Sentencing must be separated from suspension considerations

BGH 2 StR 355/13Bgh / II camera penale10 ott 2013Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice allowed the defendant's sentence-only appeal. It held that the Regional Court of Kassel erred by intertwining sentencing with the question of suspension and by treating suspension prospects as a reason not to consider a lower sentence. The alternative sentencing remarks were also inconsistent, because the trial court expressed doubts about the child-protection threshold and the defendant's insight while simultaneously relying on those factors against him. The sentence and related findings were set aside and the case was remitted to another criminal chamber.

Massima Omnilex

§ 46 StGB; sentencing must be determined independently of the later question of suspension of sentence. A court may not decline to examine a lower, otherwise appropriate punishment merely because this could place the total sentence within the statutory range for a suspended sentence. Considerations relating to suspension are distinct from the assessment of guilt- and offender-related sentencing factors. Where the trial court's supplementary reasons are internally contradictory or rest on legally irrelevant considerations, the sentence cannot stand if the appellate court cannot exclude influence on the outcome (consid. 6 f.).

Testo completo

BGH — 2 StR 355/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-10

Aktenzeichen: 2 StR 355/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 176 StGB, § 176a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 15. April 2013, Az: 4853 Js 18267/12 - 10 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei schwerem Kindesmissbrauch: Notwendige Trennung von Strafzumessungs- und Aussetzungsfragen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. April 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Wiederholungsfall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in Form des Beischlafs" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der minderbegabte Angeklagte im Jahre 2007 zwei Kinder über der Kleidung am Geschlechtsteil bzw. am Gesäß angefasst, im ersten Fall hatte er das Kind festgehalten. Deshalb war er wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Zurzeit der vorliegenden Taten war es dem Angeklagten bewusst, dass er noch unter Bewährung stand. Gleichwohl ging er mit der dreizehnjährigen, körperlich weit entwickelten und selbstbestimmt auftretenden Zeugin P. auf deren Initiative eine Liebesbeziehung ein. Er führte mit ihr im Zeitraum von Dezember 2011 bis April 2012 in einer Reihe von Fällen einvernehmlich den Geschlechtsverkehr durch. Innerhalb dieses Zeitraums wandte sich die Zeugin einem anderen Partner zu, weshalb sie die Beziehung zum Angeklagten beendete, die sie aber als "schön" in Erinnerung hat.

3 2. Das Landgericht hat ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob die Schutzaltersgrenze des Straftatbestands gegen sexuellen Missbrauch von Kindern noch zeitgemäß ist. Bei der Strafzumessung hat es das umfassende Geständnis des Angeklagten, seine persönlichkeitsbedingte Willensschwäche, das Einvernehmen bei den sexuellen Handlungen "im Rahmen einer Paarbeziehung", den selbstbewussten Umgang seiner Partnerin mit Sexualität, das Fehlen negativer Tatfolgen sowie das - mit Ausnahme der Vorverurteilung - straffreie Vorleben des Angeklagten als strafmildernde Aspekte berücksichtigt. Strafschärfend hat es die tateinheitliche Erfüllung zweier Qualifikationsmerkmale bewertet. Auf dieser Grundlage hat es Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für die erste Tat, sowie einem Jahr und sechs Monaten für die zweite Tat verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gebildet.

4 Angefügt hat die Strafkammer die Überlegung, dass die Strafe knapp über der Grenze der noch für eine Strafaussetzung geeigneten Freiheitsstrafen liege, aber auch bei geringerer Strafhöhe eine Strafaussetzung nicht in Frage gekommen wäre. Daher erübrigten sich Überlegungen, die Strafhöhe weiter abzusenken, um dem Angeklagten die Chance einer Strafaussetzung zu eröffnen. Bei dem Angeklagten sei "keine rechte Unrechtseinsicht" zu erkennen. Zudem unterhalte er "bereits wieder eine Beziehung zu einer deutlich jüngeren Frau".

II.

5 Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Rechtsfolgenentscheidung darauf beruht.

6 1. Die Verknüpfung von Überlegungen zur Strafaussetzung mit der Frage der Festlegung der Strafhöhe ist rechtlich zu beanstanden (vgl. für den umgekehrten Fall der Absenkung der Strafhöhe zur Ermöglichung einer Strafaussetzung Senat, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321). Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht an der weiteren Absenkung der Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens nach § 176a Abs. 4 Halbs. 2 StGB gehindert gesehen hat, um die Gesamtstrafe nicht in einen Bereich zu bewegen, in dem eine Strafaussetzung rechtlich noch in Frage gekommen wäre, und aus diesem Grund schon eine "Überlegung" unterlassen hat, ob auch eine niedrigere Strafe angemessen wäre.

7 2. Die Hilfsüberlegungen der Strafkammer sind auch ihrem Inhalt nach rechtlich bedenklich.

8 Wenn die Strafkammer selbst Zweifel an der Berechtigung der Strafdrohung bei einer Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in Fällen der frühen Reifung eines dreizehnjährigen Mädchens und der freiwilligen Aufnahme einer sexuellen Beziehung auf dessen Initiative hegt (zur Änderung der kindlichen Reifeentwicklung Kett-Straub ZRP 2007, 260, 262), so wirkt es widersprüchlich, wenn sie zugleich dem Angeklagten anlastet, er habe "keine rechte Unrechtseinsicht" gezeigt. Dem Angeklagten kann im Übrigen nicht vorgeworfen werden, dass er nun eine - strafrechtlich irrelevante - Beziehung zu einer siebzehnjährigen Heranwachsenden unterhält.

FischerSchmittEschelbach
RinBGH Dr. Ott ist aus
tatsächlichen Gründen an
der Unterschrift gehindert.
FischerZeng

Parole chiave

sentencingsuspension of sentencechild sexual abuseappeallegal reasoningcontradictory reasoning

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the sentence could be set by taking into account whether a suspended sentence would be available.

Decisione estratta

No. Sentencing and suspension must be assessed separately; the court may not refrain from considering a lower sentence merely to avoid crossing the threshold for suspension.

Motivazione estratta

The judgment suggests the trial court blocked any further reduction because it did not want to move the total sentence into a range where suspension might become legally possible.

Questione giuridica chiave

Whether the sentencing reasons were internally consistent and legally sound given the facts of the relationship and the accused's insight.

Decisione estratta

No. The additional reasoning was also problematic because the trial court questioned the child-protection threshold itself, yet reproached the accused for lacking insight, and it could not fault him for a relationship with a 17-year-old.

Motivazione estratta

The court found the trial court's alternative considerations contradictory and not a proper basis for harsher punishment.

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