Forfeiture order needs findings on impact on defendant's assets

BGH 3 StR 128/13Bgh / III camera penale20 ago 2013Partially Granted

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The BGH partly upheld the defendant’s revision against the LG Hannover judgment in a drug case. One count was discontinued because a prior final conviction might have barred prosecution. The conviction was correspondingly amended, but the seven-year-and-six-month prison sentence remained unchanged. The court annulled the value-forfeiture order of EUR 174,150 and remitted the matter because the trial court had not made sufficient findings on how the forfeiture would concretely affect the defendant’s assets and whether § 73c StGB could be applied.

Massima Omnilex

§ 73c Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 1 StGB; requirements for deviating from value-based forfeiture on grounds of hardship; the judgment must contain findings enabling review of the concrete impact of forfeiture on the offender’s assets and economic existence. A merely formulaic rejection of hardship is insufficient where the defendant’s current personal and financial circumstances allow a need for closer examination. If such findings are missing, the forfeiture order and the related findings must be set aside and the matter remitted. Discontinuation of one count does not necessarily affect the sentence where the court can exclude a lower total penalty on the basis of the remaining sanctions and prior convictions.

Testo completo

BGH — 3 StR 128/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-20

Aktenzeichen: 3 StR 128/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73c Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 4. Dezember 2012, Az: 96 KLs 7/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verfallsanordnung im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Notwendige Urteilsfeststellungen zu der konkreten Auswirkung der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Ansehung der Vermögensverhältnisse des Täters

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Dezember 2012 wird, soweit es ihn betrifft,

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig ist und

bb) im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es die Einziehung von Gegenständen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 174.150 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch sowie weitergehend zur Verfallsanordnung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat zur Vereinfachung und Beschleunigung der Sache das Verfahren im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe eingestellt. Nach den jeweils zugehörigen Feststellungen könnte in Betracht kommen, dass hinsichtlich dieser Tat (Einfuhr von Marihuana Ende Oktober 2010 und dessen gewinnbringende Veräußerung) infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hannover vom 12. Oktober 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und Munition Strafklageverbrauch eingetreten ist. Die Teileinstellung bedingt die vorgenommene Änderung des Schuldspruchs.

3 Die Schuldspruchänderung führt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs; dieser hat vielmehr Bestand. Angesichts der wegfallenden Einzelstrafe im eingestellten Fall von zwei Jahren und der verbleibenden - rechtsfehlerfrei zugemessenen - Einzelstrafen (siebenmal zwei Jahre, fünfzehnmal fünf Jahre und viermal fünf Jahre und sechs Monate) sowie der einbezogenen Vorstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

4 2. Hingegen kann die Anordnung über den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist von einem Mindestverkehrswert der veräußerten Betäubungsmittel in Höhe von 174.150 € ausgegangen und hat festgestellt, dass sich die unmittelbar aus den Drogengeschäften erlangten Vorteile nicht mehr im Besitz des Angeklagten befinden. Eine unbillige Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB sei nicht gegeben, weil die Verfallsanordnung vorliegend das Übermaßverbot nicht verletze. Auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB scheide die Annahme eines Härtefalles aus, weil der Angeklagte weder völlig mittellos sei noch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet werde.

5 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt:

…"begegnen die Ausführungen des Landgerichts schon zur Höhe des aus den Taten Erlangten durchgreifenden Bedenken. Zum einen erschließt sich bei einem Einkaufspreis von 3.800 Euro nicht der vom Landgericht angenommene Mindestverkaufspreis von 4.300 Euro. Zum anderen ergibt die vom Angeklagten erworbene Gesamtmenge von 37 kg Rauschmittel … auch bei einem Mindestverkaufspreis von 4.300 Euro nicht den errechneten Mindestverkehrswert. Unzureichend sind auch die Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 73c StGB. Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Allerdings kann mit der Revision die rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'unbillige Härte' beanstandet werden (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 11). Daran gemessen ermöglichen die floskelhaften Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzungen des § 73c StGB abgelehnt hat (vgl. UA S. 87), nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob es den Begriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 S. 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat. Denn das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, wie sich die Anordnung des Verfalls konkret auf das Vermögen des Angeklagten auswirkt. Diese Feststellungen zu treffen wäre hier aber veranlasst gewesen (vgl. BGHR StGB § 73c Erörterungsbedarf 1 und Härte 3). Zu den gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte Vater zweier Kinder ist und sich sein Verdienst der letzten zwei Jahre auf monatlich 1.500 Euro belief (UA S. 12). Er verfügte nach den Urteilsausführungen zwar über einen PKW. Mit Ausnahme des Fabrikats und der Karosserieform sind dem Urteil jedoch keine weiteren Angaben zu entnehmen, die valide Rückschlüsse auf dessen Verkehrswert zuließen. Weshalb die Verfallsanordnung in der erkannten Höhe weder die wirtschaftliche Existenz des Angeklagten gefährdet noch gegen das Übermaßverbot verstößt, erschließt sich daher nicht." …

6 Dem stimmt der Senat zu.

Schäfer Hubert Mayer

Gericke Spaniol

Parole chiave

forfeiturevalue forfeiturehardshipdrug offensesrevisionne bis in idemsentenceremandcriminal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether proceedings had to be discontinued for one count because of possible ne bis in idem / criminal complaint preclusion

Decisione estratta

The proceedings were discontinued in count II.A.8.

Motivazione estratta

The count might already have been covered by a final prior conviction, so discontinuation was ordered to simplify and speed up the case.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction required further change after discontinuation of one count

Decisione estratta

The judgment was amended in the conviction part accordingly: seven counts of import/trafficking and 19 counts of gang trafficking remained.

Motivazione estratta

The discontinuation of one count necessarily required adjustment of the conviction wording.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence had to be overturned after the conviction was reduced

Decisione estratta

The total prison sentence remained in place.

Motivazione estratta

Even without the discontinued count, the remaining individual sentences and prior sentence justify the same total sentence; the court excluded a lower sentence.

Questione giuridica chiave

Whether the order of value-based forfeiture could stand under § 73c StGB

Decisione estratta

The forfeiture order, together with the related findings, was set aside and remitted.

Motivazione estratta

The trial judgment lacked adequate findings on the concrete effect of the forfeiture on the defendant's financial situation; in particular, the actual hardship assessment under § 73c StGB could not be reviewed.

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