Testo completo
OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 113/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 14 W 113/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0321.14W113.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 JVEG, § 7 JVEG, § 12 JVEG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.(Rn.2)
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Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.(Rn.5)