Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 24/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: 1 Ta 24/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA24.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 118 Abs 2 S 1 ZPO, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Insbesondere im PKH-Nachprüfungsverfahren von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt das allgemeine Übermaßverbot, das einer unverhältnismäßigen Ausforschung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei entgegensteht (ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2011 - 3 Ta 32/11).(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 24. November 2011, 9 Ca 2256/07, Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2011 - 9 Ca 2256/07
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Der Kläger wendet sich gegen die
Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm
betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den
Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten
sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das
Arbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.11.2011 aufgehoben. Der
Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
01.12.2011 zugestellt.
4 Mit Eingang bei Gericht am 07.12.2011 übersandte der Kläger eine
ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, aus der sich ergibt, dass der Kläger derzeit
Einkünfte in Höhe von 1015,98 Euro brutto erzielt. Auch die Ehefrau
und eines seiner vier Kinder erzielen mittlerweile eigene
Einkünfte. Des weiteren ergibt sich aus der Erklärung des Klägers,
dass er inzwischen Ausgaben für Miete in Höhe von 702,50 Euro hat.
Aus der ebenfalls eingereichten Gehaltsabrechnung des Klägers
ergibt sich, dass der Kläger in seinem Arbeitsverhältnis ca. 38
Stunden pro Woche arbeitet. Das Arbeitsgericht hat den
Beschwerdeführer auf seine Erklärung hin aufgefordert, mitzuteilen,
ob er noch andere Einnahmen hat und in welcher Höhe er Kindergeld
bezieht. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr reagierte,
hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen
und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
5 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie
ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch
sonst zulässig.
6 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
7 Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der
Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO
aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss
des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer im weiteren
Verlauf des Verfahrens die erforderliche Erklärung abgegeben und
seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des
Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
31.08.2011 - 1 Ta 173/11) können fehlende Angaben und Nachweise zu
einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen
Parteierklärung vorsieht.
8 Gibt der Beschwerdeführer die erforderliche Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete
Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in
sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2
S. 1 ZPO zu verlangen. Hierbei hat das Gericht jedoch das
Übermaßverbot zu beachten und eine unverhältnismäßige Ausforschung
der persönlichen Lebensverhältnisse zu unterlassen (vgl. LAG
Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2011 - 3 Ta 32/11). Das gilt
jedenfalls für das eingeschränkte Nachprüfungsverfahren von § 120
Abs. 4 ZPO. Ergeben sich wie im vorliegenden Fall, dass der
Beschwerdeführer 38 Stunden in der Woche arbeitet, keine
Anhaltspunkte für eine mögliche weitere Einnahmequelle, kann das
Gericht die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nicht allein auf
eine unterlassene Erklärung zu weiteren Einkünften stützen. Dass
der Kläger als Familienvater von vier Kindern außer einem
Vollzeitarbeitsverhältnis etwa noch ein weiteres Arbeitsverhältnis
haben soll, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
9 Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen
für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
10 Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt
dieser derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
1015,- Euro. Dem stehen die Kosten für Unterkunft und
Betriebskosten in Höhe von insgesamt 702,- Euro gegenüber. Nach
Abzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die
Partei in Höhe von 411,- Euro sowie des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 187,- Euro, des um das Einkommen des
ersten Kindes geminderten Freibetrags für dieses in Höhe von 105,-
Euro, sowie der Freibeträge für die weiteren drei Kinder in Höhe
von 329,- Euro und je 316,- Euro ergibt sich selbst bei
Berücksichtigung von Einkünften aus Kindergeld für vier Kinder in
Höhe von 773,- Euro ein anrechenbares Einkommen von minus 578,-
Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist,
Raten zu zahlen.
11 Der erstinstanzliche Beschluss vom 24.11.2011 war somit
aufzuheben.
12 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten
an.
13 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht
zuzulassen.