Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Sa 277/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: 3 Sa 277/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA277.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 310 Abs 4 S 3 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 2 BGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen kann sich auch aus konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben.(Rn.29)
Orientierungssatz
Aus der in § 310 Abs 4 S 3 BGB geregelten Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307Abs 3 BGB ergibt sich, dass bei einer Globalverweisung auf einen Tarifvertrag, eine Inhaltskontrolle der einzelnen Tarifregelungen nach §§ 307ff BGB nicht erfolgt.(Rn.50)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 5. April 2011, 12 Ca 181/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 05.04.2011 - 12 Ca 181/10 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung, Vergütung von Reisezeiten als Arbeitszeit, Auslösung und Kilometergeld.
2 Die Beklagte ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie überlässt als Personaldienstleistungsunternehmen ihren Kundenbetrieben Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führt sie auch selbst Arbeiten im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch.
3 Der Kläger war vom 12. Mai bis 8. Juli 2009 bei der Beklagten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Vor der Arbeitsaufnahme wurde zwischen dem Kläger und dem zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A., ein Einstellungsgespräch geführt, das entweder am 8. Mai 2009 - so der Kläger - oder am 12. Mai 2009 - so die Beklagte - in U. stattgefunden hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Einige Tage nach diesem Gespräch erhielt der Kläger ein von der Beklagten bereits unterschriebenes Exemplar eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2009 (Bl. 53 bis 58 d. A.). Dieser Formulararbeitsvertrag vom 12. Mai 2009, der vom Kläger nicht unterschrieben wurde, enthält u. a. folgende Regelung:
4 "§ 1 Beginn / Inhalt / Einbeziehung des Tarifvertrages (…)
(3) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers aus.
(…)"
5 Der zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit vom 29. Mai 2003 enthält in § 10 folgende "Ausschlussfrist":
6 „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
7 Der Kläger machte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009 die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche ab und verwies u.a. auf die Verfallfristen des Manteltarifvertrags Zeitarbeit.
8 Mit seiner am 22. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter.
9 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der Manteltarifvertrag Zeitarbeit komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart worden sei. Bei dem am 8. Mai 2009 mit Herrn A. geführten Gespräch sei vielmehr mündlich vereinbart worden, dass ihm u.a. eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt und die Fahrzeiten nach U. als Arbeitszeit entlohnt würden. Dabei habe Herr A. ihm damals noch erklärt, dass er sich den Bundesmontagetarifvertrag im Internet anschauen könne. Den schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht unterzeichnet, weil die dort enthaltenen Regelungen nicht der mündlichen Absprache entsprochen hätten. Ungefähr in der 22. Kalenderwoche 2009 habe er Herrn A. auf der Baustelle in Ingelheim darauf angesprochen, dass ihm ein schriftlicher Vertrag zugeschickt worden sei, der nicht der mündlichen Absprache entspreche. Er habe unmissverständlich erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Vertrags nicht arbeiten werde. Daraufhin habe Herr A. ausdrücklich nochmals bestätigt, dass ihm neben dem Stundenlohn von 15,- Euro brutto auch eine Auslöse und Kilometergeld nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt werde. Weiterhin habe Herr A. in diesem Gespräch nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit gerechnet würden. Nach Erhalt der ersten Abrechnung habe er auch den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass die mündliche Absprache mit Herrn A. gelten würde.
10 Der Kläger hat beantragt ,
11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
12 Die Beklagte hat beantragt ,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie hat erwidert, sämtliche Ansprüche des Klägers seien nach § 10 des Manteltarifvertrags Zeitarbeit verfallen. Herr A. habe in den Gesprächen mit dem Kläger immer nur auf die maßgeblichen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Bezug genommen. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien hätten sich nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche bestimmen sollen. Dies sei im Übrigen auch in dem ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ausdrücklich geregelt. Zu keiner Zeit habe sich Herr A. auf Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie bezogen oder gar dieses Tarifwerk vereinbart. Auch im Rahmen von weiteren Gesprächen habe Herr A. lediglich den Kläger immer wieder daran erinnert, dass er den schriftlichen Vertrag unterzeichnet zurückgeben möge. Etwaige Differenzen im Hinblick auf angebliche mündliche Absprachen habe es damals nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger die unterbliebene Vertragsunterzeichnung lediglich mit seiner "Schusseligkeit" gerechtfertigt und Herrn A. weiter vertröstet. Auch bei Gesprächen vor Ort seien von Herrn A. keine weiteren Zusagen gemacht oder neue Vereinbarungen getroffen worden.
15 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. April 2011 verwiesen. Mit Urteil vom 05. April 2011 - 12 Ca 181/10 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 10 MTV Zeitarbeit ausgeschlossen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte die vom Kläger bestrittene Behauptung, die Tarifverträge der Zeitarbeit und damit auch der Manteltarifvertrag Zeitarbeit seien bei dem Einstellungsgespräch mündlich arbeitsvertraglich einbezogen worden, beweisen können. Nach der Zeugenaussage bestünden keine Zweifel, dass neben der mündlichen Absprache von 14,-- Euro brutto als Stundenlohn im Übrigen die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollten. Dem Kläger sei nämlich mitgeteilt worden, dass er einen Tariflohn erhalte und sich im Übrigen das Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche richten sollte. Da der Kläger bei diesem Gespräch keine Einwände erhoben habe, sei er auch mit der ausdrücklich erklärten Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einverstanden gewesen. Um welche Tarifverträge es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe, sei dem Kläger spätestens bei Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Nach § 10 des insgesamt durch vertragliche Abrede einbezogenen Manteltarifvertrags Zeitarbeit seien die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche verfallen, weil der Kläger mit seiner erstmaligen schriftlichen Geltendmachung am 27. November 2009 die erste Stufe der einmonatigen Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Hiervon seien auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag für Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erfasst. Dabei könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er dies mit dem Zeugen A. auch so vereinbart und dieser das in der 22. Kalenderwoche nochmals ihm gegenüber bestätigt habe. Denn auch wenn sich diese Ansprüche nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag richten sollten, seien sie solche aus dem Arbeitsvertrag und würden damit ebenfalls der wirksam einbezogenen Ausschlussfrist nach § 10 MTV Zeitarbeit unterliegen.
16 Gegen das ihm am 28. April 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Mai 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
17 Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in dem besagten Gespräch am 8. Mai 2009 wirksam die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einbezogen worden seien. Selbst wenn man das bestrittene Vorbringen und die Aussage des Zeugen A. als wahr unterstellen wolle, sei die gerichtliche Schlussfolgerung aus mehreren Gründen fehlerhaft. Zum einen habe er sich mit der Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auch nach dem Vorbringen des Zeugen A. in keiner Weise einverstanden erklärt. Eine Einigung sei nicht erzielt worden. Aus dem Umstand, dass er keine Einwände erhoben habe, könne eine Einigung nicht hergeleitet werden. Bloßes Schweigen sei keine Willenserklärung. Weiterhin habe er in der 22. Kalenderwoche 2009 dem Zeugen A. erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht arbeiten werde. Er habe klar und deutlich erklärt, dass er nicht mehr arbeiten würde, wenn die Beklagte die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages aufrechterhalten wolle. Daraufhin habe Herr A. bestätigt, dass das mündliche Abgesprochene gelten würde und nicht, was im schriftlichen Arbeitsvertrag stehe. Zum anderen sei mit der Erklärung, dass die "Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche" Anwendung finden sollten, keine bestimmte und eindeutige Einbeziehung eines Tarifvertrages gegeben. Im Hinblick darauf, dass es verschiedene Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche gebe, wäre hiernach völlig unklar geblieben, welche Tarifverträge in Bezug genommen werden sollten. Mündlich sei somit mangels Bestimmbarkeit ein Tarifvertrag nicht in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, was auch nicht durch die erst Tage später erfolgte Übersendung eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit konkreter Angabe von Tarifverträgen geheilt worden sei. Dem stehe entgegen, dass er den an ihn übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und klar erklärt habe, dass er einen solchen Arbeitsvertrag nicht abschließen werde. Er habe sich durch die Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit auch nicht konkludent mit den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags einverstanden erklärt. Der Zeuge A. habe ihm zugesichert, dass das mündlich Abgesprochene gelte. Seine Arbeitsaufnahme bzw. fortgesetzte Tätigkeit habe somit vor keinem Hintergrund den Aussagegehalt, den die Beklagte hierin sehen wolle.
18 Der Kläger beantragt ,
19 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.
an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
20 Die Beklagte beantragt ,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie erwidert, der Zeuge A. habe im Vorstellungsgespräch, das am 12. Mai 2009 stattgefunden habe, eindeutig klargestellt, dass es einen Tariflohn gebe und auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Dem habe der Kläger nicht widersprochen und sich auch nicht gegenüber dem Zeugen A. beschwert. Vielmehr habe der Kläger bis zum 23. Juni 2009 anstandslos weitergearbeitet und sich danach krank gemeldet. Durch seine Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit habe sich der Kläger jedenfalls konkludent mit den Arbeitsbedingungen einverstanden geklärt. Für die Einbeziehung des Manteltarifvertrags Zeitarbeit sei unschädlich, dass Herr A. die im Bereich der Zeitarbeit zwischen unterschiedlichen Tarifvertragspartnern geschlossenen Tarifverträge im Vorstellungsgespräch nicht detailliert angesprochen habe. Die von Herrn A. gemeinten Tarifverträge seien auf jeden Fall bestimmbar gewesen, weil der Manteltarifvertrag Zeitarbeit einzig und allein von ihr verwandt werde. Die vom Kläger behaupteten nachträglichen Erklärungen des Herrn A. habe es nicht gegeben. Insbesondere habe dieser nicht bestätigt, dass nur das mündlich Abgesprochene gelten solle. Durch die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrags habe sie auch sämtliche Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt, weil darin die von ihr ständig und ausschließlich verwandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche bezeichnet seien, die entsprechende Ausschlussklauseln enthielten. Infolgedessen sei dies dem Kläger spätestens seit Entgegennahme des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Herr A. habe zu Recht darauf hingewiesen, dass von Seiten des Klägers kein Widerspruch erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass der Kläger ihr schriftliches Vertragsangebot nicht gegengezeichnet habe.
23 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., B. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13. Dezember 2011 und 31. Januar 2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des
Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden
(§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
25 Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
26 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
27 Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche sind nach § 10 des
zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
(iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen
Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit (im Folgenden: MTV)
ausgeschlossen.
28 I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
findet aufgrund mündlich vereinbarter Inbezugnahme
der vorgenannte Manteltarifvertrag Anwendung.
29 1. Die vertragliche Bezugnahme auf
tarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie
kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem
Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben (BAG 19. Januar
1999 - 1 AZR 606/98 - Rn. 50, NZA 1999, 879; BAG 17. April 2002 - 5
AZR 89/01 - Rn. 15, NZA 2002, 1096 ). Im Streitfall sind die
zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
(iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen
Tarifverträge für die Zeitarbeit, die von der Beklagten
grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung angewandt werden, zumindest aufgrund
stillschweigend vereinbarter Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien anzuwenden.
30 2. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und
zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Zeuge A. den
Kläger im Einstellungsgespräch der Parteien in U. darauf
hingewiesen hat, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche
Anwendung finden, und der Kläger dem nicht widersprochen, sondern
absprachegemäß seine Tätigkeit zu den ihm mündlich angebotenen
Bedingungen aufgenommen hat.
31 a) Das hat der Zeuge A. bei seiner Vernehmung
glaubhaft bestätigt. Bei seiner erneuten Vernehmung vor der
erkennenden Berufungskammer hat er den Verlauf des mit dem Kläger
in U. geführten Vorstellungsgesprächs nochmals geschildert und sich
in Anbetracht des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ersichtlich
darum bemüht, den Geschehensablauf so weit wie möglich noch aus
seiner eigenen Erinnerung heraus zu schildern. Er hat ausgesagt,
dass das Vorstellungsgespräch bei der Beklagten in U. in seinem
Büro stattgefunden habe. Sie hätten sich zunächst über die
Qualifikation und das Gehalt unterhalten. Hinsichtlich des Gehalts
hätten sie sich auf einen Stundenlohn von 14,- Euro brutto
geeinigt, der über dem üblichen Lohn bei der Beklagten liege. Er
habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch eine
Zeitarbeitsfirma sei. Der Kläger sei im Rohrleitungsbau dem Bereich
Arbeitnehmerüberlassung zugeordnet gewesen. Er habe dem Kläger
gesagt, dass er im Bereich AÜG eingestellt werde und die
Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Der Kläger
habe im Vorstellungsgespräch keine Einwände erhoben und auch keine
weiteren Fragen gestellt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien
erst etwa zwei Wochen später aufgekommen. Nach dem
Vorstellungsgespräch sei er davon ausgegangen, dass der Kläger mit
den besprochenen Bedingungen einverstanden sei. Ansonsten wäre er
nicht zur Arbeit gekommen. Es sei besprochen gewesen, dass er auf
der Baustelle in Ingelheim eingesetzt werde. Dort habe er auch
seine Arbeit aufgenommen.
32 Zwar ist der Zeuge zunächst davon ausgegangen, dass er den
schriftlichen Vertrag bereits im Vorstellungsgespräch übergeben
habe. Auf Nachfrage hat er aber sogleich klarstellend eingeräumt,
dass er sich heute nicht mehr genau daran erinnern könne, ob er den
schriftlichen Vertrag nicht doch erst später per Post übersandt und
im Vorstellungsgespräch nur der Personalfragebogen ausgefüllt
worden sei, weil das Vorstellungsgespräch ja bereits mehrere Jahre
zurückliege. Auch der Kläger konnte sich bei seiner Anhörung im
Termin vom 31. Januar 2012 an den diesbezüglichen Ablauf nicht mehr
erinnern. Auf Nachfrage hat der Zeuge A. nochmals ausdrücklich
bestätigt, dass er gemäß seiner Aussage beim Arbeitsgericht dem
Kläger gesagt habe, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche
Anwendung fänden, während über den Bundesmontagetarifvertrag nicht
gesprochen worden sei.
33 Für die Aussage des Zeugen A. spricht, dass die Beklagte nach
ihrer betrieblichen Übung im Bereich Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend den vor ihr vorgelegten standardisierten
Arbeitsverträgen (vgl. hierzu die im Termin vom 13. Dezember 2011
vorgelegten Formulararbeitsverträge der Zeugen B. und B., Bl. 246
bis 257 d. A.) die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den
DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die
Zeitarbeitsbranche anwendet.
34 b) Die Einlassung des Klägers und die Aussagen
der von ihm benannten Zeugen und B. begründen keine Zweifel an der
glaubhaften Darstellung des Zeugen A..
35 Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit dem Zeugen A. im
Einstellungsgespräch vom 8. Mai 2009 mündlich vereinbart, dass er
eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des
Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie erhalte und die Fahrtzeiten nach U.
als Arbeitszeit entlohnt würden. In der 22. Kalenderwoche 2009 habe
ihm Herr A. in Anwesenheit der Zeugen und B. nochmals ausdrücklich
bestätigt, dass er neben dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von
14,-- Euro brutto auch Auslöse und Kilometergeld nach dem
Bundesmontagetarifvertrag erhalte und die Fahrtzeiten nach U. als
Arbeitszeit gerechnet würden.
36 Die beiden vom Kläger hierfür benannten Zeugen und B. haben bei
ihrer Vernehmung nicht bestätigt, dass bei dem Gespräch im
Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim über einen
bestimmten Tarifvertrag gesprochen worden sei. Der Zeuge B. hat
bekundet, dass seiner Erinnerung nach kein bestimmter Tarifvertrag
angesprochen worden sei. Der Zeuge B. konnte ebenfalls nicht
bestätigen, dass über einen bestimmten Tarifvertrag gesprochen
worden sei. Allerdings haben die beiden Zeugen B. angegeben, dass
Herr A. auf Nachfrage des Klägers erklärt habe, dass er auch
Auslöse und Fahrtgeld bzw. Fahrtkostenerstattung erhalte und das im
Internet nachlesen könne. Demgegenüber hat der Zeuge A. ausgesagt,
dass er den Kläger auf seine diesbezüglichen Nachfragen stets auf
das Lohnbüro verwiesen habe. In dem von ihm ebenfalls geschilderten
Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim
habe er dem Kläger gesagt, dass er sich auch im Internet erkundigen
könne, ob er Auslöse usw. erhalte. Im Hinblick darauf, dass er erst
kurze Zeit bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei ihm nicht
bekannt gewesen, ob und ggf. in welcher Höhe Auslöse bezahlt werde.
Zwar spricht nach den Aussagen der Zeugen und B. einiges dafür,
dass der Zeuge A. den Kläger mit seinem Verweis auf das Internet in
dem Glauben gelassen hat, dass er einen Anspruch auf die von ihm
begehrte Auslöse und Fahrtkostenerstattung habe. Der Zeuge A. hat
aber auch nach den Aussagen der Zeugen und B. dem Kläger - entgegen
seiner Einlassung - nicht bestätigt, dass er Leistungen nach dem
Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie erhalte. Gegen die Einlassung des
Klägers spricht, dass er unstreitig für den Bereich
Arbeitnehmerüberlassung eingestellt worden ist und die Beklagte
hierfür nach ihrer betrieblichen Übung die einschlägigen
Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche anwendet. Offenbar hat der
Kläger erst nach dem Gespräch im Aufenthaltscontainer, in dem
entgegen seiner Darstellung nach den Aussagen aller Zeugen der
Bundesmontagetarifvertrag nicht einmal erwähnt worden ist, im
Internet recherchiert, welcher Tarifvertrag die von ihm geforderten
Leistungen vorsieht und diesen dann für maßgeblich erachtet. Nichts
spricht dafür, dass der Zeuge A. im Einstellungsgespräch abweichend
von der betrieblichen Praxis im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
nur dem Kläger sämtliche Aufwendungsersatzleistungen nach dem
Bundesmontagetarifvertrag zugesagt haben könnte. Aufgrund der
glaubhaften Darstellung des Einstellungsgesprächs durch den Zeugen
A. ist die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht davon
überzeugt, dass dem Kläger im Einstellungsgespräch mitgeteilt
worden ist, dass neben dem abgesprochenen Stundenlohn in Höhe von
14,-- Euro brutto im Übrigen die Tarifverträge der
Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollen, und der Kläger
hiergegen keine Einwände erhoben hat. Vielmehr hat der Kläger
absprachegemäß seine Tätigkeit auf der Baustelle in Ingelheim
aufgenommen und sich damit zumindest konkludent mit den ihm
angebotenen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.
37 Selbst wenn der Zeuge A. dem Kläger bei dem späteren Gespräch im
Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim den Eindruck
vermittelt haben sollte, dass die Beklagte ihm die erst später
geforderten zusätzlichen Leistungen wie Auslöse und
Fahrtkostenerstattung gewähre, ändert dies nichts an der
Überzeugung des Gerichts, dass im Einstellungsgespräch der Parteien
in U. nicht auf den Bundesmontagetarifvertrag gemäß der Einlassung
des Klägers, sondern vielmehr auf die üblicherweise angewandten
Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche verwiesen worden ist.
38 3. Danach ist zwischen den Parteien spätestens
mit der absprachegemäß erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den
Kläger ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, auf den die
einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung
finden. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im
Einstellungsgespräch die Unterzeichnung eines noch von der
Beklagten zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrags verabredet
haben. Zwar ist nach § 154 Abs. 2 BGB bei vereinbarter Schriftform
der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis die
Vertragsunterzeichnung erfolgt ist. Die Auslegungsregel des § 154
Abs. 2 BGB greift aber dann nicht ein, wenn die Parteien - wie hier
- den nur mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich in Vollzug
setzen und damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht
auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (*BGH
- Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - Rn. 28, NJW 2009, 433* ). Da
der Kläger den ihm übermittelten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht
unterzeichnet hat, sind allein die mündlich im Einstellungsgespräch
getroffenen Abreden maßgeblich. Danach finden auf den mündlich
geschlossenen Arbeitsvertrag gemäß den obigen Ausführungen die
Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung.
39 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die mündlich einbezogenen
Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche ohne weiteres bestimmbar.
Die Abrede der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die von
der Beklagten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer
betrieblichen Übung angewandten Tarifverträge für die
Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den
DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, Anwendung finden
sollen. Spätestens bei Erhalt des standardisierten Arbeitsvertrags
der Beklagten war dem Kläger bekannt, um welche Tarifverträge es
sich dabei handelt, auch wenn er den schriftlichen Arbeitsvertrag
nicht unterzeichnet hat.
40 II. Die mündlich vereinbarte Inbezugnahme der
vorgenannten Tarifverträge ist auch wirksam.
41 Die danach anwendbare tarifliche Ausschlussfrist unterliegt
selbst keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
42 1. Bei dem von Seiten der Beklagten im
Einstellungsgespräch vorformulierten und dem Kläger bei Abschluss
des mündlichen Vertrags gestellten Vertragsbedingungen, nach denen
die in ihrem Betrieb für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden, handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
43 2. Auf die Möglichkeit des Klägers, bei
Vertragsschluss von den für ihn geltenden Tarifverträgen inhaltlich
Kenntnis zu nehmen, kommt es für die Einbeziehung der Tarifverträge
durch die vereinbarte Inbezugnahme nicht an. Die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle vorformulierter
Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 310 Abs. 4
Satz 2 BGB). Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung
scheidet eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG
24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 19, NZA 2009, 154 ).
44 3. Die Bezugnahme auf die angewandten
Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist nicht überraschend und
deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB).
Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben
als Ge-staltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in den
Arbeitsvertrag nicht überraschend ist (BAG 24. September 2008 -
6 AZR 76/07 - Rn. 20, NZA 2009, 154; BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR
390/08 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 593 ).
45 4. Die Bezugnahme auf die einschlägigen
Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist auch nicht wegen fehlender
Transparenz nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
unwirksam.
46 Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Verweis darauf,
dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden
sollen, das Objekt der Bezugnahme hinreichend deutlich bezeichnet,
weil die danach mündlich einbezogenen Tarifverträge ohne weiteres
bestimmbar sind. Die Abrede der Parteien ist dahingehend
auszulegen, dass die von der Beklagten im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer betrieblichen Übung angewandten
Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem
Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen
worden sind, Anwendung finden sollen. Auslegungsbedürftigkeit
bedeutet nicht zugleich Intransparenz (Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 44 ).
47 Auch auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kann nur
zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten
Auslegungsmethoden "erhebliche Zweifel" an der richtigen
Auslegung bestehen. Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung der
vereinbarten Bezugnahme zeigt, vorliegend nicht gegeben. Allein die
entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu
kommen, genügt für die Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB nicht
(BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36, [juris] ).
Danach ist unerheblich, dass es in der Zeitarbeitsbranche
verschiedene Tarifverträge gibt, die von unterschiedlichen
Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.
48 5. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat,
dass der von der Beklagten angewandte Manteltarifvertrag für die
Zeitarbeit in § 2 ein Schriftformerfordernis aufstellt, steht dies
entgegen der Ansicht des Klägers der mündlichen Inbezugnahme
tarifvertraglicher Regelungen nicht entgegen. Nach § 2.1. MTV hat
der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen
Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei einem solchen globalen, sich auf
den ganzen Arbeitsvertrag erstreckenden Formgebot handelt es sich
um eine lediglich deklaratorische Formvorschrift, weil die
tarifliche Regelung letztlich den Arbeitnehmer schützen soll und
ansonsten der gesamte Arbeitsvertrag formnichtig wäre (vgl. BAG
22. Februar 1995 - 5 AZR 416/94 - Rn. 43, [juris] ). Unabhängig
davon würden sich aus einer Formnichtigkeit des gesamten
Arbeitsvertrags jedenfalls keine Rechtsfolgen zugunsten des Klägers
ergeben, insbesondere keine Ansprüche, die ihm nach Maßgabe der
mündlich getroffenen Vereinbarungen nicht mehr zustehen würden.
49 6. Die damit wirksam in Bezug genommene
Ausschlussklausel des § 10 MTV unterliegt ihrerseits keiner
Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.
50 Die Parteien haben die einschlägigen Tarifverträge für die
Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den
DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, insgesamt in Bezug
genommen. Bei einer solchen Globalverweisung ergibt sich aus der in
§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB geregelten Gleichstellung von
Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3
BGB, dass eine Inhaltskontrolle der einzelnen Tarifregelungen nach
§ 307 ff. BGB nicht zu erfolgen hat (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR
390/08 - Rn. 28, NZA-RR 2009, 593; Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305-310 BGB Rn. 13 ). Die durch
§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung kann lediglich dann
entfallen, wenn nicht die Gesamtheit der Regelungen, sondern nur
einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages in Bezug genommen werden
(BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 29, NZA-RR 2009,
593 ). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr haben die Parteien
die Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifwerks der iGZ
in Bezug genommen, so dass der einbezogene Manteltarifvertrag der
gleichen Richtigkeitsgewähr wie der normativ geltende Tarifvertrag
selbst unterliegt. Bei einer solchen Globalverweisung unterliegt
die in § 10 MTV enthaltene tarifliche Ausschlussfrist selbst keiner
Inhaltskontrolle (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa 2001/10 -
[juris] ).
51 III. Die Geltendmachung der
streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ist gemäß § 10 MTV
ausgeschlossen.
52 Danach verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn
sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach
ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
erhoben werden. Diese erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist
hat der Kläger nicht gewahrt.
53 Von der tariflichen Ausschlussfrist sind alle
streitgegenständlichen Zahlungsansprüche erfasst (vgl. zum
Anspruch auf Urlaubsabgeltung BAG 9. August 2011 - 9 AZR 352/11 -
[juris] ). Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten
Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld. Selbst wenn man davon
ausgeht, dass dem Kläger ein Anspruch auf derartige Leistungen
aufgrund von Erklärungen des Zeugen A. in dem späteren Gespräch auf
der Baustelle in Ingelheim grundsätzlich zugestanden haben, ändert
dies nichts daran, dass sämtliche Ansprüche auf Auslöse und
Fahrtkostenerstattung der tariflichen Ausschlussfrist des § 10 MTV
aufgrund der im vorangegangenen Einstellungsgespräch wirksam
einbezogenen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche unterliegen. Von
der in § 10 MTV geregelten Ausschlussfrist werden auch Ansprüche
auf Aufwendungsersatz erfasst (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa
2001/10 - Rn. 82, [juris] ).
54 Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche waren
spätestens mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig, in dem sie
entstanden sind. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der
Parteien zum 8. Juli 2009 waren mithin sämtliche Ansprüche
spätestens mit Ablauf des Monats Juli 2009 fällig. Der Kläger hat
unstreitig seine Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom
27. November 2009 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend
gemacht und damit bereits die erste Stufe der tariflichen
Ausschlussfrist nicht gewahrt, so dass sämtliche Ansprüche
ausgeschlossen sind.
55 IV. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus
§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1
NachwG besteht nicht.
56 Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte der ihr obliegenden
Nachweispflicht hinsichtlich der auf das Arbeitsverhältnis
anzuwendenden Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG) mit
der Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags gemäß § 2 Abs. 4
NachwG nachgekommen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen
Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten
(unterbliebener Nachweis) und dem durch den Ablauf der
Ausschlussfrist eingetretenen Schaden (Verfall der Ansprüche).
57 Dem Kläger war seit Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags
bekannt, um welche Tarifverträge es sich bei den vom Zeugen A. im
Einstellungsgespräch genannten Tarifverträgen der
Zeitarbeitsbranche handelt. Der Arbeitgeber genügt seiner
Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG mit einem
schriftlichen Hinweis auf den anwendbaren Tarifvertrag. Eines
besonderen Hinweises auf die Ausschlussfrist bedarf es hingegen
nicht (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 22, NZA 2002,
1096 ). Im Hinblick darauf, dass dem Kläger die anwendbaren
Tarifverträge spätestens nach Aushändigung des schriftlichen
Arbeitsvertrags bekannt waren und er trotzdem die Ausschlussfrist
nicht eingehalten hat, fehlt es an der erforderlichen Kausalität
zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs. 1
NachwG und dem mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden
(vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 27, NZA 2005,
64; BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, NZA 2011,
1173 ). Dem Kläger war es in Anbetracht des ihm ausgehändigten
Arbeitsvertrags ohne weiteres möglich, die im bezeichneten
Manteltarifvertrag enthaltene tarifliche Ausschlussfrist zu
beachten und seine Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu
machen. Auch ein Schadensersatzanspruch kommt mithin nicht in
Betracht.
58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
59 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür
die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht
vorliegen.