Concurrent heavy bandit theft and property damage

BGH 1 StR 332/13Bgh / I camera penale21 ago 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the accused’s revision against the Munich II Regional Court judgment. It held that, in the context of vehicle break-ins, property damage under § 303 StGB does not merge into heavy bandit theft under § 244a StGB by legal concurrence. The protected interests and the autonomous wrong of the damage offense remain distinct. The attack on the trial court’s estimations of damage and booty amounts also failed. The revision was dismissed and the accused ordered to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 244a StGB, § 303 StGB; concurrence between heavy bandit theft and property damage: the wrong of property damage is not necessarily absorbed by the aggravated theft offense. Even where the qualifying circumstances of § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB are incorporated as elements of § 244a Abs. 1 StGB, § 303 StGB may stand in ideal concurrence if the damage to property retains an autonomous injustice not already exhausted by the theft offense. Decisive are the protected legal interests, the injured parties, and the concrete mode of commission; the fact that the damage typically accompanies the theft is no longer sufficient to exclude concurrence (consid. 2).

Testo completo

BGH — 1 StR 332/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-21

Aktenzeichen: 1 StR 332/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 2 StGB, § 244a Abs 1 StGB, § 303 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 21. Januar 2013, Az: 1 JKLs 35 Js 39569/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Tateinheit zwischen schwerem Bandendiebstahl und Sachbeschädigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Tatgericht hat den Angeklagten in den unter B. III. der Urteilsgründe genannten Fällen zutreffend u.a. des schweren Bandendiebstahls in 59 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie in drei Fällen des versuchten schweren Bandendiebstahls ebenfalls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Jedenfalls für die vorliegenden Konstellationen der Begehung von schweren Bandendiebstählen tritt die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB zurück.

  1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte jeweils mittäterschaftlich an bandenmäßig begangenen Diebstählen aus Kraftfahrzeugen beteiligt. Zur Ausführung der Taten schlugen die Bandenmitglieder u.a. Scheiben der betreffenden Fahrzeuge ein oder hebelten deren Türen auf. Dabei erlangte die Bande Beute, überwiegend Autoradios und Navigationsgeräte, in einem Gesamtwert von rund 6.270 Euro. Die angerichteten Sachschäden beliefen sich dagegen auf etwas mehr als 21.000 Euro. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der jeweiligen Beträge, überwiegend auf der Grundlage tatrichterlicher Schätzungen getroffen, bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2013 genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Verteidigung vom 22. Juli 2013 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg.

  2. Bei dieser Sachlage stehen der schwere Bandendiebstahl und die Sachbeschädigung im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Ein Zurücktreten der Verwirklichung des § 303 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz käme nur in Betracht, wenn der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung insgesamt bereits durch den auf die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB abstellenden Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB erschöpfend erfasst würde (zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00, NStZ 2001, 642, 643). Maßgeblich dafür sind einerseits die vom Täter angegriffenen Rechtsgüter sowie (andererseits) die Tatbestände, die der Gesetzgeber zum Schutz dieser Rechtsgüter aufgestellt hat (BGH, aaO mwN). Gesetzeseinheit zwischen § 244a StGB und zwischen § 303 StGB käme nur dann in Betracht, wenn wegen der in § 244a StGB als Tatbestandsmerkmal verlangten Voraussetzungen der unrechtssteigernden Merkmale aus § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB kein eigener, nicht bereits über den schweren Bandendiebstahl erfasster Unrechtsgehalt der Sachbeschädigung mehr vorhanden wäre.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie der Senat bereits zu dem Verhältnis zwischen §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB sowie § 303 StGB ausgeführt hat (BGH, aaO, NStZ 2001, 642, 643 f.), sprechen mehrere Erwägungen gegen ein vollständiges Aufzehren des Unrechts der Sachbeschädigung durch einen unter Verwirklichung der hier einschlägigen unrechtssteigernden Merkmale des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB begangenen Diebstahl. Zu diesen Erwägungen gehört vor allem die mögliche Verschiedenheit der durch die Sachbeschädigung einerseits und den Diebstahl andererseits verletzten Rechtsgüter und Rechtsgutsinhaber sowie die heutigen tatsächlichen Verhältnisse der Begehung entsprechender Taten. Diese lassen es nicht mehr als tragfähig erscheinen, die Sachbeschädigung als eine typische Begleittat eines unter den Voraussetzungen von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB verwirklichten Diebstahls anzusehen (näher BGH, aaO, NStZ 2001, 642, 644).

Die gegen Gesetzeseinheit von Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Sachbeschädigung bei Zurücktreten letzterer sprechenden Umstände gelten unabhängig davon, ob die unrechtssteigernden Merkmale gesetzestechnisch als Regelbeispiele wie in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB oder als Tatbestandsmerkmale wie in § 244a Abs. 1 StGB (vgl. Hoyer in SK-StGB, 8. Aufl., § 244a Rn. 3 mwN) ausgestaltet sind. Auch bei dem Charakter als Tatbestandsmerkmal in § 244a StGB können die von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB erfassten Umstände der Begehung von Diebstahlstaten aus den genannten Gründen den eigenständigen Gehalt der Eigentumsverletzung durch Sachbeschädigung nicht in vollem Umfang erschöpfen. Dementsprechend wird auch in der Strafrechtswissenschaft davon ausgegangen, bei einer Verdrängung von §§ 242, 243 StGB durch § 244 oder § 244a StGB könne § 303 StGB tateinheitlich neben die §§ 244, 244a StGB treten (vgl. Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 69 i.V.m. § 243 Rn. 93; Hoyer in SK-StGB, aaO, § 244 Rn. 40 mwN).

Raum Jäger Cirener

Radtke Mosbacher

Parole chiave

concurrencebandit theftproperty damagerevisionvehicle break-inlegal competitioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether property damage under § 303 StGB is in legal concurrence with heavy bandit theft under § 244a StGB in vehicle break-ins.

Decisione estratta

Property damage does not fall away by legal concurrence; it remains punishable in concurrence with heavy bandit theft in the cases at issue.

Motivazione estratta

The injustice of property damage is not fully exhausted by the aggravated theft offense. Different protected interests and injured persons, plus modern factual circumstances, prevent treating the damage as a mere typical ancillary act.

Questione giuridica chiave

Whether the factual findings on damage and booty amounts were sufficiently supported.

Decisione estratta

The findings were not successfully challenged; the trial court’s estimations stood.

Motivazione estratta

The attacks on the amounts, which were based largely on trial-court estimates, did not undermine the judgment.

Questione giuridica chiave

Whether the revision should succeed against the Regional Court judgment.

Decisione estratta

No legal error adverse to the accused was found on review.

Motivazione estratta

The Supreme Court found the revision unfounded under § 349(2) StPO.

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