Witness cooperation may mitigate sentence despite denial of own role

BGH 3 StR 83/12Bgh / III camera penale27 mar 2012Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court partly granted defendant W.’s revision against convictions for especially serious robbery. It held that the lower court had made insufficient findings about the construction of the loaded blank-firing gun, so it could not be determined whether the weapon met the requirements of § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB or only the basic qualification under § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB. The judgment was set aside to that extent and remitted. The Court also noted, for the new sentencing hearing, that a defendant’s denial of his own role does not bar mitigation for cooperation under § 46b StGB if he nevertheless helps identify accomplices and facilitate their arrest.

Massima Omnilex

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 46b Abs. 1, 2 StGB: Bei einer geladenen Schreckschusspistole setzt die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB voraus, dass deren Beschaffenheit festgestellt ist und dass beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt, so dass die Waffe geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Fehlen solche Feststellungen, bleibt offen, ob nur der schwere Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB oder der besonders schwere Raub vorliegt. Für die Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe schließt die Leugnung der eigenen Tatbeteiligung die Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht aus; sie ist vielmehr bei der Prüfung eines minder schweren Falls und bei Verneinung eines solchen im Rahmen des Ermessens nach § 46b Abs. 2 StGB zu würdigen (vgl. consid. 4 f., 6).

Testo completo

BGH — 3 StR 83/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: 3 StR 83/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46b Abs 1 StGB, § 46b Abs 2 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 19. Oktober 2011, Az: 6 KLs 24/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe trotz Leugnung des eigenen Tatbeitrages

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2011, auch soweit es die Angeklagten F. und S. betrifft, mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt:

  • den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,

  • den Angeklagten F. zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten

  • und den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von einen Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2 Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W. mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Angeklagten F. und S. , die keine Revision eingelegt haben.

3 1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei der Tat verwendeten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.

5 Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen haben, oder einen besonders schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

6 2. Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Angeklagten W. betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der zutreffend Folgendes ausgeführt hat:

"Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausgeführt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die Festnahme bestimmten Ort zu kommen (UA S. 16). Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt (UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f. m.w.N.). ..."

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer

Parole chiave

robberyweapon qualificationblank-firing pistolsentencing mitigationcooperationaccomplice identificationreversalremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the findings on the blank-firing gun support § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Decisione estratta

The findings were insufficient because the court had not established the weapon's specific construction and ability to discharge explosive pressure forward from the barrel.

Motivazione estratta

A loaded blank-firing pistol qualifies only if its construction makes it capable of causing serious injury; this was not shown.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction can stand despite the defective findings on the weapon

Decisione estratta

The conviction could not remain unchanged because it was unclear whether only § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB or the aggravated form in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB was fulfilled.

Motivazione estratta

The incomplete weapon findings affected the legal characterization of the robbery.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant's denial of his own role precluded mitigation for cooperation under § 46b StGB

Decisione estratta

Denial of one's own participation does not preclude application of § 46b Abs. 1 StGB; it must instead be considered in assessing a lesser case and, if rejected, in the exercise of discretion under § 46b Abs. 2 StGB.

Motivazione estratta

The defendant identified accomplices and enabled their apprehension; this can constitute cooperation even if he denied his own participation.

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