. 20 d. A.) hat die
Beklagte den Planumsatz für das Jahr 2010 mit 550.000,-- €
angegeben.
13 Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund dieser Mitteilung des
Planumsatzes errechne sich in Vollzug der in Anlage II zum
Arbeitsvertrag unter "B) Berechnung des Provisionssatzes"
angegebenen Formel für das Jahr 2010 ein Provisionssatz in Höhe von
9,82 Prozent.
14 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Stufenklage
hinsichtlich der Umsätze des Zeitraums 01.01.2009 bis 30.06.2010
die Erteilung von Auskunft durch Erstellung eines Buchauszugs, die
Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten
Abrechnung an Eides statt sowie einen -noch unbezifferten-
Zahlungsanspruch geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung
begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine
"PC-Provision" gem. § 5 des Anstellungsvertrages vom
14.01.2003 für das Jahr 2010 in Höhe von 9,82 Prozent zu
zahlen.
15 Diesem letztgenannten Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht
Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Teil-Urteil
vom 20.01.2011, Az.: 6 Ca 546/10 stattgegeben und zur Begründung
-zusammengefasst- ausgeführt:
16 Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da die
Entscheidung über den Feststellungsantrag eine umfassende Klärung
der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der Parteien
erlaube. Der Antrag habe auch Erfolg. Die Parteien hätten für die
Berechnung des Provisionssatzes ausweislich der Anlage II zum
Anstellungsvertrag die dort aufgeführte Formel vereinbart. Die
Beklagte habe den Planumsatz 2010 mit 550.000,-- €
festgesetzt, so dass sich der vom Kläger errechnete Provisionssatz
ergebe.
17 Das genannte Teil-Urteil ist der Beklagten am 27.01.2011
zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21.02.2011 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese innerhalb der mit Beschluss vom 24.03.2011 bis zum
27.04.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz
vom 26.04.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am
27.04.2011, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen
wird (Bl. 152 ff. d. A.), begründet.
18 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, unter
Berücksichtigung des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber einer
Feststellungsklage sei die Klage mit dem Feststellungsantrag
bereits unzulässig. Auch in der Sache bestehe ein
Provisionsanspruch in geltend gemachter Höhe nicht. Bei Anlage II
handele es sich nicht um eine abstrakte Vereinbarung der Eckdaten
der Provisionsberechnung, sondern nur um eine beispielhafte
Berechnung der Provision für das Jahr 2003. Mit dem Kläger sei in
jedem Jahr entweder zu Anfang des Jahres oder am Ende des
vorangegangenen Jahres ein Personalgespräch geführt worden,
innerhalb dessen dann ggf. gemeinsam eine Vereinbarung über den
zukünftigen Zielumsatz getroffen worden sei. Eine einseitige
Festlegung durch die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Bei
der vom Kläger zum Beleg dafür, dass die Beklagte ihm gegenüber
einseitig und verbindlich den Umsatz festgelegt habe, vorgelegten
Tabelle handele es sich um eine reine Planungsunterlage.
19 Die Beklagte beantragt,
20 unter teilweiser Abänderung des am 20.01.2011 verkündeten
Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach -, Az.: 6 Ca 546/10, die Klage abzuweisen, soweit die
Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger eine PV-Provision gem. § 5 des Anstellungsvertrages vom
14.01.2003 für das Jahr 2010 in Höhe von 9,82 % zu zahlen (Tenor
Nr. 1 des angefochtenen Urteils).
21 Der Kläger beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe
seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 31.05.2011, auf den
ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 168 ff. d. A.), als zutreffend.
Ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sich die
Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden. Inhalt des
Vergleiches solle die Festlegung der zu berücksichtigenden Umsätze
sein, während die Höhe des streitgegenständlichen Provisionssatzes
ausdrücklich nach dem beabsichtigten Vergleich offen bleiben solle.
Eine Leistungsklage sei mangels Berechnungsgrundlage nicht
möglich.
24 Das Arbeitsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen,
dass es sich bei der in Anlage II aufgeführten Berechnungsformel
nicht nur um eine beispielhafte Berechnung für das Jahr 2003
gehandelt habe.
25 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das
Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form-
und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend-
begründet.
27 II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache
Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse.
28 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des
31.12.2010. Abgesehen davon, dass der Feststellungsantrag nicht
abstrakt die Frage des Rechnungsmodus für die an den Kläger zu
zahlenden Provisionen zum Streitgegenstand macht, sondern die
Feststellung eines bestimmten Prozentsatzes für das Jahr 2010
beinhaltet, ist nicht ersichtlich, dass angesichts der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses diese Frage im Interesse der Vermeidung
zukünftiger Auseinandersetzungen der Klärung durch einen
entsprechenden Feststellungsausspruch bedarf.
29 Soweit der Kläger auf einen beabsichtigten Vergleich zwischen
den Parteien hinweist, nach dessen -beabsichtigtem- Inhalt, die
Festlegung der Höhe des Provisionssatzes nicht im Vergleich,
sondern durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden solle, ist
ein solcher Vergleich bis zum Abschluss des vorliegenden
Berufungsverfahrens nicht zustande gekommen. Angesichts dessen und
der Tatsache, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Stufenklage
nach wie vor erstinstanzlich anhängig ist, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass ein Feststellungsinteresse unter dem
Gesichtspunkt besteht, dass vorliegend schon das
Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt.
30 2. Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf
Leistung möglich und zumutbar ist. Auch die hier in Betracht
kommende sog. Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO
setzt voraus, dass ein Urteil über die Hauptklage die
Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regelt,
sondern zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus dem streitigen
Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen
(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 RZ 26 mwN). Hieran fehlt
es, da sich der Feststellungsantrag auf die Provisionshöhe des
Jahres 2010 bezieht, so dass -abgesehen davon, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2010 nicht
fortbestanden hat- der begehrte Feststellungsausspruch sich für
weitere Jahre nicht rechtsbefriedend auswirken könnte.
31 Der sog. Vorrang der Leistungsklage besteht auch dann, wenn die
von ihm abhängigen Zahlungsansprüche im Wege der Stufenklage -wenn
auch zunächst noch unbeziffert- geltend gemacht werden können (vgl.
BGH 03.04.1996 -VIII ZR 3/95 -NJW 1996, 2097). Diese Möglichkeit
besteht im vorliegenden Fall ohne Weiteres, da der Kläger durch
entsprechende Klageerweiterung sein Auskunfts- und unbeziffertes
Zahlungsbegehren auf den Zeitraum des gesamten Jahres 2010
erstrecken kann.
32 Nach erteilter Auskunft ist es dem Kläger ohne Weiteres möglich,
seine Provision durch bezifferten Leistungsantrag geltend zu machen
und hierbei an der von ihm vertretenen Rechtsposition zu Inhalt und
Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen
Provisionsvereinbarung festzuhalten. Die Frage, welchen Inhalt die
Provisionsvereinbarung der Parteien hat, ist sodann als Vorfrage zu
klären, wobei die Klärung als Vorfrage und ein entsprechendes
Urteil über die Zahlungsansprüche des Klägers im Hinblick auf die
zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend regelt.
33 III. Auf die Berufung war daher das
angefochtene Teil-Urteil abzuändern und die Klage mit dem
Feststellungsantrag abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
fallen gem. § 91 ZPO dem Kläger zur Last. Ein
Revisionszulassungsgrund besteht nicht.