Testo completo
AG Frankenthal — 3a H 17/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-17
Aktenzeichen: 3a H 17/18
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 32 ZPO, § 486 Abs 2 S 1 ZPO, § 487 Nr 4 ZPO, § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren gemäß § 32 ZPO ist es erforderlich, dass der Antragsteller schlüssig die Tatsachen vorträgt, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Eine pauschale Behauptung von Tatbestandsmerkmalen genügt nicht.(Rn.29)
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Will der Antragsteller wegen des Kaufs eines vom "Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeugs dessen Minderwert ersetzt verlangen und zur Begründung des Gerichtsstands des § 32 ZPO auf den Erfolgsort (seinen Wohnort) abstellen, muss er im Rahmen der Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen gegen den Kraftfahrzeughersteller aus §§ 31, 823 Abs. 2, 826 BGB i.V.m. § 263 StGB schlüssig darlegen, dass er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag nicht eingegangen wäre und der Vertrag aus diesem Grund für ihn wirtschaftlich nachteilig ist.(Rn.19)
(Rn.28)