Renewed last word required after reentry for adhesion request

BGH 1 StR 380/13Bgh / I camera penale18 set 2013Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice allowed the defendant's revision. Although the defendant had already been given the last word, the trial court resumed the hearing to deal with the adhesion claim and granted legal aid to the civil claimant. Because this reentry into the hearing could affect the judgment, the defendant had to be granted the last word again under Section 258(2) StPO. The omission required setting aside the conviction and the adhesion ruling and remanding the case to a different chamber of the Bamberg Regional Court.

Massima Omnilex

§ 258 Abs. 2 StPO; renewed last word after reentry into the hearing: If, after the accused has been given the last word, the court re-enters the hearing on a matter capable of influencing the decision, the accused must be granted the last word anew. Any such reentry deprives the prior statement of its function as final submission. The violation requires reversal if it cannot be excluded that the omission affected the judgment; this may also extend to an adhesion ruling decided in the same proceedings (consid. 6-8).

Testo completo

BGH — 1 StR 380/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-18

Aktenzeichen: 1 StR 380/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 258 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Coburg, 27. März 2013, Az: 1 KLs 118 Js 574/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Schlusswort des Angeklagten: Erneute Erteilung des letzten Worts bei Prüfung der Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags nach Wiedereintritt in die Verhandlung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und

b) im Adhäsionsausspruch.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bamberg zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es im Adhäsionsverfahren den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt und weitere Feststellungen getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2 Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der die Tatvorwürfe bestreitende Angeklagte seine am 21. Februar 1990 geborene Stiefenkelin R. im Zeitraum zwischen 1. März 1996 und 28. Februar 1998 in 42 Fällen in jeweils gleicher Art und Weise sexuell missbraucht hat.

3 Nach den Feststellungen besuchte R. den Angeklagten im genannten Zeitraum in regelmäßigen Abständen an den Wochenenden in dessen Anwesen in L. und übernachtete dort. In der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 31. August 1997 fanden diese Wochenendbesuche jedenfalls zweimal pro Monat, im Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 28. Februar 1998 nur noch einmal im Monat statt. Anlässlich eines jeden dieser Wochenendbesuche setzte sich der Angeklagte in den Abendstunden mit R. im Wohnzimmer der Wohnung auf die Eckcouch, legte eine Decke über sich und das Kind, griff ihm von oben in die Hose und in die Unterhose, fasste ihm mit der Hand an die nackte Scheide und streichelte diese über einen Zeitraum von mehreren Minuten. Das Kind erduldete das Verhalten des Angeklagten. Dieser handelte, um sich selbst zu erregen (UA S. 5).

4 Vom Vorwurf 30 weiterer gleichartiger Taten im genannten Tatzeitraum hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass R. häufiger als in den festgestellten 42 Fällen an Wochenenden bei dem Angeklagten übernachtet hat (UA S. 19).

II.

5 Die Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO nicht (erneut) das letzte Wort gewährt worden.

6 1. Zwar ist dem Angeklagten nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung zunächst die Möglichkeit zum letzten Wort gewährt worden, die er auch zu Ausführungen genutzt hat. Jedoch ist das Landgericht nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und geheimer Beratung des Gerichts wieder in die Verhandlung eingetreten und hat der Neben- und Adhäsionsklägerin durch Beschluss für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Hieran anschließend hätte dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort erteilt werden müssen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Solches war hier jedoch nicht der Fall, weil die Strafkammer (unter Einschluss der Schöffen) nach Gewährung des letzten Wortes die Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags geprüft und dann in öffentlicher Verhandlung mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht dieses Antrags auf Erfolg auch bejaht hat. Die somit gebotene erneute Erteilung des letzten Wortes ist unterblieben. Dies stellt einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO dar.

7 2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Dies kann hier indes nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hat die Taten bestritten und bereits Ausführungen gemacht, als ihm zum ersten Mal das letzte Wort erteilt worden ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass er bei einer nochmaligen Erteilung des letzten Wortes, nun im Wissen, dass das Landgericht dem Adhäsionsantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht beimisst, weitere Ausführungen gemacht hätte, die sich auf die Überzeugungsbildung des Gerichts hätten auswirken können.

8 3. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten zieht die Aufhebung des Ausspruchs im Adhäsionsverfahren nach sich. Der nicht angefochtene Teilfreispruch bleibt dagegen unberührt.

III.

9 Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

10 1. Die bisher zuständige Strafkammer hat den Angeklagten teilweise vom Vorwurf gleichartiger Straftaten freigesprochen, weil sie sich von weiteren Taten nicht überzeugen konnte. Sie hat dabei in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie sich entgegen dem Anklagevorwurf von weiteren Wochenendbesuchen von R. beim Angeklagten nicht überzeugen konnte. Im Hinblick darauf, dass der Anklagevorwurf letztlich auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, wird das neue Tatgericht Anlass dazu haben zu prüfen, ob dem Aussageverhalten von R. zu den vom Teilfreispruch erfassten Fällen Beweisbedeutung für die Tatvorwürfe im Übrigen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15 sowie zur Beweiswürdigung nach Teileinstellung BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1).

11 2. Stützt das Tatgericht - wie hier die Strafkammer (UA S. 12) - in einer derartigen Beweissituation seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin entscheidend darauf, dass deren Aussage von Detailreichtum geprägt war, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, an welche Umstände diese Wertung anknüpft, wenn die aufgrund der Angaben der Belastungszeugin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - wie hier (UA S. 5) - gerade überaus detailarm sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2013 - 1 StR 135/13).

12 3. Sofern sich die neue Strafkammer wieder von der Begehung gleichartiger Taten des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten überzeugt, wird es naheliegen, bei der Beweiswürdigung zur Zahl der Taten in den Blick zu nehmen, wie oft R. gemeinsam mit ihren Geschwistern an Wochen- enden zu Besuch beim Angeklagten war (vgl. UA S. 15) und ob - ausgehend von den Wahrnehmungen der Geschwister - auch bei solchen gemeinsamen Wochenendbesuchen Taten zum Nachteil der R. stattgefunden haben können.

Raum Jäger Spaniol

Cirener Mosbacher

Parole chiave

last wordreentry into hearingadhesion proceedingsprocedural defectrevisionchild sexual abuseremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the defendant had to be granted the last word again after the court re-entered the hearing to decide on the adhesion request.

Decisione estratta

Yes. Any reentry into the hearing that can affect the decision deprives the earlier statement of its function as final submission and requires a renewed last word under Section 258(2) StPO.

Motivazione estratta

The court had, after the original last word, resumed the hearing and decided on legal aid and the prospects of the adhesion claim. Because this could influence the outcome, the defendant had to be given the last word again; the omission was a procedural error.

Questione giuridica chiave

Whether the procedural error required setting aside the conviction and the adhesion ruling.

Decisione estratta

The error could not be excluded from having influenced the judgment, so the conviction had to be set aside; this also carried the adhesion ruling with it.

Motivazione estratta

The defendant had denied the charges and had already spoken once. It could not be ruled out that he would have made further statements after learning that the adhesion claim was considered likely to succeed, which might have affected the court's assessment.

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