Betreuervergütung runs until formal revocation of guardianship

BGH XII ZB 233/13Bgh / Civil Chamber 127 ago 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice held that a professional guardian appointed for a specific litigation task is entitled to the statutory flat-rate remuneration for the entire duration of the guardianship until it is formally revoked by court order. It is irrelevant that the underlying dispute had already been settled and that the guardian performed no further work. The Regional Court had wrongly reduced remuneration by tying it to actual activity. The Court also rejected any analogous application of § 6 VBVG and any duty of the fee-setting authority to investigate alleged bad faith conduct.

Massima Omnilex

§§ 4, 5 VBVG; § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB; § 1836 Abs. 1 BGB; § 1908d BGB: Die pauschalierte Betreuervergütung knüpft an das rechtlich bestehende Betreuungsverhältnis an und nicht an den konkreten Tätigkeitsumfang. Der Vergütungsanspruch besteht für die gesamte Dauer der Betreuung bis zu deren ausdrücklicher gerichtlicher Aufhebung; dass der konkrete Aufgabenbereich bereits erledigt ist oder der Betreuer faktisch nicht mehr tätig wird, lässt den Anspruch nicht entfallen. Eine etwaige Verzögerung zwischen Wegfall des Betreuungsbedarfs und Aufhebung ist im System der Pauschalvergütung hinzunehmen (vgl. consid. 7–10). § 6 VBVG ist als eng begrenzte Ausnahmevorschrift keiner Analogie zugänglich; dem Rechtspfleger obliegt im Festsetzungsverfahren weder eine Zweckmäßigkeitskontrolle der fortdauernden Bestellung noch eine Prüfung behaupteter Treuwidrigkeit (consid. 11 f.).

Testo completo

BGH — XII ZB 233/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-07

Aktenzeichen: XII ZB 233/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 VBVG, § 5 VBVG, § 1836 Abs 1 BGB, § 1908d BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 23c Abs 2 GVG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 RPflG

Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 8. April 2013, Az: 7 T 96/13vorgehend AG Büdingen, 20. Februar 2013, Az: 31 XVII 56/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuervergütung: Pauschalvergütung bei Betreuerbestellung für einen bestimmten Aufgabenkreis; Ende des maßgeblichen Zeitraums nach Abschluss der Aufgabe oder nach gerichtlicher Aufhebung der Betreuung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 8. April 2013 aufgehoben.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 1.386 €

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht bestellte am 28. Juni 2011 den Beteiligten als Betreuer für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung seiner Rechte in einem Zivilrechtsstreit einschließlich etwaiger Folge- und Rechtsmittelverfahren längstens bis zum 27. Juni 2013. Der Rechtsstreit wurde durch einen am 20. Juli 2011 geschlossenen Vergleich beendet. Am 21. November 2011 zeigte der Betreuer dem Amtsgericht an, dass das Verfahren abgeschlossen und der Vergleich erfüllt sei. Zugleich regte er die Aufhebung seiner Betreuung an, da seine Aufgabe erledigt sei. Erst mit Beschluss vom 31. Januar 2013 hob das Amtsgericht die Betreuung auf.

2 Für die Zeit vom 2. April bis 1. Oktober 2012 hat der Betreuer die Festsetzung seiner vom Betroffenen zu erstattenden pauschalen Betreuervergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Betreuervergütung für den beantragten Zeitraum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betreuers.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

4 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Im maßgeblichen Antragszeitraum vom 2. April 2012 bis 1. Oktober 2012 habe der Betreuer keinerlei Betreuungstätigkeit geleistet. Sein Aufgabenkreis habe die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen in einem bestimmten Rechtsstreit umfasst, welcher durch Abschluss eines Vergleichs am 20. Juli 2011 beendet worden sei. Danach habe der Betreuer keine Mühewaltung mehr entfaltet und dies sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen. Im Unterschied zu einer fehlerhaften oder einer zu lange aufrechterhaltenen Bestellung, bei der der Betreuer weiterhin tätig werde, sei hier schon die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit des Betreuers ausgeschlossen gewesen.

5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6 Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer des Betroffenen für die Wahrnehmung von dessen Rechten in einem Zivilrechtsstreit bis zur Aufhebung der Betreuung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2013 einen Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VBVG. Der Anspruch ist somit für den geltend gemachten Zeitraum vom 2. April bis 1. Oktober 2012 begründet.

7 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 22).

8 Mit der Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz, deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von den zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten, ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem geschaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest (BT-Drucks. 15/2494 S. 33). Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 23 und vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 30).

9 Der Vergütungsanspruch besteht in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet gemäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 11/4528, S. 155). Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 24 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11 ff.).

10 Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB i.V.m. § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können.

11 b) Auch eine analoge Anwendung des § 6 VBVG, der für die dort genannten Sonderfälle eine Berechnung der Vergütung nach tatsächlich aufgewandtem und erforderlichem Zeitaufwand zulässt, kommt nicht zur Anwendung. Denn § 6 VBVG ist als eng begrenzte Ausnahmevorschrift einer analogen Anwendung nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).

12 c) Ebenso musste der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch keine Ermittlungen zur Feststellung eines etwaigen treuwidrigen Verhaltens des Beteiligten zu 1 durchführen (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 26).

Dose Weber-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Botur

Parole chiave

guardianship remunerationflat-rate feeformal revocationlitigation guardianactual effortanalogyfee fixationprofessional guardian

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a professional guardian is entitled to flat-rate remuneration for a period after the underlying task has practically ended but before formal revocation of the guardianship.

Decisione estratta

Yes. The remuneration claim exists for the full period of guardianship until the court formally revokes it; actual activity in the period is not decisive.

Motivazione estratta

The VBVG creates a lump-sum system independent of concrete effort. The right to remuneration follows the legally existing guardianship status, and § 1908d BGB makes termination depend on an express judicial order. Any gap between the end of need and the revocation is tolerated and still remunerated.

Questione giuridica chiave

Whether § 6 VBVG can be applied by analogy to reduce remuneration to actual necessary effort in such a case.

Decisione estratta

No. § 6 VBVG is an exception rule and cannot be applied analogically.

Motivazione estratta

The provision is narrowly limited to its special cases and does not permit a broader correction of the statutory lump-sum scheme.

Questione giuridica chiave

Whether the fee-setting authority had to investigate alleged bad faith conduct by the guardian.

Decisione estratta

No. Such investigations are not required in the remuneration-fixation procedure.

Motivazione estratta

The authority's task is limited to verifying the formal end of guardianship; further inquiries into possible bad faith are outside the scope of review.

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