Late judgment filing due to reporting judge’s illness

BGH 4 StR 390/13Bgh / Criminal Chamber 418 dic 2013Modified

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Sintesi Omnilex

The BGH granted the defendant’s revision against an LG Dessau-Roßlau judgment for dangerous bodily harm and negligent homicide. The written reasons were filed after the statutory deadline under § 275 Abs. 1 StPO. The court held that the illness of the reporting judge did not constitute an unforeseeable and unavoidable obstacle under § 275 Abs. 1 sentence 4 StPO, because the remaining professional judges were responsible for ensuring timely drafting and could have prepared the judgment themselves. The conviction and findings were therefore set aside and the case remitted for a new trial before a different criminal chamber.

Massima Omnilex

§ 275 Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 7 StPO: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist begründet den absoluten Revisionsgrund, wenn kein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand vorliegt. Fällt der Berichterstatter aus, sind sämtliche Berufsrichter des Spruchkörpers für die fristgerechte Absetzung verantwortlich; notfalls hat ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil zu verfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (consid. 4). Eine bloße Erkrankung des Berichterstatters genügt als Rechtfertigung nicht, wenn keine konkreten Gründe dargetan sind, weshalb die übrigen Richter die Entscheidung nicht rechtzeitig hätten abfassen können. Nach Fristablauf ist zudem die Abfassung mit größtmöglicher Beschleunigung geboten; auf einen behaupteten späteren Verstoß kommt es jedoch nicht mehr an, wenn die Fristüberschreitung bereits nicht gerechtfertigt ist (consid. 5).

Testo completo

BGH — 4 StR 390/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-18

Aktenzeichen: 4 StR 390/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 275 Abs 1 StPO, § 338 Nr 7 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. November 2012, Az: 2 Ks 116 Js 12443/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bei Ausfall des Berichterstatters

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2 Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 29. November 2012 nach 23 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 4. Juni 2013 - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 14. Februar 2013 - zu den Akten gebracht worden ist.

3 An der Einhaltung dieser Frist war das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ein solcher Umstand ist nicht etwa in der noch bei Eingang der Revisionsbegründung am 17. Juli 2013 andauernden Erkrankung des Vorsitzenden, der zugleich der Berichterstatter war, zu sehen. Der Vermerk der beisitzenden Richterin S. vom 13. Februar 2013 führt hierzu u.a. Folgendes aus:

„Der Vorsitzende Richter am Landgericht K. wurde am 31.01.2013 aufgrund einer nicht vorhersehbaren schweren Erkrankung stationär im Krankenhaus aufgenommen. Nunmehr wurde bekannt, dass seine Erkrankung voraussichtlich einen längerfristigen Aufenthalt im Krankenhaus erfordert. ..."

4 Auf diese Feststellung am Tag vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist durften sich die beisitzenden Richter nicht beschränken. Alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers sind für die Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich. Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1, vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474, und vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211). Gründe dafür, dass es den Beisitzern unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der verbleibenden Urteilsabsetzungsfrist von zwei Wochen das nicht sonderlich umfangreiche und schwierige Urteil selbst abzufassen, sind nicht ersichtlich. Der Senat vermag insbesondere den von der Revision mitgeteilten Vermerken der Richterin am Amtsgericht S. vom 13. Februar, 8. Mai und 4. Juni 2013 einen die Fristüberschreitung rechtfertigenden Grund nicht zu entnehmen: Der Umstand, dass bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist nicht geklärt worden ist, ob und in welchem Umfang Vorsitzender Richter am Landgericht K. bereits einen Urteilsentwurf gefertigt hatte, ist hierzu von vornherein ungeeignet. Die Stellungnahmen enthalten sich auch jeder Begründung dafür, dass die Abfassung des Urteils ohne Einsicht in Mitschriften des erkrankten Vorsitzenden nicht möglich gewesen sein sollte; das ist nach Sachlage auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 2 StR 492/07, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 6). Sonach hat das Revisionsgericht davon auszugehen, dass Umstände, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnten, fehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 und vom 27. April 1999, jew. aaO).

5 Auf die Frage, ob nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist in der Zeit bis zum 4. Juni 2013 gegen die Pflicht, das Urteil nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (BGH, Beschlüsse vom 7. September 1982 - 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519, und vom 21. Juni 1995 - 3 StR 215/95, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 4), verstoßen worden ist, kommt es daher nicht mehr an.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Parole chiave

judgment deadlinerevisionabsolute ground of appealillnessreporting judgeremandcriminal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the missed deadline for filing the written judgment constituted a mandatory ground for reversal under § 338 Nr. 7 StPO.

Decisione estratta

Yes. The judgment was filed after expiry of the deadline, and no unforeseeable and unavoidable circumstance justified the delay.

Motivazione estratta

All professional judges were responsible for meeting the deadline. When the reporting judge failed, another judge had to draft the judgment if possible and reasonable. The file did not show that this was impossible or unreasonable.

Questione giuridica chiave

Whether the reporting judge’s illness excused the delay under § 275 Abs. 1 sentence 4 StPO.

Decisione estratta

No. The illness did not, by itself, justify the missed deadline; the remaining judges should have ensured timely drafting.

Motivazione estratta

The court found no concrete reasons showing that the lay-out of the judgment by another professional judge was impossible or unreasonable, especially given the remaining two-week period and the limited complexity of the case.

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