Juvenile sentence must be examined despite psychiatric commitment

BGH 1 StR 372/13Bgh / I camera penale17 set 2013Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court partially upheld the defendant’s revision. It found that the juvenile court had not sufficiently examined whether juvenile imprisonment could be dispensed with under Sections 5(3) and 105(1) JGG in light of the ordered psychiatric commitment under Section 63 StGB. Because the sentencing consequences and commitment were closely linked, the commitment order could not remain in force either. The sentencing part of the regional court judgment, including the findings, was set aside and the case remitted to another juvenile chamber for rehearing and decision, including costs.

Massima Omnilex

§§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG; § 63 StGB; when a juvenile or young adult is committed to a psychiatric hospital, the youth court must expressly examine whether juvenile imprisonment may be dispensed with. If the reasons do not show that this discretionary examination has been conducted, the sentencing portion cannot stand. Where juvenile imprisonment and commitment are closely interrelated, the commitment order must also be set aside. The appellate court may not substitute its own discretion for the unexercised discretion of the youth court (consid. 3 ff.).

Testo completo

BGH — 1 StR 372/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 1 StR 372/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 3 JGG, § 51 Abs 3 JGG, § 105 Abs 1 JGG, § 63 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Coburg, 11. März 2013, Az: KLs 340 Js 1614/12 jug

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung eines Heranwachsenden in einem psychiatrischen Krankenhaus: Pflicht zur Prüfung des Absehenkönnens von Jugendstrafe

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 11. März 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 1. Der wegen einer Vielzahl von Einbrüchen, Körperverletzungen und weiterer Delikte vorgeahndete Angeklagte wurde wegen einer Reihe wiederholt in alkoholisiertem Zustand begangener Straftaten wie etwa

  • räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung (begangen etwa z. N. eines Zechgenossen oder eines Bekannten aus dem Obdachlosenmilieu);

  • Widerstandshandlungen, Körperverletzung, Beleidigung im Rahmen der häufig von ihm verursachten polizeilichen Einsätze;

  • Sachbeschädigung (er zertrümmerte die Tür der von ihm gemieteten Wohnung, weil er den Schlüssel vergessen hatte);

  • Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht

zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde er gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Bei allen Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich i.S.d. § 21 StGB vermindert. Wie näher dargelegt ist, liegt bei ihm eine schwergradig ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die durch eine Intelligenzminderung und Alkoholabhängigkeit „erheblich kompliziert“ werde, sodass hier insgesamt von einer schweren (anderen) seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB auszugehen sei. Nachdem er inzwischen anders als früher auch Personen bedroht, um sich Vermögensvorteile zu verschaffen, seien von ihm weitere, i.S.d. § 63 StGB gefährliche Straftaten zu erwarten. Diese Taten seien „geeignet, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit … zu stören, da sich die Taten in der Vergangenheit nicht gegen bestimmte Personen richteten und ihre Ursache allein in dem konkreten persönlichen Verhältnis des Beschuldigten (gemeint: Angeklagten) zu diesen Personen hatten, sondern wahllos und situationsbedingt begangen wurden“.

2 2. Während der Schuldspruch ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ist (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO):

3 a) Dem Urteil ist weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hätte, ob von Jugendstrafe wegen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen werden kann.

4 b) Der Senat hat geprüft, ob sich gleichwohl ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst versteht, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09).

5 Dies war zu verneinen:

6 Die Jugendkammer folgt dem Sachverständigen, wonach der Angeklagte ein „seltener Ausnahmefall“ sei, bei dem „die Zuordnung einer Persönlichkeitsstörung zum vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB … gerechtfertigt“ sei. Auch wenn bei ihm „keine zusätzliche psychotische Symptomatik“ vorliege, bewirke die Persönlichkeitsstörung Einbußen, wie sie vor allem bei „Schizophrenien und Demenzen auftreten könnten“. Angesichts dieser Besonderheiten liegt die Entscheidung darüber, ob hier neben der Unterbringungsanordnung Jugendstrafe zu verhängen ist, nicht offenkundig auf der Hand. Daher kann der Senat nicht selbst abschließend hierüber entscheiden, da er das insoweit von der Jugendkammer auszuübende, aber nicht ausgeübte Ermessen nicht durch eigenes Ermessen ersetzen kann (vgl. allgemein zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13 Rn. 86 mwN).

7 c) Schon angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung kann auch die Unterbringungsanordnung keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09 und vom 27. Mai 2008 - 3 StR 131/08 mwN).

8 d) Darüber hinaus bemerkt der Senat, dass die im Rahmen der Prüfung von § 63 StGB angestellten Erwägungen der Jugendkammer nicht widerspruchsfrei erscheinen (1) und darüber hinaus - dies würde für sich genommen hier den Angeklagten nicht beschweren - keinen zutreffenden Maßstab anlegen (2):

9 (1) Die Bewertung der zurückliegenden Taten (vgl. oben 1. am Ende) als wahllos und ohne Zusammenhang mit Beziehungen zu den Opfern begangen, stimmt jedenfalls auf die hier als wesentlich angesehenen Taten - räuberische Erpressung und versuchte räuberische Erpressung - bezogen, nicht mit den Feststellungen überein. Opfer der räuberischen Erpressung war ein Nachbar des Angeklagten. Diesen hatte er zunächst zum gemeinsamen Zechen in seine Wohnung geholt, mit ihm die dort vorhandenen Alkoholvorräte ausgetrunken und dann von ihm gewaltsam Geld für weiteren Alkohol und Zigaretten erpresst. Auch mit dem Geschädigten der versuchten räuberischen Erpressung hatte der Angeklagte offenbar schon länger Kontakt. Jedenfalls hatte sich der Angeklagte, so ein Zeuge über Bekundungen des inzwischen verstorbenen Geschädigten, häufiger in der Wohnung des Geschädigten aufgehalten und von diesem dort Geld verlangt.

10 (2) Andererseits besteht eine Gefahr für die Allgemeinheit aber nicht nur, wenn eine unbestimmte Vielzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen ist. Vielmehr ist jeder als Einzelner Mitglied der Allgemeinheit, wenn ihm schwerer Schaden droht. Dementsprechend genügt es für eine Gefährlichkeit i.S.d. § 63 StGB, wenn vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur gegen eine Einzelperson zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1976 - 1 StR 847/75, BGHSt 26, 321; BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 StR 530/06 mwN zum hinsichtlich des Begriffs der Allgemeinheit gleich zu behandelnden Fall des § 66 StGB).

Raum Wahl Rothfuß

Jäger Cirener

Parole chiave

juvenile sentencingpsychiatric commitmentrevisiondiscretiondangerousnesspersonality disorder

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the youth court had to examine whether juvenile imprisonment could be dispensed with because psychiatric hospital commitment was ordered under Section 63 StGB.

Decisione estratta

The judgment did not show that the required examination under Sections 5(3) and 105(1) JGG had been made.

Motivazione estratta

Because the case involved an unusual personality disorder and the interaction between commitment and juvenile punishment was not self-evident, the appellate court could not assume the discretionary decision had been made.

Questione giuridica chiave

Whether the Section 63 StGB commitment could remain in force despite the error concerning juvenile sentencing.

Decisione estratta

No. Given the close connection between juvenile imprisonment and the commitment order, the commitment could not stand either.

Motivazione estratta

The sentencing error affected the overall legal consequences, and the appellate court could not uphold the commitment independently.

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