Arson qualification requires significant hindrance to extinguishing

BGH 5 StR 124/13Bgh / Criminal Chamber 511 giu 2013Dismissed

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The Federal Court rejected the prosecution's appeal against the Kiel Regional Court judgment. The accused had been convicted of bodily harm and arson to a total prison term of two years and eleven months. The prosecution sought an additional conviction for attempted homicide based on the fire-setting conduct, but the court upheld the finding that no conditional intent to kill had been proven. It also agreed that disabling a smoke detector did not amount to the qualifying circumstance of making extinguishing efforts significantly more difficult under § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB in the concrete circumstances.

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§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB; qualifying circumstance of impeding extinguishing efforts by disabling a smoke detector; the provision requires a not insignificant aggravation of the chances of successful fire extinguishing, in particular a material temporal delay of the extinguishing operation. Given the severe minimum penalty, the qualification must be construed restrictively. It is not sufficient that extinguishing is merely made somewhat harder or that the danger inherent in the basic offense is only marginally increased; rather, an appreciable increase in danger and injustice comparable to the other qualifying variants must be shown (consid. 14-16). A smoke detector rendered inoperative may in principle satisfy the element, but only if the concrete circumstances actually produce such a substantial hindrance.

Testo completo

BGH — 5 StR 124/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-11

Aktenzeichen: 5 StR 124/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB, § 306b Abs 2 Nr 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kiel, 1. November 2012, Az: 8 Ks 8/12

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Besonders schwere Brandstiftung: Erschwerung der Löscharbeiten durch Abschalten eines Rauchmelders

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. November 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

  • Von Rechts wegen -

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung (Tat 1) und schwerer Brandstiftung (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die Tat 2 beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zielt auf einen Schuldspruch auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts ab, bleibt jedoch erfolglos.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seit März 2011 etwa ein halbes Jahr bei einem Bekannten namens T. in dessen Wohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gewohnt. Danach hatte sich ihr Verhältnis verschlechtert, weil der Angeklagte den ihm zur Verfügung gestellten Wohnungsschlüssel nicht zurückgegeben hatte. Ferner hatte es ihm nach der Trennung von seiner Freundin missfallen, dass T. dieser bei Behördengängen und Wohnungsrenovierung behilflich gewesen war. Das Verhältnis hatte sich weiter abgekühlt, nachdem der Angeklagte am 4. Februar 2012 T. nochmals in dessen Wohnung aufgesucht, ihm einen Faustschlag ins Gesicht oder eine „Kopfnuss“ versetzt und hierdurch starkes Nasenbluten verursacht hatte (Tat 1).

3 Am 11. März 2012 stellte der Angeklagte zwischen 23.00 und 23.45 Uhr zwei türlose, etwa 80 bis 90 cm hohe und mit Regalbrettern versehene Holzschränke vor die Eingangstür zu T. s Wohnung, in der zu dieser Zeit auch ein gemeinsamer Bekannter namens L. wohnte. Zwischen die Schränke und die Tür legte er Zeitungen, Werbeprospekte sowie eine mit Papiertüchern gefüllte Kunststofftragetasche und entzündete diese Gegenstände (Tat 2). Dadurch wurden Verkohlungen an der Türschwelle und im unteren Teil des Türblattes verursacht. Der Angeklagte hatte dies für möglich gehalten und gebilligt, hingegen nicht, dass Menschen verletzt werden oder gar zu Tode kommen könnten. Tatsächlich führte der Brand weder bei T. noch bei L. zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Beide hatten zwar bereits geschlafen, waren aber durch den Alarm des - wie der Angeklagte wusste - im Wohnungsflur an der Decke installierten Rauchmelders geweckt worden und hatten mit Hilfe eines hinzu geeilten Nachbarn das Feuer schnell löschen können. Vor dem Brandlegen hatte der Angeklagte von einem weiteren, im Hausflur montierten Rauchmelder Batterie und Alarmmechanismus entfernt, um noch unentdeckt den Tatort verlassen zu können.

4 2. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht einen bedingten Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten, der zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, angenommen und ihn daher der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB) schuldig gesprochen.

5 Hingegen hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte zudem mit auch nur bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Für die diesbezügliche Bewertung hat das Landgericht insbesondere herangezogen, dass kein Brandbeschleuniger festgestellt werden konnte, die Wohnungseingangstür nach innen zu öffnen und deren „Blockade“ durch die weniger als einen Meter hohen Schränke ohne große Schwierigkeiten zu beseitigen war (UA S. 19) und der Angeklagte keinen „nachvollziehbaren Anlass für die Tötung eines anderen oder gar mehrerer“ hatte (UA S. 20). Vor allem ist es „zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen …, dass diesem aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthaltes in der Wohnung“ T. s „bewusst war, dass sich unmittelbar hinter der Eingangstür … ein weiterer Rauchmelder befand, von dem zu erwarten war, dass dieser nach der Ausbreitung des Feuers zügig einen Alarm auslösen würde“ (UA S. 19 f.). Im Übrigen hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe den im Hausflur montierten Rauchmelder außer Funktion gesetzt, um sich „rechtzeitig unentdeckt vom Tatort … entfernen“ zu können (UA S. 21).

6 Angesichts dessen hat das Landgericht darüber hinaus in Betracht kommende Brandstiftungsdelikte (§ 306a Abs. 2, § 306b Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 306c, § 22 StGB), insbesondere den Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint, da das dort vorgesehene Erschweren des Löschens des Brandes den erforderlichen Erheblichkeitsgrad nicht erreicht habe (UA S. 22).

7 3. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs bezüglich der Tat 2 sowie der Gesamtstrafe hat Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere halten die landgerichtliche Beweis- sowie die rechtliche Würdigung revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

8 a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihre revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13) oder zugunsten des Angeklagten eine Konstellation unterstellt wird, für die es keinen realen Anknüpfungspunkt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630 mwN). Ein derartiger Mangel ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen.

9 aa) Das Landgericht hat in die gebotene Gesamtwürdigung alle für die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen. Dabei hat es sich auch mit den Umständen befasst, die von der Revision als nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt bezeichnet werden. Es hat mit Blick auf die Gefährlichkeit der Tat insbesondere erörtert, inwieweit die Flucht aus der Wohnung durch die vor die Eingangstür geschobenen Schränke erschwert worden ist (UA S. 19). Es hat weiter geprüft, ob sich aus der Vorgeschichte der Tat ein Tötungsmotiv ergeben haben könnte (UA S. 20), und nicht aus den Augen verloren, dass der Angeklagte einen im Hausflur befindlichen Rauchmelder unbrauchbar gemacht hat (UA S. 20 f.).

10 Es begründet keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht sich auf dieser Grundlage im Ergebnis nicht von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat überzeugen können. Denn es ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO), die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Kann es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. Dabei brauchen die tatgerichtlichen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie - wie vorliegend - möglich sind.

11 bb) Auch ohne dass sich der schweigende Angeklagte hierauf berufen hat, durfte das Landgericht bei seiner Wertung in Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgehen, dass dem Angeklagten bei der Tat „bewusst war, dass sich unmittelbar hinter der Eingangstür … ein weiterer Rauchmelder befand, von dem zu erwarten war, dass dieser … zügig einen Alarm auslösen würde“ (UA S. 19 f.). Denn entgegen der Ansicht der Revision erweist sich das vom Landgericht angenommene Vorstellungsbild des Angeklagten als hinreichend tatsachenfundiert. Dem Angeklagten war die Existenz des Rauchmelders infolge seines mehrmonatigen Aufenthalts in der Wohnung T. s, die er zumindest noch etwa fünf Wochen zuvor betreten hatte, bekannt. Im Gegenteil sprach nichts dafür, dass er in Betracht gezogen haben könnte, der Rauchmelder sei funktionsunfähig oder in der Zwischenzeit demontiert worden.

12 b) Die rechtliche Würdigung des Landgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

13 aa) Ein vollendetes Inbrandsetzen hat es zutreffend bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 174/54, NJW 1954, 1335).

14 bb) Die Voraussetzungen des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmt und verneint. Es hat erkannt, dass der Tatbestand zwar auch erfüllt werden kann, indem ein Täter einen Rauchmelder unbrauchbar macht oder abschaltet (vgl. Wolff in LK, 12. Aufl., § 306b Rn. 27). Unter Hinweis auf den im Gesetz allein vorgesehenen Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren androht und damit demjenigen des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) entspricht, hat es aber eine restriktive Auslegung des Tatbestandes für erforderlich gehalten. Im Anschluss an Stimmen in der Literatur (vgl. Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 306b Rn. 18; Wolters in SK-StGB, 7. Aufl., § 306b Rn. 17) hat das Landgericht es deshalb zutreffend als notwendig erachtet, dass „die Erschwernis den Grad einer gewissen Erheblichkeit erreicht“.

15 Dem stimmt der Senat zu. Voraussetzung ist deshalb, dass die anderenfalls bestehenden Chancen auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert worden sein müssen, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert worden ist. Es würde demgemäß etwa nicht genügen, wenn ein Täter eine von zwei Feuerwehrzufahrten zum Tatobjekt sperrt, die erforderlich gewordene Benutzung der verbliebenen Zufahrt jedoch keine Ausdehnung des Feuers bewirkt (vgl. Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 357) oder es wie im vorliegenden Fall „schnell“ gelingt, „mit Hilfe … herbeigeschafften Wassers … den Brand zu löschen“ (UA S. 8). Denn bei einer derartigen Sachlage fehlt es an einer Schuld und Unrecht erhöhenden Steigerung der bereits durch das Grunddelikt erfassten Gefährlichkeit (vgl. Radtke in MüKo, StGB, 1. Aufl., § 306b Rn. 26 a.E.) sowie darüber hinaus an einem den übrigen Qualifikationen (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) vergleichbaren Unwertgehalt der Tat.

16 Diese Grenze hat das Landgericht angesichts der konkreten Tatumstände zu Recht als nicht überschritten eingestuft (UA S. 22). Der Angeklagte hat diesen Qualifikationstatbestand somit weder vollendet noch versucht (§ 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB); einen entsprechenden Tatentschluss hat das Landgericht nicht festgestellt.

Basdorf Sander Dölp

König Bellay

Parole chiave

arsonattempted homicideconditional intentsmoke detectorextinguishing effortsqualificationcriminal appealsentencing

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the accused also had attempted or conditional intent to kill anyone by setting the fire

Decisione estratta

The court found no reversible error in denying conditional intent to kill; the conviction was therefore not to be extended to a homicide attempt.

Motivazione estratta

The trial court had assessed all relevant circumstances, including the easy opening direction of the door, lack of a burning accelerator, absence of a plausible motive to kill, and the accused's expectation of a nearby smoke detector alerting occupants. The appellate court held this evaluation was permissible.

Questione giuridica chiave

Whether shutting off the smoke detector satisfied or attempted the qualification under § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB

Decisione estratta

The qualification requires a significant hindrance to extinguishing efforts, in particular a materially relevant delay. The quick extinguishing here did not meet that threshold.

Motivazione estratta

The court adopted a restrictive interpretation because the provision carries a very severe penalty. Merely making extinguishing somewhat harder is insufficient; the obstacle must noticeably worsen the chances of successful extinguishing. The facts here did not show such a degree of increased danger.

Questione giuridica chiave

Whether the prosecution's appeal against the conviction and sentence had merit

Decisione estratta

The appeal was unfounded and was rejected in full.

Motivazione estratta

No legal errors to the detriment or benefit of the accused were found in the challenged judgment.

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