Credit for completed probation conditions in later aggregate sentence

BGH 1 StR 489/13Bgh / I camera penale17 set 2013Partially Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's appeal. The Regional Court of Bayreuth had convicted him and formed aggregate prison sentences, but omitted any decision on whether the performance the defendant had already rendered under probation conditions in the earlier suspended sentence had to be credited. The BGH held that such services are not to be taken into account in the sentence calculation itself, but must be dealt with by a credit reducing execution of the aggregate sentence under Sections 58(2) sentence 2 and 56f(3) sentence 2 StGB. The case was remitted to another criminal chamber; the remaining appeal was dismissed.

Massima Omnilex

§ 58 Abs. 2 S. 2, § 56f Abs. 3 S. 2 StGB; Leistungen auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 StGB sind bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht straferhöhend oder strafmindernd in die Zumessung einzustellen, sondern durch eine vollstreckungsverkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen. Unterbleibt hierzu eine Entscheidung trotz festgestellter vollständiger Erfüllung der Auflagen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (consid. 2-4).

Testo completo

BGH — 1 StR 489/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 1 StR 489/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 3 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 4 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bayreuth, 12. Juni 2013, Az: 1 KLs 128 Js 9333/12 jug

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anrechnung der auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen bei Entfallen der ursprünglichen Strafaussetzung zur Bewährung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Juni 2013 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die im Rahmen der durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2012 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

2 Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2012 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

3 Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegten Bewährungsauflagen hatte dieser in der Folge umfassend erfüllt (UA S. 18). Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 19) nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378).

4 Dieser Mangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01; vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).

Wahl Graf Jäger

Cirener Mosbacher

Parole chiave

aggregate sentenceprobation conditionscredit for performanceremittalcriminal appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Regional Court had to decide on crediting performance rendered under probation conditions from the earlier suspended sentence.

Decisione estratta

Yes. The court had to examine and address whether the defendant's completed performance under probation conditions must be credited against the new aggregate sentence.

Motivazione estratta

Under Section 58(2) sentence 2 in conjunction with Section 56f(3) sentence 2 StGB, services rendered under probation conditions under Section 56b(2) no. 2 to 4 StGB are not to be considered in fixing the aggregate sentence itself, but must be offset by a shortening credit against the aggregate custodial sentence.

Questione giuridica chiave

The defendant's remaining appeal against the conviction and sentence

Decisione estratta

The further appeal was unfounded.

Motivazione estratta

Apart from the missing crediting decision, the judgment did not reveal reversible legal error.

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