Testo completo
OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 161/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-13
Aktenzeichen: 14 W 161/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0413.14W161.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO, § 4 JVEG, § 19 JVEG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind.(Rn.2)
-
An der Prozessbezogenheit fehlt es, wenn allein die eigene Einstandspflicht überprüft wird.(Rn.3)
-
Der gerichtlichen Beweisaufnahme gebührt der Vorrang, so dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn die offenen Fragen durch gerichtliche Beweisaufnahme ggf. in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden können.(Rn.5)
-
Allein der Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses oder eines vorgetäuschten Schadensumfanges rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kosten eines darauf beauftragten Privatgutachtens erstattungsfähig sind.(Rn.5)
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 17. Dezember 2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 und BGH, 23. Mai 2006, VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236.