Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 TaBV 2/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 7 TaBV 2/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.7TABV2.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 256 Abs 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 46 Abs 6 BPersVG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
1.Für einen Antrag auf vergangenheitsbezogene Feststellung, dass Ersatz-Mitglieder einer Betriebsvertretung für ein in der Vergangenheit liegendes Seminar freizustellen waren, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Ersatzmitglieder tatsächlich nicht teilgenommen haben.(Rn.19)
- Ein Antrag auf Feststellung, dass die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer bestimmten Schulungsveranstaltung erforderlich ist, wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, wenn der Antrag nicht auch die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung nennt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 12.1.2011 - 7 ABR 94/09).(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Ludwigshafen, 10. November 2010, 8 BV 32/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV
32/10 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten im
Beschwerdeverfahren darüber, ob die US-Stationierungsstreitkräfte
verpflichtet sind, zwei Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung zur
Teilnahme an einem Seminar zum Personalvertretungsrecht
freizustellen.
2 Antragstellerin (Beteiligte zu 1), im Folgenden:
Betriebsvertretung) ist die aus neun Mitgliedern bestehende
Betriebsvertretung in der US-Dienststelle "AAFES Europe
EIA" in C-Stadt, die aus der turnusmäßig durchgeführten Wahl
im Mai 2010 hervorgegangen ist. Die genannte Dienststelle wird nach
Maßgabe des Absatzes 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56
Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und kraft
generell erteiltem Auftrag des Hauptquartiers der amerikanischen
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 09. Juni 1964 im
vorliegenden Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland
(Beteiligte zu 2) vertreten.
3 In ihrer Sitzung am 20.07.2010 beschloss die Betriebsvertretung
u.a., die beiden neuen Ersatzmitglieder Z und Y zu einem
einwöchigen Seminar zum Personalvertretungsrecht in X in der Zeit
vom 18. bis 22.10.2010 oder vom 15. bis 19.11.2010 zu entsenden.
Die Dienststellenleitung lehnte die Freistellung und
Kostenübernahme mit Schreiben vom 27.07.2010 mit der Begründung ab,
sie beabsichtige, für schulungsberechtigte Mitglieder der örtlichen
Betriebsvertretungen eine von ver.di durchzuführende
Inhouse-Schulung über drei Tage am Sitz in W abzuhalten, so dass
eine kostengünstigere Möglichkeit der Schulung bestehe.
4 Daraufhin hat die Betriebsvertretung in ihrer Sitzung vom
09.08.2010 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens
durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beschlossen.
5 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in
entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf
den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV 32/10 (Bl. 126 ff.
d.A.).
6 Durch den genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht den
Feststellungsantrag teilweise insoweit zurückgewiesen, als die
Betriebsvertretung mit diesem auch eine Freistellungsverpflichtung
für die beiden genannten Ersatzmitglieder geltend gemacht hat.
7 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst
ausgeführt, die Teilnahme der beiden Ersatzmitglieder an
bezeichnetem Seminar sei nicht erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schulung der
Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der Umstände im
vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der
Betriebsvertretung erforderlich sei.
8 Der genannte Beschluss ist der Betriebsvertretung am 10.12.2010
zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.01.2011 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt
und diese mit Schriftsatz vom 10.02.2011, beim Landesarbeitsgericht
am gleichen Tag eingegangen, begründet.
9 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Betriebsvertretung ihren
erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiter. Ferner begehrt sie
die Feststellung, dass die US-Stationierungsstreitkräfte
verpflichtet sind, die "BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46
Abs. 6 BPersVG zur Teilnahme an demjenigen von der
ver.di-Bildungsstätte X angebotenen Fortbildungsseminar
"BPersVG - Teil 1" freizustellen, das zeitlich dem
Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbeschlusses
nachfolgt.
10 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Betriebsvertretung
nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 153 ff. d.A.), im
Wesentlichen geltend:
11 Zwar sei eine Teilnahme der genannten Ersatzmitglieder an dem
ursprünglich hierfür vorgesehenen Fortbildungsseminar vom 15. bis
19.11.2010 wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Zulässig und
geboten sei aber die Feststellung der Verpflichtung, dass die
beiden Ersatzmitglieder zur Teilnahme an dem streitgegenständlichen
Fortbildungsseminar freizustellen gewesen wären. Hierfür bestehe
deshalb ein Feststellungsinteresse, weil ein gleichartiger
Streitfall jederzeit wieder auftreten könne. Es stehe mit an
Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich kurz- oder
mittelfristig erneut - jedenfalls für die Betriebsvertretung - die
Notwendigkeit der personalvertretungsrechtlichen Schulung
insbesondere solcher Ersatzmitglieder ergebe, die häufig als
Ersatzmitglied herangezogen würden.
12 Jedenfalls aber bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den mit
der Beschwerde weiter geltend gemachten Feststellungsantrag, da
andernfalls wegen des drohenden zeitlichen Ablaufs eine
gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könne.
13 Die Schulung der Ersatzmitglieder sei auch erforderlich. Die
genannten Ersatzmitglieder würden häufig unter dem Gesichtspunkt
der Vertretung zu Sitzungen der Betriebsvertretung herangezogen, so
dass die Betriebsvertretung ermessensfehlerfrei davon ausgehen
könne, dass deren Schulung erforderlich sei.
14 Die Betriebsvertretung beantragt,
15 Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird in
Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom
10. November 2010, Az.: 8 BV 32/10, festgestellt, dass die
US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet waren, die
BV-Ersatzmitglieder Z und Y zur Teilnahme an dem von der
ver.di-Bildungsstätte X in der Zeit vom 15.-19. November 2010
durchgeführten Fortbildungsseminar "BPersVG - Teil 1,
Seminar-Nummer SF 06 10 111501" gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG
freizustellen.
16 Es wird festgestellt, dass die
US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, die
"BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zur
Teilnahme an demjenigen von der ver.di-Bildungsstätte X angebotenen
Fortbildungsseminar "BPersVG - Teil 1" freizustellen, das
zeitlich dem Eintritt der Rechtskraft dieses
Feststellungsbeschlusses nachfolgt.
17 Die Bundesrepublik tritt der Beschwerde gemäß ihrer
Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 15.03.2011, auf den Bezug
genommen wird (Bl. 175 ff. d.A.), entgegen. Sie hält die Anträge
für unzulässig. Die Schulung der Ersatzmitglieder sei auch nicht
erforderlich. Hierfür reiche nicht aus, dass die genannten
Ersatzmitglieder an zehn bzw. sechs Betriebsvertretungssitzungen in
der Vergangenheit teilgenommen hätten.
18 II. Die Beschwerde der Betriebsvertretung ist
zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Beschwerde
wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich
ausreichend - begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch
keinen Erfolg. Die Anträge sind unzulässig.
19 1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig, da ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht besteht.
Der Feststellungsantrag bezieht sich insoweit auf einen in der
Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang, ohne das
ersichtlich ist, dass sich aus der begehrten Feststellung
Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben könnten. Insbesondere ist
darauf hinzuweisen, dass die beiden Ersatzmitglieder nicht etwa an
dem fraglichen Seminar teilgenommen haben und insoweit ein
Feststellungsinteresse daraus folgen könnte, dass diese
Feststellung Auswirkungen etwa für die Frage der Verpflichtung zur
Vergütungszahlung für diesen Zeitraum haben könnte. Soweit die
Betriebsvertretung darauf verweist, die Entscheidung über den
Feststellungsantrag sei deshalb geboten, weil sich ein
gleichgelagerter Sachverhalt jederzeit wiederholen könne,
rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ob eine Verpflichtung
zur Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung
besteht ist nämlich nicht nur davon abhängig, ob die Schulung unter
Berücksichtigung von Kenntnisstand und Häufigkeit der Heranziehung
der Ersatzmitglieder als erforderlich zu betrachten ist, sondern
auch von anderen Faktoren. Die Betriebsvertretung hat im Einzelfall
eine Beschlussfassung vorzunehmen. Hierbei hat sie nicht nur den
eventuellen Schulungsbedarf der Ersatzmitglieder, sondern auch
berechtigte betriebliche bzw. dienstliche Belange zu
berücksichtigen. Dies erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die
immer wieder eine erneute Entscheidung der Betriebsvertretung
erfordert (vgl. BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09 - NZA 2011, 813).
20 2. Auch der im Beschwerdeverfahren erstmals
gestellte Antrag zu 2) ist unzulässig, weil er den Erfordernissen
des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird. Nach dem genannten
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2011 (a.a.O.), dem
die Beschwerdekammer in der Begründung folgt, erfordert ein den
Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht werdender Antrag,
dass die zeitliche Lage und der Ort der Schulungsveranstaltung
genannt werden. Dem entspricht der Antrag der Betriebsvertretung
nicht. Zwar nennt dieser den Veranstaltungsort, die zeitliche Lage
der zukünftigen Schulungsveranstaltung ist jedoch dem Antrag nicht
zu entnehmen.
21 Die Angabe der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung ist
aber für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstandes unentbehrlich.
Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher
konkreten Schulung die Betriebsvertretung die Ersatzmitglieder
gegebenenfalls entsenden darf. Die Entscheidung erginge dann zu
einer hypothetischen Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt.
Der Zeitpunkt der Schulung ist aber neben ihrem Inhalt und dem Ort
des Seminars für die Frage von Bedeutung, ob die Betriebsvertretung
eine Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG für erforderlich halten
darf. Die Erforderlichkeitsprüfung, die die Betriebsvertretung
vorzunehmen hat, umfasst unter anderem auch die Festlegung der
zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung. Die Betriebsvertretung
hat dabei dienstliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Zwar
enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz anders als § 37 Abs. 6
Satz 3 BetrVG keine ausdrückliche Regelung, die dazu verpflichtet,
bei der Festlegung der zeitlichen Lage die dienstlichen
Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung, auch auf
dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen, besteht aber gleichwohl
(Altvater u.a., BPersVG 5. Aufl., § 46, Rdnr. 108 m.w.N.). Die
berechtigten Belange der Dienststelle können aber nur dann
ausreichend bedacht werden, wenn auch die Zeit der Schulung konkret
feststeht. Die demnach notwendige Einzelfallbetrachtung lässt die
verlangte Feststellung damit nicht zu.
22 III. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.