Psychiatric detention requires finding of intent for dangerous assault

BGH 2 StR 338/13Bgh / II camera penale24 set 2013Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice upheld the accused’s cassation appeal. It found that the Regional Court had not sufficiently established the subjective elements of dangerous bodily injury under § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, which was the basis for an order under § 63 StGB. The judgment only showed that the accused grabbed the victim’s jacket and pulled him from a raised podium, but did not adequately demonstrate an intent to cause life-endangering injury, especially in light of the accused’s psychotic illness. The decision and findings were therefore set aside and the case remitted to another criminal chamber for retrial, including costs of the remedy.

Massima Omnilex

§ 63 StGB requires that the predicate unlawful act be established with its objective and subjective elements; where the placement order is based on § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, the court must examine the inner facts of the offense with particular care, insofar as they can be ascertained from the offender’s mental state. A merely externally dangerous course of events does not suffice to infer intent to create life-threatening injury. If the factual findings leave open whether the act was instead merely negligent bodily injury under § 229 StGB, the order under § 63 StGB cannot stand; consid. 2-9.

Testo completo

BGH — 2 StR 338/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: 2 StR 338/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 229 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 10. April 2013, Az: 66 KLs 36/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Erörterung des inneren Tatbestandes des Anlassdelikts

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat im Hinblick auf eine rechtswidrige Tat der gefährlichen Körperverletzung angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 1. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. Die Anordnung des § 63 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat; zu dieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 63 Rn. 3, jeweils mwN). Zur inneren Tatseite des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthält das angefochtene Urteil aber keine ausreichenden Feststellungen.

3 a) Der wegen chronischer paranoider Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähige Beschuldigte war der Auffassung, der Zeuge N. , ein Polizeibeamter, sei unberechtigt in sein Haus eingedrungen. Er entschloss sich, den Vornamen des Zeugen N. in Erfahrung zu bringen, um ihm einen Brief zu schreiben und Hausverbot zu erteilen.

4 Am Tatabend begegnete der Beschuldigte dem im selben Wohnviertel wohnhaften Zeugen N. vor dessen Grundstück und rief ihm zu, „er solle ihm 'seinen Namen' nennen, er wolle ihm einen Brief schreiben“ (UA S. 6). Der Aufforderung des Zeugen, das Grundstück zu verlassen, kam der Beschuldigte nicht nach. Vielmehr folgte er dem Zeugen auf die fünfstufige Treppe vor der Haustür und forderte ihn weiter zur Nennung seines Vornamens auf.

5 Der Zeuge N. , der auf einem 90 cm oberhalb des Erdbodens gelegenen Podest vor der Haustür stand und in einer Hand einen Karton mit Einkäufen bei sich trug, schloss mit dem in der anderen Hand befindlichen Schlüssel die Haustür auf, drehte sich dann zu dem Beschuldigten um und erklärte, nicht mit ihm sprechen zu wollen; er bat den Beschuldigten zu gehen. In diesem Moment griff der Beschuldigte „unvermittelt“ mit der rechten Hand an die offene Windjacke des Zeugen N. und riss daran, so dass der Zeuge vom Podest fiel. „Hierbei war ihm die Höhe des Podests ebenso bewusst wie die Tatsache, dass der Weg unterhalb des Podests gepflastert war, so dass ihm die Gefährlichkeit seines Tuns, insbesondere die darin liegende Gefahr erheblicher Verletzungen bei einem Aufprall aus solcher Höhe auf einen gepflasterten Weg, bekannt war“ (UA S. 7); ihm sei es - so das Landgericht - zumindest gleichgültig gewesen, ob sich der Zeuge N. gegebenenfalls lebensgefährlich verletze.

6 Tatsächlich erlitt der Zeuge infolge des Sturzes „im hohen Bogen“ potentiell lebensgefährliche Verletzungen, die operativ versorgt werden mussten.

7 b) Nach diesen Feststellungen hat der Beschuldigte zwar in objektiver Hinsicht den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht. Die weitere Annahme, der Beschuldigte habe - bezogen auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - vorsätzlich gehandelt (UA S. 7, 15) findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte an die Jacke des Zeugen griff und an ihr riss. Dagegen ist nicht festgestellt, dass die Tat in der Vorstellung des Beschuldigten auf eine Lebensgefährdung angelegt war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; Fischer aaO § 224 Rn. 13). Das Landgericht geht hinsichtlich des Vorstellungsbildes des Beschuldigten - dessen Einlassung folgend - vielmehr davon aus, dass er, aufgrund seiner Krankheit ohnehin unter Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben leidend, den Zeugen N. bereits in sein Wahnsystem einbezogen hatte und „sich … wahnhaft bedroht fühlte“ (UA S. 13).

8 Wenn - wie hier - aber die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründendes Vergehen nach § 224 StGB oder als ein die Unterbringung regelmäßig nicht rechtfertigendes Vergehen nach § 229 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13 Rn. 43 juris) darstellt, dann muss insbesondere - und sorgfältiger als bislang geschehen - der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN). Ein natürlicher Vorsatz der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB versteht sich nach dem äußeren Tathergang und angesichts des geistigen Zustands des Beschuldigten hier auch nicht von selbst.

9 2. Die Sache bedarf deshalb neuer Prüfung durch den Tatrichter. Er wird sich dabei unter Hinzuziehung eines Sachverständigen genauer als bisher insbesondere mit den konkreten Auswirkungen der Erkrankung des Beschuldigten auf die Tat auseinanderzusetzen haben.

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng

Parole chiave

psychiatric confinementdangerous bodily injuryintentmental elementcapacityremandcriminal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the factual findings sufficiently established an intentional dangerous bodily injury under § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB as the underlying unlawful act for § 63 StGB.

Decisione estratta

No. The findings did not adequately show that the accused acted with intent directed toward causing life-endangering injury; the mental element of the predicate offense was insufficiently examined.

Motivazione estratta

For § 63 StGB, the unlawful act must include the internal elements of the offense. Here, the judgment showed only that the accused grabbed and pulled at the victim's jacket. It did not establish that, from the accused's perspective, the act was aimed at life-endangering harm. Given the accused's psychotic state, intent could not be inferred automatically from the external course of events.

Questione giuridica chiave

Whether the order for placement in a psychiatric hospital could stand.

Decisione estratta

No. Because the predicate offense was not sufficiently supported, the placement order could not remain in force.

Motivazione estratta

If the victim’s conduct is decisive for whether the act qualifies as dangerous bodily injury under § 224 StGB or merely negligent bodily injury under § 229 StGB, the subjective element must be examined particularly carefully, insofar as this is possible given the defendant’s mental condition.

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